In § 9 Zeile drei von unten beantrage ich, die im Alter von 197 — 20 bis 30 Jahren in ſolch Lehrverhältis Worte „bis zu“ zu ſtreichen. Die Begründung da⸗ treten werden — plötzlich den Stuhl vor die Tür für habe ich bereits vorhin gegeben. Dann habe ich noch einen Antrag, der ſich auf Beziehung § 10 bezieht, und der mir von Wichtigteit erſcheint. Es heißt in § 10 im drittletzten Abſatz: Neben dem Ruhegehalt wird den Schweſtern bei Erkrankung freie ärztliche Behandlung und Verpflegung im ſtädtiſchen Krankenhauſe bis zur Dauer von drei Monaten gewährt. Durch dieſe Beſtimmung werden die Schweſtern ſchlechter geſtellt als krankenkaſſe verſichert ſind. Dieſe erhalten im Falle einer Erkrankung Krankengeld bezw. Krankenhaus⸗ verpflegung bis zur Dauer von 26 Wochen, alſo ſechs wird alſo Ich hatte urſprünglich die Abſicht, zu be⸗ mit einem Monaten. Geſetzes, die Arbeiter, die in der Orts⸗ Geſetzbuch ſetzt man immer bei einer ſolchen Ent⸗ und was ſolche plötzliche Entlafſung in ſozialer unter Umſtänden bedeutet, das werden ja alle Herren Kollegen ohne weiteres ermefſen können. Wenn ploötzlich ſolchem jungen Mädchen der Stuhl vor die Tür geſetzt wird ohne Atteſt, wenn ſie ohne Angabe von Gründen hinausgeworfen wird, dann wird es ihm furchtbar ſchwer fallen, eine andere Stelle zu finden. Nach den Beſtimmungen unſeres insbeſondere nach dem Bürgerlichen ſetzen, laſſung aus dem Dienſtverhältnis ein ſchuldhaftes Verhalten des Dienſtuntergebenen voraus. Es ein ſolchergeſtalt emlaſſenes Mädchen Matel behaftet weiter durchs Leben gehen. antragen, ſtatt „bis zur Dauer von drei Monaten“ Deshalb waren wir der Meinung, daß, wenn über⸗ 9 3 9 zu ſagen „bis zur Dauer von ſechs Monaten“. habe mich aber inzwiſchen mit dem Herrn Dezernenten dahin verſtändigt, daß wir überhaupt die Worte „bis zur Dauer von drei Monaten“ ſreichen, ſodaß es alſo heißen ſoll: Neben dem Ruhegehalt wird den Schweſtern bei Erkrankung freie ärztliche Behandlung und Verpflegung im ſtädtiſchen Krankenhauſe gewährt. zu der die Verpflegung und Dann iſt die Zeit, bis Ich haupt eine halten werden ſoll, derjenigen Beſtimmung der Vor⸗ derartige Beſtimmung für angezeigt ge⸗ zug zu geben iſt, welche in der bisherigen Faſſung enthalten iſt und welche lautete: Während dieſer Zeit iſt die Krankenhaus⸗ deputation befugt, auf Antrag des Direktors Schülerinnen jederzeit zu entlaſſen. nur glauben wir, daß es ein falſches Verhältnis darſtellen würde, wenn in dieſer Art und Weiſe der und ärztliche Behandlung gewährt wird, unbegrenzt. Mechanismus der Verwaltung funktionieren, alſo der Der Magiſtrat iſt damit einverſtanden; ich möchte alſo bitten, die Worte „bis zur Dauer von drei Monaten“ zu ſtreichen. Meine Herren, weiter wäre zu erwägen, ob ſich nicht der § 11 abändern läßt. Es findet ſich im § 11 die alte Beſtimmung, daß eine Schweſter, die behufs Verheiratung aus dem ſtädtiſchen Dienſt ausſcheidet, keinen Auſpruch auf Gewährung eines Ruhegehalts hat. Wir haben ja ähnliche oder ganz dieſelben Beſtimmungen in allen Anſtellungsbe⸗ dingungen für ſtaatliche und für Reichsbeamte. Auch Direktor ausgeſchieden werden ſollte und erlauben uns, vorzuſchlagen, in dem Amrag die Worte: „können ohne Angabe der Gründe jederzeit entlaſſen werden“ zu erfetzen durch die Worte: können durch den Direktor nach