13 Stadtu. Dr. v. Liszt: Meine Herren, wir haben die Beſprechung der Beantwortung der Anfragen unſererſeits beantragt nicht etwa, weil wir die Ab⸗ ſicht haben, in dieſem Augenblicke eine große Debatte heraufzubeſchwören. Unſere ganzen heutigen Ver⸗ handlungen werden ja unter dem Zeichen der Schul⸗ rage ſtehen, und der Gegenſtand, der als nächſter auf unſerer Tagesordnung ſteht, übertrifft an Wich⸗ igkeit ganz bedeutend denjenigen, mit dem wir uns jetzt befaßt haben. Wir wollten eine Beſprechung der Beantwortung, um die Stellung unſerer Fraktion zu der vom Magiſtrat gegebenen Antwort auf die Interpellation firieren zu können; und ich möchte für meine Perſon dieſe ſich mir bietende Gelegenheit dazu benutzen, um andere, bloß von mir perſönlich zu vertretende Bemerkungen hinzuzufügen. Im Namen meiner Fraktion habe ich zunächſt zu erklären, daß die Antwort, die wir heute, freilich ein bischen ſpät, bekommen haben, durchaus den⸗ das Recht der ſtädtiſchen Schulverwaltung in Preußen“. wird, wenn der Widerſpruch juriſtiſch begründet wird, ich glaube zunächſt mal zweierlei betont werden nüſſen. Einmal: alles Zurückgreifen auf das preu⸗ ßiſche Allgemeine Landrecht — ich möchte dabei den von dem Herrn Kollegen Preuß gebrauchten Ausdruck wiederholen — iſt eine juriſtiſche Unmöglichkeit; ſo⸗ wie wir uns auf das preußiſche Landrecht und ſeine Beſtimmungen einlaſſen, negieren wir eine ganze Reihe von Beſtimmungen unſerer Selbſtverwaltung, die das preußiſche Landrecht nicht gekannt hat und icht kennen konnte. (Sehr richtig!) ann kommt ein Zweites hinzu: der Herr Miniſter tzt ſich bei ſeinem Erlaß — er hat ſich auch bei r Beratung im Abgeordnetenhauſe darauf geſtützt — auf die Inſtruktion vom 28. Oktober 1817. Es iſt ſogar im Wortlaut ſeiner Verfügung auf dieſe Inſtruktion bezug genommen. Es kann — ich will nicht in längere juriſtiſche Auseinanderſetzungen ein⸗ eten — doch keinem Zweifel unterliegen, wenn man die Inſtruktion in ihrem erſten Paragraphen lieſt, daß es ſich hier überhaupt nicht gehandelt hat um Abgrenzung der Befugniſſe zwiſchen der Staatsver⸗ waltung auf der einen und der ſtädtiſchen Verwaltung auf der anderen Seite — ich freue mich, daß Herr K . Riel mir zuſtimmt —, ſondern daß es ſich gehandelt hat um eine Abgrenzung der Kom⸗ petenzen der Behörden untereinander. Das iſt von ntſcheidender Bedeutung gerade für den Rechtsan⸗ ſpruch, den der Magiſtrat mit vollem Rechte erhebt. Der Herr Miniſter ſtützt ſein Recht, die Ver⸗ waltung in Anſpruch zu nehmen, gerade auf dieſe Inſtruktion von 1817, und darin ſteht auch, daß er dieſe Verwaltung hat. Das bezieht ſich aber nicht auf das Verhältnis der 1 . zu den ſtädtiſchen Organen, ſondern auf ihr Verhältnis zu den anderen ſtaatlichen Behörden. Es müßte alſo gerade, weil der Herr Miniſter ſein Verwaltungsrecht ſtützt auf die Inſtrnkiton vom Jahre 1817, mit aller Ent⸗ ſchiedenheit erklärt werden — und die Begründung iſt ſehr einfach —, daß dieſe Inſtruktion ſich über⸗ haupt nicht auf die Abgrenzung der Befugniſſe von Staatsverwaltung und Selbſtverwaltung bezieht. Ich möchte dann auch noch perſönlich die Bitte an den Magiſtrat richten, bei der Erwähnung der Schulaufſicht ſich auch