— 1883 — Materialien beſchränkt hat, die außerhalb der geſetz⸗ lichen Beſtimmungen zu ordnen waren. Meine Herren, wir haben uns bei der Ausarbeitung dieſes Statuts das genan vor Augen geführt, ebenſo wie damals, als das Statut für das Gewerbegericht aus⸗ gearbeitet wurde, und ſind nach reiflicher UÜberlegung zu dem Entſchluß gekommen, daß es beſſer iſt, wenn wir das Ortsſtatut nur ganz knapp faſſen, und zwar deshalb beſſer, weil dann die Beiſitzer des Kauf⸗ mannsgerichts genötigt ſind, ſich mit dem Geſetz zu beſchäftigen. Wenn wir einzelne Beſtimmungen aus dem Geſetz in das Ortsſtatut hineinſetzen — das ganze Geſetz können wir ja nicht hineinnehmen, ſon⸗ dern nur einzelne Beſtimmungen, die hervorragen —, dann werden die meiſten Beiſitzer glauben, das ſei nun die einzige Materie, die ſie zu ſtudieren hätten; ſie werden alſo nur auf das Studium des Orts⸗ ſtatuts ihre Zeit und Kraft verwenden und das Ge⸗ ſetz ganz bei Seite laſſen. Das iſt nicht gut, meine Herren; das iſt der Sache nicht dienlich. Man muß von den Beiſitzern des Gewerbegerichts ſowohl wie des Kaufmannsgerichts verlangen, daß ſie ſich mit dem Geſetz beſchäftigen. Die Herren werden das Geſetz bei der Hand haben; denn wir werden es ihnen und zwar mit einem guten Kommentar — zu⸗ ſtellen, ſodaß jeder der Herren in der Lage iſt, ſich dem Studium des Geſetzes zu unterziehen. Wir ſind der Anſicht, daß das Studium des Geſetzes gerade durch die knappen Beſtimmungen des Orts⸗ ſtatuts durchaus gefördert wird, und es liegt auf der Hand, daß das dann auch eine Förderung der Sache ſelbſt iſt. Was die Wählerliſten anbetrifft, ſo haben wir uns im Magiſtrat lange hin und her überlegt, ob wir Wählerliſten aufſtellen ſollen oder nicht. Wir ſind ſchließlich zu dem Entſchluß gekommen, es vor⸗ läuſig mal ohne Wählerliſten zu verſuchen, und zwar aus der Erwägung heraus, daß beim Gewerbegericht ebenfalls keine Wählerliſten aufgeſtellt werden und ſich die Wahlen doch ſehr gut dabei abwickeln. Es ſind nirgends Klagen vorgekommen; was einzelne Herren befürchtet haben, daß die Legitimation ſchwer zu führen ſei, iſt in der Praris nicht eingetreten. Nun, da der Kreis der Wählenden beim Kaufmanns⸗ gericht bedeutend kleiner iſt als beim Gewerbegericht, ſagen die Praktiker, iſt vorauszuſehen, daß hier noch weniger Schwierigkeiten entſtehen werden, als bei den Wahlen zum Gewerbegericht. Weshalb ſollen wir uns die ungeheure Arbeit machen, welche die Auf⸗ ſtellung der Wählerliſten erfordert, wenn wir ohne Wählerliſten auskommen können? Infolgedeſſen haben wir geſagt: gut, wir wollen den Verſuch machen und vorläufig das Ortsſtatut obne die ſchwierige Vorſchrift der Aufſtellung der Wählerliſten erlaſſen. Sollte es ſich herausſtellen, daß es nicht möglich iſt, es ſo zu machen, dann ſind die Gemeindekörper⸗ ſchaften nach einem Paſſus, den wir in das Orts⸗ ſtatut bineingeſetzt haben, allein im Stande zu be⸗ ſchließen, daß Wählerliſten aufgeſtellt werden. Dazu genügt dann eine Vorlage des Magiſtrats und ein Beſchluß der Stadtverordnetenverſammlung; wir haben nicht die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes dazu einzuholen. Es iſt alſo eine Angelegenheit, die einfach zu regeln iſt. Die Erfahrung wird hier, wie vorhin von Herrn Dr. Borchardt ganz richtig geſagt worden iſt, uns 4 . an die Hand geben, was das Zweckmäßigſte iſt. Alſo auch über dieſen Punkt kann man mit Leichtigkeit hinwegkommen. „Was die Wahl des Vorſitzenden anbetrifft, ſo ſteht allerdings in dem betreffenden Artikel jetzt drin, daß in der Regel