——— 199 gegen haben, mürde ich von Magiſtratswegen vor⸗ ſchlagen, einen Ausſchuß einzuſetzen. Stadtu. Dr. Bauer: Ich hatte ſchon vorhin den Antrag geſtellt, daß die Vorlage einem Ausſchuß überwieſen würde. Es ſind außer den bisherigen Bedenken noch einige andere, die ich gleichzeitig aus⸗ zuſprechen habe. Es handelt ſich im weſentlichen um § 9, und zwar um die freie ärztliche Behandlung. Da vermiſſe ich die Zeitbeſtimmung, wie lunge dieſe freie ärztliche Behandlung gehen ſoll. Es wird vor⸗ ausſichtlich ſo gemacht werden müſſen, daß man ¼ Jahr oder 6 Monate hineinſetzz, während welcher Zeit die freie ärztliche Behandlung ſtattfinden ſoll. Aus allen dieſen Gründen, denen, die vorhin ſchon erwähnt ſind, und dieſem letzteren, möchie ich bitten, daß die Sache einem Ausſchuß über⸗ wieſen wird. (Die Beratung wird geſchloſſen.) Berichterſtatter Stadtv. Hirſch (Schlußwort): Meine Herren, es ſcheint ja feſtzuſtehen, daß die Vorlage einem Ausſchuß überwieſen wird. Ich will deswegen auf die einzeinen Fragen, die in der De⸗ batte berührt worden ſind, hier nicht eingehen und begnüge mich damit, Herrn Kollegen Holz zu er⸗ widern, daß ich mit meinem Zuſatzantrage zu § 4 durchaus keinen Eingriff in die Verwaltungsrechte des Magiſtrats bezweckt habe. Die Herren vom Magiſtrat, mit denen ich vorhin über dieſen Antrag geſprochen habe, haben dieſes Empfinden auch nicht gehabt. Ich begreife nicht, wie Herr Kollege Holz magiſtratlicher ſein kann als der Magiſtrat. Mit der Ausſchußberatung bin ich einverſtanden. Ich möchte nur die Bitte an die Herren richten, die in den Ausſchuß gewählt werden, auch zu der Sitzung zu erſcheinen. (Heiterkeit.) Ich habe aus dem Grunde vorher keine Ausſchuß⸗ beratung beantragt, weil ich leider die Erfahrung ge⸗ macht habe, daß ſeit einigen Wochen vielfach die⸗ jenigen Herren, die pflichtgemäß zu den Ausſchuß⸗ ſitzungen kommen, nachdem ſie eine halbe Stunde und noch länger gewartet haben, wieder nach Hauſe gehen müſſen, weil der Ausſchuß beſchlußunfähig iſt. Es ſind in den letzten Wochen nicht weniger als 3 ſolcher Fälle vorgekommen. Ich hoffe, daß die Herren, die in dieſen Ausſchuß gewähll werden, ihre Pflicht erfüllen werden, damit wir in einer Sitzung bereits die Vorlage erledigen können. (Die Verſammlung beſchließt die Überweijung der Vorlage an einen Ausſchuß und wählt zu Mit⸗ gliedern deſſelben die Stadtverordneten Dr. Bauer, Dr. de Gruyter, Hirſch, Holz, Dr. Mommſen, Dr. Roſe, Sachs, Dr. Schmidt und Dr. Zepler.) Vorſt.⸗Stellv. Kanfmann: Punkt 9 der Tages⸗ ordnung: Vorlage betr. die Benutzung der neu zu er⸗ bauenden Charlottenburger Brücke durch die Berlin Charlottenburger Straßenbahn. Druckſache 447. Berichterſtatter Stadtv. Gleim: Meine Herren, wir haben im Jahre 1897 mit der Berlin⸗Charlotten⸗ burger Straßenbahn einen Vertrag abgeſchloſſen, welcher die gegenſeitigen Verhältniſſe der Stadt zu der Straßenbahn regelt, und der jetzt noch die Grund⸗ lage für ihre gegenſeitigen Beziehungen iſt. Es wurde in dieſem Vertrag der Straßenvahn auch das Recht eingeräumt, vom Straßenbahnhofe eine Linie nach dem Kupfergraben zu führen und dafür die