in die Sel bſt verwaltung der Kommunen überhaupt und als ein Eingriff damit auch in die Selbſtverwaltung der Kommune Charlottenburg zu betrachten iſt. Meine Herren, das ſtimmt freilich vollkommen zu den Anſchauungen, die heute in Regierungskreiſen gegenüber den Kommunen herrſchen. Uberall ſehen ir, wie die Regierung nicht geneigt iſt, das Selbſt⸗ tätigungsrecht der Kommunen zu fördern, ſondern wie ſie im Gegenteil durchweg nur beſtrebt iſt, der Selbſtverwaltung der Kommunen Schranken zu ziehen und die ja an und für ſich nicht ſo überaus große Selbverwaltung, die die Kommunen heute befitzen, noch erheblich einzuengen. Bei dem vorliegenden Erlaß müſſen wir noch annehmen, daß nicht bloß jene oben gekennzeichnete Richtung maßgebend iſt, ſondern daß noch politiſche vielleicht konfeſſionelle Momente für die Anſchauung der Regierung maßgebend geweſen ſind. Da iſt es allerdings — und ich möchte mit einem Worte mir darauf hinzuweiſen erlauben — von nicht zu unter⸗ ſchätzendem Intereſſe, daß. wenn und das iſt wohl Tatſache — politiſche Erwägungen für den Erlaß vom November 1903 maßgebend geweſen ſind, die Anſchauungen der Regierung im Laufe eines Jahrzehnts ſich ganz wunderbar ſchnell geändert haben. Jener Erlaß vom November 1903 nimmt Stellung gegen politiſche Richtungen, die ein Jahrzehnt vorher noch von der Regierung gefördert wurden! Meine Herren, in der Berliner Stadt⸗ verordnetenverſammlung iſt Kenntnis gegeben von einem Schreiben des Herrn Miniſters an das Mitglied des Herrenhauſes von Koszielski, in dem dieſem mitgeteilt iſt, daß der Kommune zu erkennen gegeben wäre, wie die Regierung es wünſche, daß zur Erteilung des polniſchen Unterrichts die Schullokalitäten zur Verfügung geſtellt werden. Meine Herren, heute ſteht man auf einem andern Standpunkt, und den benutzt man nun, um einen tiefgehenden Eingriff in die Verwaltung der Kommunen vorzu⸗ nehmen. In jenem Erlaß nimmt der Herr Miniſter für ſich und die Schulaufſichtsorgane das Ver⸗ fügungsrecht in Anſpruch für Fälle, in denen für Elementarſchulzwecke beſtimmte Gebäude, Grundſtücke 10h Räume zu andern Zwecken Verwendung finden ſollen Ich glaube, daß ſelten ein Erlaß ſo allgemeines Aufſehen erregt hat, wie gerade dieſer. Es hat ſich mit dieſem Erlaß das Herrenhaus und zwar in erſter Reihe beſchäftigt, und er hat in dem Herren⸗ hauſe eine ſehr abfällige Beurteilung gefunden. Es hat das Abgeordnetenhaus danach Stellung ge⸗ nommen, und im Abgeordnetenhauſe war es mit in erſter Reihe der frühere Miniſter und Ober⸗ bürgermeiſter von Berlin Hobrecht, der ſein Er⸗ ſtaunen über den Erlaß zum Ausdruck gebracht hat, der ſich in höchſtem Grade verwundern konnte, wie es überhaupt möglich men iſt, daß im Kultus⸗ miniſterium man den Weg dieſes Erlaſſes hat be⸗ ſchreiten können. Meine Herren, es hat dazu Stellung genommen gegen den Erlaß der Städtetag, und zwar ebenfalls in einer ſeltenen Einmütigkeit. Es hat Stellung dazu genommen vor allen Dingen die Stadtverordnetenverſammlung von Berlin. 