emeine Anordnung dahin zu treffen, daß die Rewendung und Überlaſſung der für Elementar⸗ ſchulen hergeſtellten oder beſtimmten Gebäude, Grundſtücke, Räume durch die Gemeinden zu anderen Zwecken als zu denen des eigentlichen Elementarſchulunterrichtes der vorgängigen Ge⸗ nehmigung der Schulaufſichtsbehörden bedarf. Dann ſagt der Erlaß, daß die Genehmigung für gewiſſe gleichartige unbedenkliche Fälle — und da zählt er mehrere auf — im allgemeinen auch ſchon vorher erteilt werden kann. Die Kgl. Regierung zu Potsdam hat darauf im Jahre 1904 in ihrem amtlichen Schulblatt eine Ver⸗ fügung erlaſſen, welche auch für die Stadt Charlotten⸗ burg beſtimmt iſt, und dieſe Verfügung ſagt unter Bezugnahme auf den ſoeben verleſenen Erlaß des Herrn Miniſters, wie folgt: Im Auftrage des Herrn Miniſters der geiſt⸗ lichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegen⸗ heiten ordnen wir auf Grund des § 18 der Regierungsinſtruktion vom 28. Oktober 1817 hierdurch an, daß die Verwendung oder Über⸗ laſſung der für Elementarſchulen hergeſtellten oder beſtimmten Gebäude, Grundſtücke, Räume durch die Gemeinden zu anderen Zwecken wie denen des eigentlichen Elementarunterrichts der vorgängigen Genehmigung der Schulaufſichts⸗ behörde bedarf. Inſoweit ſtimmen die Erlaſſe überein. Ebenſo inbezug auf die gleichartigen unbedenklichen Fälle, in denen die Genehmigung vorher erteilt wird. Die Verfügung der Regierung fährt dann weiter fort: Für alle anderen Zwecke übertragen wir die Genehmigung widerruflich auf die Herren Land⸗ räte, in Stadtkreiſen an die Schuldeputationen, welche vor ihrer Entſcheidung den Herren Kreis⸗ ſchulinſpektoren Gelegenheit zur Außerung geben wollen. Nun, meine Herren, laſſen Sie mich zunächſt die rechtliche Seite dieſes miniſteriellen Erlaſſes, an den die Verfügung des ie me Dan m an⸗ knüpft, erörtern, und laſſen Sie mich dann in zwei⸗ ter Reihe auf die tatſächliche Lage eingehen, wie fie geweſen iſt und wie ſie zur Zeit iſt. Es iſt zunächſt die Frage aufzuwerfen: beſteht der Erlaß des Miniſters zu Recht? Die Anſicht des Magiſtrats geht dahin: es wird zunächſt vorweg zu nehmen ſein, daß nicht zu verkennen iſt, daß die Schulaufſicht des Staates, die ihm durch die Ver⸗ faſſung und durch die Geſetze — urſprünglich durch das Landrecht, dann durch die Verfaſſung und andere Geſetze — gegeben iſt, auch ſich erſtreckt auf die Ge⸗ bäude, in denen die Schulen errichtet ſind, auch wenn dieſe Gebäude im Eigentum der Stadtgemeinde ſtehen; aber andererſeits kann nach der Anſicht des Magiſtrats nicht anerkannt werden, daß aus dieſer Schulaufſicht auch das Recht der Aufſichtsbehörde folgert, die Einholung der vorherigen Genehmi⸗ 20 zu der Verwendung der Schulräume ſeitens er Gemeinden zu andern als Schulzwecken vorzu⸗ chreiben. Und welche Gründe ſind es, die den Magiſtrat u dieſer Anſicht bringen? Es ſind die folgenden: § iſt zweifellos, daß an den Schulgebäuden der Stadt Charlottenburg der Stadtgemeinde das Eigen⸗ tumsrecht zuſteht. Zwar iſt das Eigentum kein un⸗ beſchränktes. Es iſt beſchränkt durch öffentliches Recht, und zwar iſt es ſo beſchränkt mit Willen der Gemeinde, weil nämlich mit dem Willen der Stadt⸗ gemeinde die Schulgebäude dem Schulzwecke gewidmet 11 ſind. Damit iſt alſo auch von der Gemeinde aner⸗ kannt, daß die Gebäude, deren Räume, Turnhallen, Aulen