ſtädtiſchen Straßen zu benutzen. In § 3 dieſes Ver⸗ trages wird aber hiervon ausgenommen die Char⸗ lotlenburger Brücke, weil die Stadt darüber nicht zu verfügen hatte, denn die Wegebaulaſt bezw. Unter⸗ haltungslaſt der Brücke lag ihr damals nicht ob. Nun iſt aber im Jahre 1899 der Neubau der Brücke, wie er jetzt projektiert iſt, und die Unterhaltung der Brücke auf die Stadt übertragen worden von der Waſſerbauverwaltung, der ſie bisher oblag. Die Konſequenz davon iſt, daß nunmehr auch eine Ver⸗ einbarung getroffen werden muß mit der Stadt über die Benutzung der Brücke, worüber die Stadt ja früher wie geſagt nicht zu verfügen hatte. Das will der Magiſtrat tun. Er hat ſich mit der Straßenbahn dahin verſtändigt, daß auf die Unterhaltung und Benutzung der Brücke die Be⸗ ſtimmungen unſeres Vertrages vom Jahre 1897 analoge Anwendung haben. Die Sache iſt eigentlich ſo felbſtverſtändlich, daß man gar kein Bedenken da⸗ gegen zu haben braucht, und ich würde deshalb auch pure die Annahme der Vorlage vorſchlagen, wenn nicht ein Punkt beſtände, der mir doch zu Zweifeln Veranlaſſung gibt und der mir namentlich zweifel⸗ haft erſcheinen läßt, ob wir nicht da eine Klarſtellung noch nötig haben. Der Punkt iſt der folgende. Als wir den Neubau der Brücke und die Unter⸗ haltungslaſt der Brücke von der Waſſerbauverwaltung übernahmen, haben wir dafür eine Abfindung be⸗ kommen, ſowohl für den Neubau als auch für die Uubernahme der Unterhaltungslaſt. Es iſt uns damals eine Vorlage gemacht worden, worin wir uns ein⸗ verſtanden erklären, daß wir für dieſe Abfindung Neuban und Unterhaltung übernehmen würden. Das iſt auch geſchehen. In der Begründung dieſer Vor⸗ lage findet ſich folgender Paſſus: Die Abfindungsſummen für die dauernde Unterhaltung der Brücke und für die periodiſche Erneuerung derſelben ſind auf rund 89 000 ℳ berechnet. Dieſe Berechnung umfaßt aber die Brücke in ihrer geſamten Breite und Länge. Die Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn, welche denjenigen Teil der alten Brücke, auf welchem ihre beiden Gleiſe liegen, ſeinerzett aus eigenen Mitteln hergeſtellt hat, hat ſich bereit erklärt, die Koſten für die neue Herſtellung des Pflaſters auf der neuen Brücke und für die dauernde Unterhaltung desſelben zu tragen, ſowie auch eine Abgabe von 4 ℳ pro lIfd. m Doppelgleiſe unter der Vorausſetzung zu zahlen, daß eine Strecke von 26 m Länge, das iſt die Länge der Doppelgleiſe auf der alten Brücke, von dieſer Abgabe frei bleiben. Wenn nun die Beſtimmungen des Abereinkommens, das uns heute vorgelegt worden iſt, auch auf die Brücke Anwendung finden, dann muß die Straßen⸗ bahn für die geſamten Gleiſe, die auf der Brücke liegen, für die Benutzung der geſamten Brücke pro m Doppelgleis 4 ℳ zahlen und muß auch den Zwiſchen⸗ raum zwiſchen ihren Geleiſen ſelbſt unterhalten. Nun iſt aber nach den Mitteilungen in der Vorlage vom Jahre 1899 uns geſagt worden: Ja, wir haben ein IIbereinkommen mit der Stadt geſchloſſen, wonach 26 m frei bleiben, frei ſowohl von der Abgabe wie von der Unterhaltungslaſt. Es iſt mir nun unklar geblieben: ſoll dieſe Beſtimmung des früheren Über⸗