möglichſt vorſichtig auszudrücken. Ich weiß ja ſehr gut: wir in Charlottenburg haben von allem Anfange an den Gegenſatz zwiſchen der allgemeinen ſtaatlichen Aufſicht über die kommunale Verwaltung und ſpeziell der Schulaufſicht gemacht, und gerade bezüglich dieſer Schulaufſicht nimmt die Regierung eine ganz andere Stellung für ſich in An⸗ ſpruch als bezüglich der ſonſtigen Staatsaufſicht. Ich möchte aber doch daran erinnern, daß der verſtorbene Gneiſt mit aller Entſchiedenheit und bei dem ſeiner⸗ zeitigen Berliner Konflikt mit der Regierung auch mit dem größten Erfolg den Standpunkt vertreten hat: dieſe Unterſcheidung iſt nirgends im Geſetz be⸗ gründet; das ſtädiſche Schulweſen iſt eine Gemeinde⸗ angelegenheit genau ſo gut wie jede andere Ange⸗ legenheit; die ſtädtiſche Schuldeputation iſt eine Ver⸗ waltungsdeputation wie jede andere Deputation, und es beruht auf einer mißbräuchlichen Anwendung und unrichtigen Auslegung des Geſetzes, wenn dieſe Unterſcheidung aufrechterhalten wird. Wenn Sie, meine Herren, Ihren Kommentar zur Städteordnung hernehmen und nachſehen werden, worin dieſe be⸗ ſondere Schulaufſicht begründet iſt, — Sie werden garnichts darüber finden! Ich gebe zu, daß wir Jahr⸗ zehnte hindurch den Standpunkt eingenommen haben und ihn jetzt nicht ſo ohne weiteres preisgeben können. Ich möchte aber bitten, daß nicht zu viel über An⸗ erkennung dieſer ſpeziellen Schulaufſicht in der Be⸗ gründung geſagt wird. (Sehr richtig!) Das Zweite, was ich im Namen der Fraktion zu erklären habe, wäre: wir haben den Wunſch, daß der Magiſtrat, ſoweit es möglich iſt, dahin trachtet, mal irgendwie die Angelegenheit auf den Rechtsweg zu bringen. Perſönlich würde ich ja — und viel⸗ leicht ſind die Juriſten im Magiſtrat da durchaus meiner Meinung — auf zwei Wege hinweiſen, die ſich uns bieten. Der eine Weg wäre der — ich darf nicht aus der Schule ſchwätzen; aber ich glaube aus perſönlichen Mitteilungen annehmen zu können, daß dieſeAnſicht den Juriſten des Magiſtrats nicht ganz fern ſteht — der eine Weg wäre der, daß wir, wenn wir ein Schulgebäude an die Regierung übergeben, bei der Widmung des Schulgebäudes eine Beſchrän⸗ kung hinzufügen, alſo eine beſchränkte Widmung aus⸗ ſprechen in dem Sinne, daß wir uns ausdrücklich die Verfügung über die Schulräume außerhalb der Schulſtunden und für andere als Schulzwecke vorbe⸗ halten. Dann iſt eine doppelte Möglichkeit gegeben. Ent⸗ weder ſagt die Regierung: das taugt uns nicht — und dann iſt die Gelegenheit gegeben, die Sache auf den Verwaltungsweg zu bringen —; oder aber die Regierung nimmt dieſe beſchränkte Widmung an, und dann haben wir das, was wir erreichen wollen. Ein zweiter Weg, der ſich uns darbieten würde — und wiederum iſt es nicht blos meine eigene An⸗ ſicht, die ich hier ausſpreche —, würde der ſein: wir überlaſſen außerhalb der Schulſtunden ohne die geforderte Genehmigung und zwar gegen Entgelt irgend einem möglichſt harmloſen Turnverein die Räume. Wenn nun die Regierung kommt und ſagt: das geht nicht, der hat nicht das Recht, wenn etwa der Rektor angewieſen wird, dem Turnverein den Zutritt zu verſagen, — dann müßte der Turnverein — das müßte mit ihm abgemacht ſein — uns ver⸗