— 182 die Mehrzahl der Herren, ſoweit ich gehört habe, darum, ob ſie das Statut annehmen wollen mit Koſtenerhebung oder ohne Koſtenerhebung. Wir möchten aber gern zum 1. Januar fertig ſein, und es iſt noch eine erhebliche Anzahl von Maßnahmen zu treffen: wir müſſen das Statut erſt durch den Bezirkeausſchuß beſtätigen laſſen, müſſen dann die Wahlen ausſchreiben. Leider Gottes treffen dieſe ſo wie ſo unglücklich in die Weihnachtszeit hinein, wo die meiſten Kaufleute etwas anderes zu tun haben, als gerade zu wählen. Wenn Sie nicht ausgerechnet gerade die Wahlen zu Weihnachten ſelbſt haben wollen. dann bitte ich Sie, uns dieſe koſtbaren 14 Tage zu erſparen und ſich ſchon heute zu ent⸗ ſcheiden. Der Ausſchuß kann ſich auch kaum darüber entſcheiden, ob Koſten erhoben werden ſollen oder nicht; das kann doch nur das Plenum tun. Alles das können Sie heute ſchon machen; wir kommen dann ſchneller vorwärts. Ich bitte Sie, wenigſtens dieſe Frage heraus⸗ zugreifen; über das andere werden Sie ſich ſehr leicht einigen. Soweit ich den Herren Referenten verſtanden habe, ſind es ja eigentlich nur einige Schönheitsfehler, an denen er nicht ſo großen An⸗ ſtoß nehmen würde. Meine Herren, der Geſetzgeber ſelbſt arbeitet doch nicht für alle Ewigkeit, ſondern läßt die Sache laufen und wartet, was in der Praxis für Erfahrungen gezeiligt werden. Gefällt Ihnen die Sache nicht das Gewerbegerichtsorts⸗ ſtatut mußte auch nach kurzer Zeit einer UImarbeitung unterworfen werden —, dann haben wir es in der Hand, ſie nochmals zu prüfen und bedenkliche Punkte abzuändern. Ich bitte Sie, wenn es wirklich mur an dieſen Koſten liegt, ſchon heute die Vorlage zur Verabſchiedung zu bringen, da, wie geſagt, der Aus⸗ ſchuß auch nicht in dieſer Frage entſcheiden kann; Sie müſſen es doch beſchließen, wenn Sie keine Koſten erheben wollen, und der Magiſtrat müßte ſich dazu äußern. Wir kommen alſo hier gerade ſo weit, ob Sie erſt in den Ausſchuß gehen und dann Beſchluß faſſen, oder ob Sie heute ſchon ſich über die Koſtenfrage entſcheiden. Ob der Magiſtrat dem beitreten wird, kann ich nicht ſagen; ich kann Ihnen nur verraten, daß eine Minorität für Nichterhebung von Koſten vorhanden war. (Zuruf: Na alſo!) Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, auch wir haben eine Reihe von Ausſtellungen geringerer Art an dem vorgelegten Statut zu machen, auf die wir allerdings, da die Zeit drängt, nicht erhebliches Ge⸗ wicht legen würden. Ich mache z. B. nur darauf aufmerkſam, daß nach Artikel 17 Perſonen nicht auf mehreren Liſten ſollen vorgeſchlagen werden dürfen. Ich bin der Meinung, daß ſehr wohl gerade auch bei der Proportionalwahl die verſchiedenen Gruppen ſich auf Leute einigen können, die ſich bewährt haben und ein beſonderes Vertrauen verdienen, und daß ſie dieſe auf ihre ſämtlichen Liſten nehmen, ſo daß alſo ein und dieſelbe Perſon auch alle Stimmen bekommen kann. Ich ſehe keinen Grund ein, warum man dieſen Fall ausſchließen und feſtſetzen will, daß eine Perſon immer nur auf einer einzigen Liſte erſcheinen darf. Aber wie geſagt, es ſind das Aueſtellungen nicht ſehr erheblicher Art, über die wir hinwegſehen würden, da die Zeit drängt und ja auch in Aus⸗ icht geſtellt iſt, daß das Statut, nachdem einige Er⸗ fahrungen vorliegen, noch einmal beraten werden ſoll. Worüber wir aber