—— 224 — daß in dem Ausſchuß auch darüber abgeſtimmt wird. Es iſt mir unbegreiflich, daß das nicht geſchehen iſt. Es muß doch auch im Ausſchuß zur Sprache ge⸗ bracht worden ſein, daß hier ein derartiger Antrag geſtellt worden iſt, und wenn das der Fall geweſen iſt, dann muß doch darüber abgeſtimmt worden ſein. Berichterſtatter Stadtu. Dr. Roſe: Ich möchte zur Aufklärung der Sache folgendes bemerken. Herr Kollege Holz iſt Mitglied des Ausſchuſſes geweſen, war aber nicht in der Sitzung anweſend. Im Aus⸗ ſchuß habe ich — da ich präfidierte, würde mich ja die Schuld treffen — die Beratung in der Weiſe ge⸗ leitet, daß wir gerade im Gegenſatz zu der kurſoriſchen Behandlung in der Krankenhausdeputation einen Paragraphen nach dem anderen durchgenommen haben, wie die Herren ſich erinnern werden, und da niemand dieſen Antrag aufgenommen und irgendwie verteidigt hat, ſo iſt er nicht akzeptiert worden. Was den Antrag ſelber betrifft, ſo möchte ich bitten, von ihm Abſtand zu nehmen, weil ich ihn für keine Verbeſſerung halte. Wäre er im Ausſchuß aufgenommen worden, ſo würde ich wahrſcheinlich Herrn Kollegen Holz gebeten haben, ebenſo wie ich bei einem anderen Antrage Herrn Hirſch darum ge⸗ beten habe, ſeinen Antrag zurückzuziehen, weil ich glaube, daß er nicht zweckmäßig iſt. Die Sachlage iſt doch die, daß man heutzutage weſentlich eine Ver⸗ beſſerung der Stellung der Schweſtern deshalb macht, weil man ſie ſo ſehr nötig hat. Es iſt ja eine be⸗ kannte Tatſache, daß ein großer Mangel an Diako⸗ niſſinnen wie Schweſtern in den Krankenhäuſern vor⸗ handen iſt. Aber die Verbeſſerung hat doch immer eine Grenze. Wer wird denn ein junges Mädchen, das eben eingetreten iſt, das man noch gar nicht kennt, im erſten Jahre an die Luft ſetzen, wenn nicht ſehr ſchwerwiegende Gründe vorliegen, wenn ſich z. B., wie das in Krankenhäuſern vorgekommen iſt, ſo ein Mädchen — man kennt es doch nicht, wenn man es anſtellt, trotz aller Atteſte — mit einem Kranken⸗ wärter in das intimſte Verhältnis einläßt und dabei abgefaßt wird! Sie werden mir zugeben, daß das für ein Krankenhaus noch ſchlimmer als für eine Familie iſt, und daß ſolch Weibſtück nicht ſchnell genug aus dem Haus hinausgeworfen werden kann. Wenn der Krankenhausdirektor erſt die Krankenhaus⸗ deputation, die er vielleicht erſt in 14 Tagen zu⸗ ſammenbekommt, rufen muß, dann iſt das ein Auf⸗ ſchub, unter dem die Anſtalt leidet, und das würde um ſo mehr der Fall ſein, als natürlich der Krankenhaus⸗ direktor die betreffende Perſon ſofort außer Arbeit ſtellen würde — das verſteht ſich von ſelbſt. Dann hat dieſe Perſon nichts zu tun und läſtert im ganzen Hauſe herum und macht die Sache noch ſchlimmer. Das ſind die Gründe, die ich dagegen angeführt haben würde, wenn einer der übrigen Ausſchuß⸗ mitglieder dieſen Antrag aufgenommen haben würde. Ich glaube, die anderen Herren würden mir bei⸗ geſtimmt haben. Gerade bei den Schülerinnen, die friſch eingetreten ſind, und unter die doch alle mög⸗ lichen Leute aus Verſehen hineingeraten können, muß man eine Handhabe haben, um jſich erforder⸗ lichenfalls möglichſt ſchnell von ihnen zu befreien. Das iſt meine Meinung. Deshalb bitte ich Sie, im Intereſſe des Krankenhauſes von dem Antrage des Herrn Kollegen Holz Abſtand zu nehmen. Stadtrat Boll: Meine Herren, ich möchte Sie darauf aufmerkſam machen, daß wir auch z. B. in den Beſtimmungen für die Befähigung der Büreau⸗ und Kaſſenbeamten für die ſtädtiſche Verwaltung Charlottenburg in § 6 denſelben Satz haben; da heißt es: „Dem Magiſtrat und den Supernumeraren ſteht jederzeit die Auflöſung des Dienſtverhältniſſes ohne Angabe von Gründen frei.