uſw. keine Verwendung finden dürfen, die dem Schulzwecke widerſpricht oder ſich mit ihm nicht verträgt. Es folgert alſo aus der Schulaufſicht des Staates, daß der Staat z. B. Berichte von der Stadt⸗ gemeinde einfordern kann darüber, wie die Räume verwendet ſind. Es folgert daraus, daß der Staat eingreifen kann, wenn mißbräuchliche Verwendung ſeitens der Stadtgemeinde ſtattgefunden hat, und es folgert ferner daraus, daß der Staat ſogar infolge ſeines Aufſichtsrechts die Gemeinden anweiſen kann, gewiſſe mißbräuchliche Verwendungen abzuſtellen. Das erkennt der Magiſtrat durchaus an Aber, meine Herren, der Magiſtrat ſteht weiter auf dem Boden, daß er ſagt: überall wo eine Verwendung der Räume des Schulgebäudes ſtattfindet, die den Schulzwecken nicht zuwider iſt, oder mit ihnen ver⸗ träglich iſt, ſteht dem Magtſtrat die freie Verwendung der in ſeinem Eigentum ſtehenden Schulgebäude zu. Woraus folgern wir dieſe Behauptung? Wir folgern ſie, meine Herren, aus dem Rechte der Selbſtver⸗ waltung, welches in §8 9 der Städteordnung den Gemeinden gewährleiſtet iſt, der Selbſtverwaltung unbeſchadet der Staatsaufſicht, die ebenfalls in der Städteordnung — § 76, glaube ich, iſt es — feſt⸗ gelegt iſt, welche letztere wir nicht angreifen wollen. Aber das ſteht feſt, daß die Verwaltung der Stadtgemeinde allein zuſteht, daß die Staatsauf⸗ ſichtsbe hörden nicht mit zu verwalten haben. Es wird ſich nun fragen: iſt dieſes Recht der vorherigen Genehmigung, das der Herr Miniſter für die Staatshehörden in Anſpruch nimmt, ein Recht, das aus der Staatsaufſicht fließt, oder iſt es bereits ein Akt der Selbſtverwaltung. Das wird zu prüfen ſein. Wir ſind bei der Prüfung nun zu dem Ergeb⸗ nis gelangt, daß die vorgängige Genehmigung, die der Herr Miniſter verlangt, nicht aus der Staats⸗ aufſicht fließt, ſondern daß ſie bereits ein Akt der Selbſtverwaltung iſt. Denn, meine Herren, die vor⸗ gängige Genehmigung iſt bereits Mitverwaltung; denn ſie iſt ja eine Mitbeſtimmung über die Ver⸗ wendung der Räume. Die Staatsbehörde überläßt es nicht mehr der Stadtgemeinde allein, dieſe Ver⸗ wendung zu beſtimmen, ſondern ſie ſagt: ich will mitbeſtimmen, deshalb müßt ihr, bevor ihr ent⸗ ſcheidet, mich fragen, meine Genehmigung einholen. Das, meine Herren, iſt doch zweifellos eine Mitbe⸗ ſtimmung über die Verwendung der Räume, d. i. alſo ein Akt der Verwaltung. Die Träger des Selbſtverwaltungsrechtes handeln doch aber ſelbſtändig; ohne Mitwirkung des Staates vollziehen ſich doch alle die Handlungen, welche zur Betätigung des Willens der Selbſtver⸗ waltung nötig ſind, überall bei uns, an jedem Tage. Darin beruht ja eben die Selbſtverwaltung; das iſt das Weſen der Selbſtverwaltung, daß wir es ſind, die den Akt der Verwaltung ſelbſtändig, allein, ohne die Staatsregierung, welche die Aufſicht über uns hat, ausüben. Es bedarf alſo nach Anſicht des Magiſtrats kraft des beſtehenden Rechtes die Verfügung über die Schulgebäude und Räume nicht erſt einer Genehmigung der ſtaatlichen Aufſichts⸗ behörde. Nicht eine Genehm igung! Offen bleibt nur eine etwaige Remedur, wenn die Regierung ſich genötigt ſieht, im Wege der Aufſicht in den einmal gefaßten Beſchluß der Stadtgemeinde einzugreifen. Somit geht nach Anſicht des Magiſtrats die Verfügung des Herrn Miniſters vom November 1903 gegen das geltende Recht.