nicht hinwegſehen können, das iſt derjenige Punkt, den der Herr Referent bereits angeführt hat, der Koſtenpunkt. Ich habe den Herrn Stadtrat, glaube ich, bei ſeinem Exempel über die Koſten des Gewerbegerichts nicht ganz verſtanden. Ich hörte ſo etwas, wie, das Gewerbegericht verurſache gegenwärtig etwa 13000 ℳ Laſten, dabei ſeien 800 ℳ für Miete gerechnet, und dieſer Poſten für Miete würde ſich, wenn das Gewerbegericht in das neue Gebäude hinübergezogen ſei, etwa verfünffachen, 0. h. ſtatt 800 ℳ würden 4000 ℳ Koſten ent⸗ ſtehen. Daraus zog nun der Herr Magiſtratsvertreter den Schluß, daß im nächſten Etat die Laſten ſtatt mit 13000 ℳ mit 25000 ℳ wohl eingeſtellt werden würden. Ich muß ſagen, mir iſt dieſe Rech⸗ nung nicht ganz klar; ich verſtehe nicht, wie eine Er⸗ höhung von 3200 ℳ bei dem einen Poſten die ge⸗ ſamten Laſten um 12000 ℳ erhöhen ſoll. Aber ganz abgeſehen davon find die Gründe, die der Herr Referent für die Koſtenloſigkeit der Kaufmannsgerichte angeführt hat, auch für uns maß⸗ gebend, um ſo mehr, als wir ja prinzipiell auf dem Boden ſtehen, daß die Rechtspflege überhaupt eine unentgeltliche ſein ſoll, und wenn uns nun die Ge⸗ legenheit gegeben iſt, einen Teil der Rechtspflege zu einer unentgeltlichen zu geſtalten, ſo werden wir auf keinen Fall dafür ſtimmen können, dieſen Teil der Rechtspflege dem Rechtſuchenden nun doch nicht un⸗ entgeltlich zu Teil werden zu laſſen. Auch wir werden unbedingt dafür eintreten, daß der Artikel 45 geſtrichen wird. Wenn ſich heute ſchon eine Mehrheit hier⸗ für ergibt, ſind wir durchaus damit zufrieden; andern⸗ falls würden wir dem Antrag des Referenten auf Ausſchußberatung zuſtimmen, da wir der Meinung ſind, daß bei einer gründlichen Beratung im Aus⸗ ſchuß auch dieſer Punkt dort eine Mehrheit finden könnte, ſelbſt wenn das heut nicht der Fall ſein ſollte. Vorſteher Roſenberg: Meine Herren, es liegt jetzt der vornhin am Schluß der Rede des Herrn Referenten angekündigte Abänderungsantrag vor. Der⸗ ſelbe lautet: Artikel 45 des zur Beratung ſtehenden Orts⸗ ſtatuts erhält folgende Faſſung: Für die Tätigkeit des Kaufmanns⸗ gerichts werden Gebühren nicht erhoben. Auch Schreibgebühren kommen nicht in Anſatz. Für Zuſtellungen werden bare Auslagen nicht erhoben. Im übrigen findet die Erhebung der Auslagen nach Maßgabe des Gerichtskoſtengeſetzes ſtatt. Das Wort hat jetzt der Herr Oberbürgerme iſter. Oberbürgermeiſter Schuſtehrns: Meine Herren, ich bitte mir zu geſtatten, noch ein paar kurze Worte zur Ergänzung deſſen, was Herr Stadtrat Boll ge⸗ ſagt hat, an Sie zu richten und dabei diejenigen Punkte zu berühren, die Herr Stadtverordneter Dr. Crüger als Schönheitsfehler der Magiſtrats⸗ vorlage bezeichnet hat, auf die er größeres Gewicht nicht legt. Wenn Sie aber heute zu einer Klärung der Sache und zu einem Beſchluß kommen wollen, ſo würde es ſich doch empfehlen, daß Sie ſich dar⸗ über klar werden, daß dieſe Schönheitsfehler in der Tat nicht von großer Bedeutung ſind, und meine Ausführungen werden Sie vielleicht zu dieſem Ent⸗ ſchluß etwas leichter führen. Der Herr Stadtverordnete Dr. Crüger hat es bemängelt, daß das Statut ſich mit den geſetzlichen Beſtimmungen gar nicht beſchäftigt, daß es die ge⸗ ſetzlichen Beſtimmungen nicht in ſich aufgenommen, ſondern ſich lediglich auf die Ordnung derjenigen