im § 4 al. 3 die Beſtimmung zu ſtreichen bezw. ab⸗ zuändern. Es heißt dort: Bei unwürdigem Verhalten oder grober Pflichtverletzung einer Schweſter kann durch den Direktor mit Zuſtimmung der Krankenhans⸗ deputation, und bei länger als zehnjähriger Dienſtzeit mit Genehmigung des Magiſtrats, die ſoſortige Entlaſſung erfolgen. Herr Kollege Hirſch verlangt, daß in dieſem Falle die Stadtverordnetenverſammlung gehört werden ſoll, (Stadiv. Hirſch: Nein, mitgeteilt!) oder es der Stadtverordnetenverſammlung mitgeteilt werden ſoll, alſo noch weniger. Was Herr Kollege Hirſch damit bezwecken will, verſtehe ich nicht. Will er damit einen Eingriff in die Verwaltung ſtatuieren? Ich würde mich dagegen mit aller Entſchiedenheit ausſprechen müſſen. Geben wir erſt dem Magiſtrat das Recht, auf Grund dieſer Beſtimmungen die Verwaltung zu führen, ſo würde es ein unrecht⸗ mäßiger Eingriff in dieſe ſein, wenn man, nachdem eine ſolche Entlaſſung erfolgt iſt, nochmals die Stadtverordnetenverſammlung damit befaſſen wollte. Ich glaube, die Beſtimmung, wie ſie hier gefaßt iſt, iſt ganz klipp und klar. Das Wort „unwürdig“ kommt in unſerem Geſetze ſchon faſt als techniſcher Ausdruck vor, und was im einzelnen Falle als unwürdig zu definieren iſt, muß man dem Ermeſſen der Behörde, alſo hier dem Magiſtrat, ohne weiteres überlaſſen. Ich würde bitten, von dieſer Anderung abzuſehen. Was Herr Kollege Hirſch dann weiter vorge⸗ ſchlagen hat wegen der Entziehung der Penſion, das kann nach meinem Dafürhalten in der von ihm vor⸗ geſchlagenen oder in einer anderen Form behandelt werden. Ich bin allerdings auch der Meinung, um es kurz zu ſagen, daß der § 11, ſo wie er vorliegt, durchaus nicht die Zuſtimmung der Verſammlung finden wird. Nun hat Herr Kollege Hirſch hier eine Reihe meinem Dafürhalten eingehender Prüfung bedürfen wird. Mir wäre es ja perſönlich ſehr ſympatiſch, wenn wir heute gleich ohne Ausſchußberatung diefe Vorlage zu Stande bringen könnten. Ich bin aber der Meinung, daß das ſchwer möglich ſein wird und würde mich daher event. für eine Ausſchußberatung Beſtimmung des § 6 Abſatz 3 diejenige Faſſung geben, die ich vorhin vorgeſchlagen habe. Stadtv. Dr. de Gruyter: Meine Herren, gleich den Herren Vorrednern begrüße ich dieſen veränderten Entwurf aufs dankbarſte und ſtimme im weſentlichen den Ausführungen des Kollegen Holz bei. Indeſſen ich möchte, auch weitergehend als der Herr Referent, den ganzen erſten Abſatz aus dem § 11, lautend: Der Anſpruch auf Gewährung eines Ruhe⸗ gehaltes erliſcht, wenn die Schweſter behufs Verheiratung oder ſonſt aus eigenem Wunſche oder infolge unwürdigen Verhaltens aus dem ſtädtiſchen Dienſte ausſcheidet. noch eliminiert ſehen, und zwar einmal, weil ich ſeine Berechtigung nicht aus den vorangehenden Paragraphen herauszuleſen vermag und zum andern, weil ich es als eine große Härte empfinde, daß penſionierte Schweſtern bei ihrer Verheiratung des wohlverdienten Ruhegehaltes verluſtig gehen ſollen. Meine Herren, der § 10 erkärt daß die „Schweſtern, die nach mindeſtens zehnjähriger un⸗ unterbrochener Dienſtzeit infolge eines körperlichen Lehrerin ausſprechen, jedenfalls aber bitten, daß wir der 198 — Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geiſtigen