Anhörung der Krankenhausdeputation jederzeit entlaſſen werden. Meine Herren, das iſt das Mindeſte, was man ver⸗ langen kann. Es kann ja ſein, daß einmal ein Direktor aus irgend einem nichtsſagenden Grunde ſagt: das Mädchen gefällt mir nicht, hinaus mit ihm Wenn er aber verpflichtet iſt, die Krankenhaus⸗ da heißt es, daß wenn die Damen ſich verheiraten, deputation vorher zu hören, und dieſe verpflichtet iſt, ſie keinen Anſpruch auf Ruhegehalt haben. Meinung nach iſt das ein alter Zopf. Sie bitten, die Worte „behufs Verheiratung oder ſonſt“ zu ſtreichen. bitten, der Vorlage, Verbeſſerung gegenüber den jetzigen Beſtimmungen bedeutet, zuzuſtimmen. Stadtv. Holz: Meine Herren, namens meiner Freunde möchte auch ich mit der Anerkennung über dieſe Vorlage nicht zurückhalten. Wir ſind der Meinung, daß dieſe Vorlage im weſentlichen demjenigen ent⸗ ſpricht. was die Stadtverordnetenverſammlung wünſchen kann. Nur komme ich mit meinen Freunden zu den⸗ ſelben weſentlichen Bedenken, denen der Herr Kollege Hirſch Ausdruck gegeben hat, bis auf einen Puntt, auf den ich noch eingehen werde. Unſer ſoziales Gewiſſen wird uns vor allen Dingen veranlaſſen müſſen, eine Beſtimmung auszu⸗ merzen, die in den § 6 jetzt hineingebracht worden iſt. Im Gegenſatz zu einer früheren Beſtimmung 10 , befindet ſich nämlich unter Abſatz 3 die lauſel: Nicht geeignete Schülerinnen können ohne An⸗ gabe der Gründe jederzeit entlaſſen werden. Alſo eine ſolche Radikalkur, wie man ſie im ge⸗ wöhnlichen Dienſtverhältnis zwiſchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer niemals findet. Das heißt alſo, es kann während eines beſtehenden Dienſtverhältniſſes der Arbeitgeber, hier der Magiſtrat, jemandem, alſo einem Mädchen —es ifi vorausgeſetzt, daß Mädchen etwa Meiner Ich möchte darauf rechnen, daß ſolche Entlaſſung nicht voreilig die Sache zu prüfen, dann kann man mit Sicherheit vorgenommen werden wird, wie es nach dieſer Be⸗ Im übrigen kann ich Sie nur ſtimmung doch der Fall jein könnte. die zweifellos eine weſentliche Es hat dann Herr Kollege Hirſch eine Reihe von weiteren Abänderungen in Vorſchlag gebracht, denen ich im allgemeinen — ich glaube. meine Freunde werden derſelben Meinung ſein — zuſtimmen kann. Namemlich hat Kollege Hirſch beamtragt, im § 2 eine Abänderung der Kündigungsfriſt zu firieren. Es heißt im § 2: Die Anſtellung als „ſtädtiſche Schweſter“ erfolgt unter Vorbehalt dreimonatlicher Kündi⸗ gung zu jedem Monatserſten. Nach der Beſtimmung unſerer Geſetze iſt eine Krankenſchweſter eine Perſon, welche Dienſte höherer Art leiſtet, und ſie würde daher nach dem Geſetz und zwar ſowohl nach dem Bürgerlichen Geſetzbuch als nach der Gewerbeordnung ohne weiteres das Recht auf eine Kündigung beanſpruchen können, wie ſie Kollege Hirſch vorgeſchlagen hat. Nun meine ich, eine Perſon, die ſich dieſem ſchweren Berufe bingibt. kann doch gewiß verlangen, daß ſie mindeſtens eben⸗ ſo behandelt wird, wie jeder Gewerbegehilfe, der gewiſſermaßen in der Betriebsleitung irgendwie eine führende Rolle ſpielt. Eine ſolche Rolle ſpieit doch die Krankenſchweſter, der eine Anzahl von Betten, eine Anzahl von Zimmern unterſtellt werden. Des⸗ halb bin ich der Meinung, wir können ohne weiteres dieſen Antrag des Kollegen Hirſch annehmen. Herr Kollege Hirſch beantragt dann aber weite r