“ Es iſt doch ganz natürlich, daß, wenn wir Schülerinnen aufnehmen, die wir ſehr wenig kennen, wir das Recht haben müſſen, ſie, wenn ſie ungeeignet ſind, ohne großen Apparat zu entlaſſen. Ob das uun gerade ein großer Vorzug iſt, wenn wir ihnen ein Atteſt aus⸗ ſtellen, daß ſie das und das pecciert haben? — Das, meine ich, könnte ihrer Laufbahn noch mehr hinder⸗ lich ſein, als wenn ſie ohne Angabe von Gründen entlaſſen werden. Meine Herren, es handelt ſich in dem von Herrn Stadtv. Holz berührten Fall um Schülerinnen, die im erſten Jahre der Ausbildung ſtehen. Bei Schweſtern haben Sie in § 4 ein voll⸗ ſtändig geordnetes Verfahren, wonach der Direktor mit Zuſtimmung der Krankenhausdeputation die Schweſter entlaſſen kann. Alſo ſobald die Schweſter eine beamtenähnliche Stellung einnimmt, iſt ein ge⸗ ordnetes Verfahren vorgeſeher — Direktor und Krankenhausdeputation —, und wenn ſie länger als 10 Jahre da iſt, muß der Magiſtrat auch noch zu⸗ ſtimmen. Es iſt in dieſer Beziehung alſo jede Vor⸗ ſorge getroffen. Ich bitte Sie daher, aus denſelben Gründen, die der Herr Referent ſchon vorgetragen hat, den Antrag des Herrn Stadtv. Holz abzulehnen. Stadtv. Dr. Frentzel: Ich vermute, daß Kollege Holz ſeinen Antrag zurückziehen will. Dadurch wird das, was ich zu ſagen habe, gegenſtandslos. Stadtv. Dr. Holz: Nachdem ich die letzten Gründe des Herrn Referenten gehört habe, daß in der Tat Ereigniſſe eintreten können, die eine ſofortige Wegſchaffung einer derartigen Perſon erheiſchen, ziehe ich meinen Antrag zurück. Stadtv. Hirſch: Ich möchte nun Herrn Kollegen Holz bitten, nachdem er jich ſelbſt überzeugt hat, daß er im Unrecht war, ſich nicht mit der Zurück⸗ ziehung ſeines Antrages zu begnügen, ſondern auch die gegen die ſozialdemokratiſche Fraktion erhobenen Vorwürfe zurückzunehmen. (Heiterkeit.) Stadtv. Holz: Meine Herren, es lag mir durch⸗ aus fern, gegen die ſozialdemokratiſche Fraktion einen Vorwurf zu erheben deshalb, weil ſie anders ab⸗ geſtimmt hat, als ich vorgeſchlagen habe, ſondern nur deshalb geſchah es, weil, wie ich nach dem Bericht annehmen mußte, über meinen Antrag überhaupt nicht verhandelt worden iſt und kein Mitglied der ſozialdemokratiſchen Fraktion dafür geſprochen hat. Jetzt, nachdem ich die Gründe des Berichterſtatters gehört habe, beſonders den letzten, liegt die Sache für mich ganz anders. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt nach dem Antrage des Aus⸗ ſchuſſes wie folgt: Den neuen Beſtimmungen für die Anſtellung ſtädtiſcher Schweſtern im Krankenpflegedienſt zu Charlottenburg wird mit folgenden Abände⸗ rungen zugeſtimmt: § 2, Abſatz 1, zweite und dritte Zeile: Die Worte „dreimonatlicher Kündigung zu jedem Monatserſten“ ſind zu erſetzen durch