Kräfte dauernd unfähig zur Ausübung ihres Dienſtes ſind“, Anſpruch auf ein lebensläng⸗ liches Ruhegehalt haben. Und dieſe Dienſtunfähigkeit der Schweſtern muß nachgewieſen werden durch das Zeugnis eines vom Magiſtrat zu beſtimmenden Arztes. Es gibt alſo nur einen einzigen Grund für den zum Ruhegehalt berechtigenden Austritt, und das iſt die körperliche und geiſtige Schwäche, den Schweſternberuf weiter auszuüben. Wenn es aber nur dieſen einen einzigen Grund gibt, ſo iſt der erſte Abſatz des § 11 durchaus nicht verſtändlich. Meine Herren, ich bin auch überzeugt, daß dieſer erſte Abſatz garnicht in den neuen Entwurf hineingekommen wäre, wenn er nicht in den alten Beſtimmungen geftanden hätte. Hier aber hatte er auch eine wenigſtens ſachliche Berechtigung; denn hier ſchließt er ſich als § 14 dem § 13 VI an, welch letzterer noch vorſah, daß eine Schweſter, die das Ruhegehalt bezieht, nachträglich zu irgend einer an⸗ gemeſſenen Verwendung im ſtädtiſchen Dienſt heran⸗ gezogen werden kann. In dem Falle war es natürlich logiſch richtig und verſtändlich, daß man dieſer Schweſter ihr Ruhegehalt nehmen konnte, wenn ſie aus irgend welchem Grunde freiwillig oder infolge unwürdigen Verhaltens gezwungen aus dem ſtäd⸗ tiſchen Dienſte ausſchied. Dieſe weitere Verwendung im ſtädtiſchen Dienſt ſieht aber der neue Entwurf erfreulicherweiſe nicht mehr vor und deshalb muß der Abſatz J des § 11 fortfallen. Aber, meine Herren, noch aus einem anderen Grunde möchte ich vor allen Dingen die Worte „behufs Verheiratung“ geſtrichen ſehen. Ich ſagte ſchon vorhin, daß ich es als eine große Härte betrachten würde, wenn man Schweſtern das durch aufreibende und aufopfernde Tätigkeit wohlverdiente Ruhegehalt wieder nehmen wollte im Falle ihrer Ich gehe aber noch weiter, ich würde § als einen Rückſchritt 5 7 foſer Naſſs von ſchwerwiegenden Abänderungsvorſchlägen gemacht, als einen Rücſchrttt betrachten, wenn dieſer Paſſus ich ſelbſt bringe auch einen Vorſchlag, der nach ſtehen bliebe. Im Gegenſatz zu Herrn Stadtverord⸗ neten Hirſch möchte ich betonen, daß ein Miniſterial⸗ erlaß von 10. Februar 1888 vorliegt, der da lautet: Verheiratung einer penſionierten — das iſt ein ähnlicher Fall wie bei den Kranken⸗ ſchweſtern hat nicht die Kürzung oder Einziehung der ihr in Gemäßheit des Penſionsgeſetzes vom 6. Juli 1885 bewilligten Penſion zur Folge; auch nicht in dem Falle, wenn eine Penſion in Gemäßheit des Abſ. 4 § 1 lebenslänglich bewilligt iſt. (Letzterer Paragraph behandelt jenen Fall, daß eine Lehrerin ſchon vor Ablauf der 10 Jahre erkrankt). Wenn alſo ſchon die Regierung dieſen Ruhegehalts⸗ bezug für richtig hält, ich glaube, meine Herren, dann kann es die Stadt um ſo mehr tun, und ich beantrage deshalb auch aus dieſem weiteren Grunde, den erſten Abſatz des § 11 zu ſtreichen. Stadtrat Boll: Meine Herren, es ſind hier ſo viel einzelne Wünſche laut geworden, daß ich, wenn ich mich auch freue, daß die Sache im großen und ganzen Anklang bei Ihnen gefunden hat, nicht glaube, daß wir um die Ausſchußberatung herüm⸗ kommen werden. (Sehr richtig!) Es iſt ganz unmöglich, dieſe einzelnen Wünſche im Plenum zu behandeln. Wenn die Herren nichts da⸗