1 Ich dächte, daß die Regierung aus der Stellung⸗ nahme der verſchiedenen Organe und Behörden die UÜberzeugung geſchöpft haben muß, daß ſich die Ver⸗ treter der Kommunen nicht durch politiſche Rückſichten leiten laſſen, wenn ſie Front machen gegen jenen Erlaß vom November 1903, ſondern daß man überall, wo Verſtändnis beſteht für die große Be⸗ deutung, die in der Selbſtverwaltung der Kommunen liegt und vor allen Dingen in jener Selbſtverwaltung, die ſich betätigt auf dem Gebiete des Schulweſens, die feſte Überzeugung hat, daß es ſo dann doch ſchließlich nicht weitergeht, wie es in jenem Erlaß vom November 1903 von Seiten der Regierung zum Ausdruck gebracht wird. Meine Herren, wenn ich nun hier die Aufgabe habe, die Anfrage näher zu begründen, ſo muß ich, nachdem ich darauf hingewieſen, an welchen Stellen bereits der Erlaß zur Sprache gebracht iſt, mich darauf beſchränken, eine ganz beſcheidene Nach⸗ leſe zu halten. Es ergibt ſich ohne weiteres, daß e8 ſic heute nicht mehr darum handeln kann, neue Gedanken in die Debatte hineinzubringen; aber andererſeits iſt es vielleicht auch ganz angebracht, wenn mal in dieſem Kreiſe die Streitpunkte klar⸗ geſtellt werden, die für die Beurteilung des November⸗ erlaſſes maßgebend ſind. Meine Herren, da iſt vor allen Dingen folgendes feſtzuſtellen. Unbeſtritten iſt die Rechtslage nach folgenden Richtungen hin: Die Gemeinde iſt die Eigentümerin der Schulgebäude, und die Regierung hat über dieſe Schulgebäude ein gewiſſes Aufſichtsrecht. Es wird alſo zu prüfen ſein, ob jener Erlaß vom November 1903 deſſen Inhalt ich angegeben habe, ſich begründen läßt aus dem Aufſichtsrecht, das die Behörden über die Schulen haben. Die Gemeinde ſtellt ihre Ge⸗ bäude zum Zwecke des Schulbetriebes zur Verfügung. Die Gemeinde begibt ſich dabei ganz zweifellos nicht ihres Eigentumsrechtes, ſie tritt auch keines⸗ wegs die Verwaltung des Schulge bäudes an den Staat ab, ſondern ſie begibt ſich nur des ihr zuſtehenden Rechtes der vollſtändig freien Be⸗ ſtimmung über die Schulgebäude und zwar mit der ſich unmittelbar hieraus ergebenden Beſchränkung, daß nämlich dieſe Gebäude ausſchließlich Schul⸗ zwecken dienen ſollen. Es bleibt die Gemeinde alſo verfügungsberechtigt bei der Verwendung des Gebäudes zu anderen Zwecken, ſoweit nämlich der Schulbetrieb weder unmittelbar noch mittelbar dem entgegenſteht. Für dieſe Auffaſſung berufe ich mich auf eine Entſcheidung des Oberverwaltungsgerichts, die übrigens gerade die Kommune Charlottenburg nahe berührt hat, vom 18. November 1902. In den Gründen dieſer Entſcheidung heißt es: Es ſteht nichts entgegen, daß die zuſtändige Stelle das Gymnaſialgebäude — allerdings handelt es ſich in dem Streitfall um ein Gymnaſialgebäude; jedoch iſt es ganz klar, daß für die Frage, die uns hier beſchäftigt, ganz die gleichen Grundſätze maßgebend ſein müſſen u einem Nutzungsobjekt macht, ſei es, daß ſe die Beſtimmung für Unterrichtszwecke zu⸗ rücknimmt oder einſchränkt oder die wirtſchaft⸗ lichen Zwecke neben ihnen verfolgt, z. B. die Räume für Zeiten, wo kein Gymnafialunter⸗ richt ſtattfindet, an Pripvatſchulunternehmer vermietet, während aber Ahnliches bei einer Kirche durch ihren ſakralen Charakter aus⸗ geſchloſſen iſt. Meine Herren, das iſt ein Punkt, den ich hier leich in die Erörterung hineinziehen muß. Man önnte vielleicht zu der Meinung kommen, daß zwiſchen der Verwendung von Schulgebäuden und Kirchen ſehr nahe Beziehungen beſtehen, was für die eine Art von Gebäuden gilt, auch für die andere