der Vorſitzende des Gewerbegerichts auch der Vorſitzende des Kaufmannsgerichts iſt; das heißt alſo: es kann auch ein anderer gewählt werden. Meine Herren, nach dem Artikel 9 hat der Magiſtrat die Wahl vorzunehmen, wenn nicht im Ortsſtatut etwas anderes beſtimmt wird. Es würde nach der Faſſung des Ortsſtatuts alſo die Wahl dem Magiſtrat obliegen. Wir haben nun geglaubt, daß es einfacher iſt, wenn der Magiſtrat dieſe Wahl vollzieht und Sie nicht mehr damit behelligt werden. Sie wählen ja den Vorſitzenden des Gewerbegerichts ſo wie ſo. Es iſt zweifellos eine Vereinfachung, wenn der Magiſtrat dann den Vorſitzenden des Gewerbegerichts, den Sie gewählt haben, und der auch der geborene Vorſitzende des Kaufmannsgerichts iſt, annimmt. Was die beiden Herren, die heule geſprochen haben, hauptſächlich bekampfen, iſt die Feſtſetzung der Gebührenerhebung. Was zunächſt die formelle Be⸗ handlung anbetrifft, ſo möchte ich meinen, wenn Sie ſich über die zuerſt von mir beſprochenen Punkte hin⸗ wegſetzen, daß Sie dann ſchon heute zu einem Ent⸗ ſchluß kommen können, ſich endgültig darüber zu ent⸗ ſcheiden, ob Gebührenfreiheit eintreten ſoll oder nicht. Dieſe Entſcheidung iſt meines Erachtens die Ent⸗ ſcheidung einer prinzipiellen Frage, und über dieſe können Sie ſich heute ebenſo gut ſchlüſſig machen wie nach 14 Tagen. Zweckmäßig wäre das heute inſofern — obgleich ich ſonſt immer für Ausſchußbe⸗ ratung bin —, als die Zeit drängt. Herr Kollege Boll hat ja bereits auseinandergeſetzt, daß. wenn wir am 1. Januar die Kaufmannsgerichte einrichten wollen, wir in der Tat ſehr wenig Zeit zu verlieren haben. Der Magiſtrat hat aber in ſeiner Majorität geglaubt, auf dem Standpunkte ſtehen zu müſſen, daß es doch richtig iſt, wenn für dieſe Rechtſprechung Gebühren erhoben werden, wie der Staat ſie über⸗ haupt bei der Rechtſprechung erhebt. Zunächſt, meine Herren. wie ſind wir denn dazu gekommen, mit den Kaufmannsgerichten bedacht zu werden? Gewiß iſt aus den Kreiſen der Bteiligten und Intereſſierten der Wunſch hier und da rege geworden, daß die Kaufmannswelt dieſelben Vorteile genießen ſolle wie die Gewerbewelt. Aber ich glaube, dieſes Geſetz wäre nicht gelommen, wenn unſer Staat ſich nicht in Be⸗ drängnis fühlte mit der Überlaſtung der Amtsgerichte und die Unmöglichkeit für ſich ſähe, dieſer Überlaſtung entgegenzutreten, da er nicht die Mittel erhält, um mehr Amtsrichter anzuſtellen. Es iſt dem Staat, meine ich, ſehr bequem geweſen, hier wieder zu ſagen wie ſo häufig ſchon in den letzten Jahrzehnten: wir wollen die Laſt der Gemeinde auferlegen, (ſehr richtig!) die Gemeinde wird ſie willig tragen. Er hat ſich in dieſer Vorausſetzung nicht geirrt; die Gemeinde trägt ſie willig; aber ich meine: iſt es wirklich notwendig, daß wir neben der Laſt, die wir an ſich übernehmen, auch noch vollſtändigeKoſtenfreiheit proklamieren und uns dadurch von dem Boden durchaus trennen, auf dem unſer ganzes Reich bei ſeiner Rechtſprechung ſteht? Nach der Civilprozeßordnung ſind die Prozeſſe nicht ohne Koſten zu führen. Ja, es iſt überhaupt noch nicht dageweſen, ſo lange der preußiſche Staat beſteht, daß wir allgemeine Koſtenfreiheit in Prozeſſen gehabt haben. Ich glaube alſo, ganz theoretiſch und prin⸗ zipiell geſprochen, iſt es durchaus gerechtfertigt, daß wir auch hier Koſten feſtſetzen, ſchon um vorzu⸗ beugen, daß frivole Prozeſſe angeſtrengt werden, daß ſich einer ſagt: ach, du wirſt mal den Prozeß anſtrengen, es koſtet ja nichts. Es kommt dazu, meine Herren, daß wir nicht die Gebühren eingeſetzt