etwa eintreten könnte in einem Fall von Epidemie nicht ins Gewicht fällt, weil, wie ſchon neulich hier bemerkt worden iſt, das ja nur im allgemeinen zur Geltung kommen ſoll. Bon etwas größerer Bedeutung und wirkliche Verbeſſerungen ſind die drei anderen Vorſchläge, die gemacht werden. Zunächſt iſt der Antrag akzeptiert worden, daß im § 2 Abſatz 1 die Worte „dreimonat⸗ licher Kündigung zu jedem Monatserſten“ zu erſetzen ſind durch die Worte „einer ſechswöchentlichen Kündi⸗ gung zum Schluß eines Kalendervierteljahres“. Man kann zwar auch hier verſchiedener Anſicht ſein, ob die neue Faſſung für die Schweſtern angenehmer iſt; aber die Majorität hat ſich hier für dieſe Faſſung entſchieden. — Dann find im § 9 erſten Anſatz die Worte „ſowie freier ärztlicher Behandiung im Er⸗ krankungsfalle“ zu erſetzen durch die Worle „ſowie im Erkrankungsfalle freier ärztlicher Behandlung im ſtädtiſchen Krankenhauſe“. Das wurde ſofort all⸗ gemein als Verbeſſerung angeſehen, weil ſonſt in der Tat der Simulation, beſonders dem Mißbrauch von hyſteriſchen Affektionen, Tür und Tor geöffnet wird, um nur ein Beiſpiel hier anzuführen. — Schließlich wird empfohlen, den ganzen erſten Abſatz im § 11, über den damals viel debattiert worden iſt: Der Anſpruch auf Gewährung eines Ruhe⸗ gehaltes erliſcht, wenn die Schweſter behufs Verheiratung oder ſonſt aus eigenem Wunſche oder infolge unwürdigen Verhaltens aus dem ſtädtiſchen Dienſte ausſcheidet. zu ſtreichen. Die Debatte hatte ſo recht gezeigt, daß Herr Dr. de Grunter vollſtändig Recht hat, wenn er meint, dieſer Abſatz ſei nur in die neue Faſſung hineingekommen, weil er in der alten geſtanden hätte, aus der aber eine Reihe vorhergehender Beſtimmungen, die den Abſatz gerechtfertigt erſcheinen laſſen, nicht mit hinübergenommen worden wären. Die Folge davon war, daß in der Tat die Meinungen, was dieſer Abſatz zu bedeuten hat, außerordentlich weit auseinander gingen. Sollte das nur heißen, daß der Anſpruch auf das Ruhegehalt erliſcht, das die Schweſtern bereits vekommen haben, oder ſollte es heißen, daß ſie überhaupt kein Ruhegehalt bekommen? In dem einen Fall iſt dieſe Beſtimmung gar nicht nötig, weil darüber ſchon im § 10 Näheres geſagt iſt; im anderen Fall iſt darauf aufmerkſam zu machen, daß das ſogar gegen die Geſetze verſtoßen würde. Denn das Erlöſchen eines Ruhegehaltes iſt bis jetzt nur beim Militär üblich; in anderen Fällen iſt — wir haben leider keinen Juriſten unter uns gehabt, Herr Kollege Hirſch hat uns das durch eine Entſcheidung des Reichsgerichts nachgewieſen — deklariert worden, daß es ungeſetzlic wäre. Dies beides zuſammengenommen, auf der einen Seite die Auffafſung, daß die Einfügung eines ſolchen Abſatzes unnötig iſt, auf der anderen Seite die Auffaſſung, daß ein ſolcher Abſatz geradezu dem Geſetz wider⸗ ſpricht, hat uns einſtimmig zu dem Vorſchlage geführt, den Abſatz ganz zu ſtreichen. Namens des Ausſchuſſes empfehle ich Ihnen die Annahme dieſer Monflanenen 8 90 4— glaube, daß, da der Herr Dezernent damit ein⸗ verſtanden geweſen iſt, auch der Magiſtrat ſchwerlich etwas gegen die Annahme in dieſer Form haben wird. — Die übrigen Ausſtellungen, die außerdem noch gemacht worden ſind, ſind nach längerer Über⸗ legung und Ertlärung ebenſo zurückgezogen worden, wie ich meine eigenen Bedenken, die ich noch hatte, zurückgezogen habe. 223 —— Stadtv. Holz: Meine Herren, Sie werden ſich erinnern, daß wir in der letzten Sitzung, als wir dieſen Gegenſtand berieten, den Antrag geſtellt haben, im § 6 den Abſatz 3 zu ſtreichen, welcher lautet: „Nicht geeignete Schülerinnen können ohne Angabe der Gründe jederzeit entlaſſen werden.