Art von Gebäuden gelten kann. Das iſt durchaus nicht der Fall, die Kirchen haben einen ſakralen Charakter, und infolgedeſſen können die einſchlägigen Beſtimmungen, die über die Verwendung von Kirchen gelten, keineswegs entſprechende Anwendung finden auf die Verwendung der Schulgebäude. Nun kommt noch ferner folgendes in Betracht. In den Geſetzen fehlt jegliche Vorſchrift über die Beſchränkung des Verwendungszweckes der Schul⸗ gebäude — abgeſehen natürlich davon, daß dieſe Schulgebäude Schulzwecken dienen ſollen. Es muß freilich jedermann, der ein Privateigentum hat, es ſich gefallen laſſen, daß gegenüber demſelben Maß⸗ regeln ergriffen werden in öffentlichem Intereſſe. Allen derartigen Einſchränkungen des Privat⸗ eigentums muß ſich jedermann fügen, und es wird niemandem einfallen, ſich gegenüber derartigen Be⸗ ſchränkungen des Privateigentums im öffentlichen Intereſſe darauf berufen zu wollen, daß das Privat⸗ eigentum unverletzlich iſt. Meine Herren, auch ſonſt haben wir aus der allgemeinen Rechtsordnung herzuleitende Beſchränkungen. Es darf natürlich nie⸗ mand ſein Privateigentum nur gebrauchen, um ſeinem Nachbar irgendwelchen Schaden zuzufügen. Das alles kommt hier ſelbſtredend nicht in Betracht, ſondern wir haben hier nur die Frage zu prüfen: iſt die Behörde nach ihrem Aufſichtsrecht befugt, derartige Beſchränkungen des Privateigen⸗ tums der Gemeinde herzuleiten, wie ſie esſſ hier verſucht? Der Herr Kultusminiſter hat im preußiſchen Abgeordnetenhauſe verſucht, ſeinen Standpunkt zu begründen, er hat dabei Bezug genommen auf eine Reihe von Miniſterialerlaſſen aus dem Anfang des vorigen Jahrhunderts; er iſt noch weiter darüber zurückgegangen. Meine Herren, es iſt ohne weiteres zuzugeben, daß alle jene Erlaſſe ein ſehr ehrwürdiges Alter haben, und zum Teil bleibt uns ja auch heute nicht gut anderes übrig, als auf jene Erlaſſe uns zurückzuziehen, uns auf ſie zu berufen, weil wunderbar genug! — die Erlaſſe des Anfangs jenes Jahrhunderts in Sachen der Schulangelegenheiten einen erheblich freiheitlicheren Charakter gehabt haben, als ihn die Erlaſſe des letzten Jahrzehnts bekunden. Ich bin aber der Anficht, daß man gar nicht nötig hat, um die Rechtsgültigkeit jenes Erlaſſes vom November 1903 zu prüfen, auf ältere oder neuere geſetzliche Beſtimmungen zurückzugehen, ſondern man hat einfach den natürlichen Menſchenverſtand ſprechen zu laſſen und nach dem natürlichen Menſchenver ſtand zu prüfen, ob denn tat⸗ ſächlich aus dem Aufſichtsrecht, das die Behörden über ein beſtimmtes Gebäude haben — ein Aufſichtsrecht, das im engſten Zuſammenhange ſteht mit der Zweck⸗ deſtimmung jenes Gebäudes —, ſich eine Anſ⸗ ord nung ergeben kann, wie ſie in dem No⸗ vembererlaß von 1903 zum Ausbruch kommt. Es ſtehen ſich gegenüber das Eigentum der Stadt und die Kontrolle der Regierung über die Benutzung des zu einem beſtimmten Zwecke zur Perfügung geſtellten Gebäudes. Ich ſage, die Rechte ſtehen ſich hier einander gegenüber. Das iſt vielleicht nicht ganz korrekt ausgedrückt; denn man kann hier eigentlich nicht reden von gegenüberſtehenden Rechten, ſondern von ſich ergänzenden Rechten. Wie Vorſtand und Aufſichtsrat einer Geſellſchaft mit⸗ einander Rechte auszuüben haben, meine Herren, ähnlich, wenn man von derartigen privatrechtlichen auf öffentlich