“ Ich bin er⸗ ſtaunt zu hören, daß in der Kommiſſion, in welcher der Kollege Hirſch, wie ich höre, als einziger Juriſt fungiert hat, die ſozialdemokratiſche Fraktion — durch ihn war ſie ja wenigſtens vertreten — nicht Ver⸗ anlaſſung genommen hat, mit uns für die Streichung dieſes Paſſus einzutreten. Ich habe in der vorigen Sitzung darauf hingewieſen, daß ich mir keine größere Barbarei vorſtellen kann, als wenn im Gegenſatz zu unſerer Rechtſprechung und unſerer Auffaſſung über derartige Fragen des Dienſtvertrages, ein junges Mädchen von 20 bis 30 Jahren — ſo alt ſollen ſie ſein, wenn ſie aufgenommen werden — plötzlich ohne Angabe von Gründen entlaſſen werden kann. — Ich habe in der letzten Sitzung darauf hingewieſen, daß ſolch ein Mädchen direkt mit einem Makel behaftet durchs Leben geht, wenn es kein Atteſt bekommt, wenn keine Gründe mitgeteilt werden, wenn es ein⸗ fach hinausgeworfen wird. Ich bin erſtaunt, daß die Zionswächter der ſozialdemokratiſchen Partei keine Veranlaſſung genommen haben, mit uns zu ſtimmen. Ich nehme namens meiner Freunde den Antra⸗ wieder auf. Der Antrag war ſo milde wie mdguch gefaßt. Wir wollten nur die Streichung des Paſſus und wollten dafür eingeſetzt haben, daß ſolche Mädchen nur entlaſſen werden können — um die Verwaltung nicht zu ſtören — durch den Direktor nach Anhörung der Krankenhausdeputation. Es bleibt alſo dabei, der Direktor hat zu verfügen. Aber es ſoll ein Riegel gegen die Willkür vorgeſchoben werden, und es ſoll der Direktor blos in ſolchen Fällen ſchnell die Kranken⸗ hausdeputation zuſammenrufen und fragen: ſeid ihr mit der Entlaſſung einverſtanden, die und die Gründe liegen vor. Ich glaube, das iſt das mindeſte, was wir verlangen können. Ich würde bitten, daß wir in Ergänzung der Abänderungen, welche die Kommiſſion beſchloſſen hat, nach unſerem Antrage beſchließen, daß § 6 Abſatz 3 die Faſſung bekommt, die ich eben vorgetragen habe. Stadtv. Hirſch: Meine Herren, mir iſt die Rede des Herrn Kollegen Holz abſolut unverſtändlich. Aus dem Grunde, weil ſeine Parteigenoſſen in der Kommiſſion nicht ſo geſtimmt haben, wie er es will, tritt er hier auf und macht auf einmal der ſozial⸗ demokratiſchen Fraktion Vorwürfe! Daß er mich als Juriſt bezeichnet hat, will ich ihm nicht weiter nach⸗ tragen. (Heiterkeit.) Was die Sache ſelbſt betrifft, meine Herren, ſo hätte der Herr Kollege Holz ſich doch zuerſt einmal bei ſeinen engeren Fraktionsfreunden erkundigen ſollen. Der von ihm erwähnte Antrag iſt überhaupt im Ausſchuß nicht zur Abſtimmung gekommen. Wir kamen alſo garnicht in die Lage, für oder gegen den Antrag Stellung zu nehmen. Ich bin ſehr erſtaunt darüber, daß Herr Kollege Holz, ohne ſich vorher zu informieren, derartige Vorwürfe gegen eine Fraktion erhebt. Stadtv. Holz: Ich wollte ſelbſtverſtändlich nicht dem Herrn Kollegen Hirſch zu nahe treten. Ich darf auch wohl annehmen, daß er in der Kommiſſion ge⸗ weſen iſt, und ich muß weiter annehmen, wenn die Stadtverordnetenverſammlung beſchließt, daß ein der⸗ artiges Amendement mit in den Ausſchuß gehen ſoll,