rechtliche Gebiete überhaupt Schlüſſe ziehen kann, verhält ſich das Verwaltungsrecht der Kommune zu dem Kontrollrecht der Behörden, das dahin geht, ob die Gemeinden in angemeſſener Weiſe, wie es nämlich der Zweckbeſtimmung des Gebäudes entſprich', ihr Verwaltungsrecht ausüben. Meine Herren, da iſt ja nun allerdings denkbar, daß eine Gemeinde Anordnungen trifft über die Verwendung des Schulgebäudes, von denen jedermann ohne weiteres ſich ſagen muß, daß dieſe Anordnungen mit der eigentlichen Zweckbeſtimmung des Schul⸗ gebäudes nicht in Übereinſtimmung ſtehen. Um einen ganz kraſſen Fall heranzuholen: es würde z. B. ganz gewiß nicht mit der Zweckbeſtimmung eines Schulgebäudes vereinbar ſein, wenn man in die Parterreräume ein Polizeirevier hineinlegen würde. Es ergibt ſich ohne weiteres, daß dadurch Störungen herbeigeführt werden müſſen, die zu der eigentlichen Zweckbeſtimmung das Gehäude untauglich machen. Es gibt natürlich noch ſo und ſo viele andere Fälle. Es iſt auch denkbar, daß eine Gemeinde durch ihre ganze Handhabung der Schulobliegenheiten zu erkennen gibt, daß ſie nicht das richtige Ver⸗ ſtändnis für die Verwaltung der Schulgebände hat. Für alle derartigen Fälle iſt die Befugnis der Kontrolle der Regierung durchaus am Platze. Wir würden uns wundern. wenn die Regierung hier nicht eingriffe, ſondern einfach die Dinge gehen ließe. Wir würden es für die Pflicht der Regicrung halten, ich mit der Kommune zu beſchäftigen und aus ihrer Kontrollbefugnis heraus gewiſſe Anordnungen zu treffen und zu veranlaſſen, daß Abänderung herbeigeführt werde. Meine Herren, bei dem Erlaß vom November 1903 liegt es aber ganz anders. Da präſumiert gewiſſermaßen oder fingiert vielmehr ſchon die Regierung, daß alle Kommunen in Preußen nicht in der Lage ſein werden, ihre Schulgebäude ſo zu verwalten, wie es mit der Zweckbeſtimmung der Schulgebäude un⸗ bedingt ver bunden iſt, und infolgedeſſen gibt ſie den Kommunen die Anweiſung, ſich der Ver⸗ waltung ihrer Schulgebäude zu enthalten und in Zukunft ſtets erſt die Regierung zu fragen, ob dieſc oder jene Verwendung auch geſtattet iſt. Meine Herren, damit hat die Regierung es aufgegeben, eine Kontrollbefugnis auszuüben, damit hat ſie ſich in den Beſitz der Verwaltung der be⸗ treffen den Gebäude ſetzen wol len, denn indem ſie ſich das Recht der Genehmigun; vorbehält, hat ſie tatſächlich die Kommunen der Verwaltung entſetzt, und man muß ſich fragen: was ſind denn für un⸗ geheuerliche Mißſtände bei den Kommunen vor⸗ gekommen, um einen ſo weitgehenden Erlaß des Miniſteriums zu rechtfertigen? Nun, der Herr Miniſter hat ſich ja der Mühe unterzogen, eine Reihe von Fällen als Material herbeizuſchaffen, um dies zu rechtfertigen. Aber ſo viel Mühe ſich der Herr Miniſter auch gegeben hat, eine Menge von Material herbeizuſchaffen, ſo kann man daraus doch nur den Schluß ziehen, daß der Miniſter die Kommunen, die einen den Schul⸗ zwecken entgegenſtehenden Gebrauch von den S ul⸗ gebäuden machen, hätte auffordern ſollen, die Genehmigung der Regierung einzufordern. Aber weder hatte er das Recht noch die Pflicht, den Erlaß anzuwenden und zu ver⸗ allgemeinern auf die Kommunen überhaupt. Es wird die Frage weiter entſtehen: welchen Ausweg haben wir, welche Mittel können wir jenem Novembererlaß von 1903 gegenüber ergreifen. Das