klagen; dann verkünden wir der Regierung den Streit, und es ergeht eine Entſcheidung darüber. Nun hat Herr Dr. Erüger ſchon geſagt: wir bekommen immer nur eine Entſcheidung, dei der im Tenor nichts aus⸗ drücklich drin ſteht, ſondern nur in den Entſcheidungs⸗ gründen. Ich möchte demgegenüber darauf hinweiſen: bei den Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichtes arbeiten jetzt gerade die Juriſten der Regierung nicht mit dem Tenor, ſondern mit den Entſcheidungs⸗ gründen. Eine direkte Entſcheidung des Oberver⸗ waltungsgerichtes kann ja in dieſer Frage gar nicht kommen, weil der Rechtsweg ausgeſchloſſen iſt; in den Entſcheidungsgründen kommt aber manchmal etwas darüber vor, und ſo ſpielt die Entſcheidung vom 9. Jannar 1900 eine große Rolle, in welcher in den Entſcheidungsgründen nebenher das Auffichts⸗ recht der Regierung zugeſprochen iſt über „die Schul⸗ gebände nebſt Zubehör“. Wenn wir eine ſolche Ent⸗ ſcheidung bekommen, bei der in den Gründen ſo etwas ſteht, dann iſt unſere Stellung der Regierung gegenüber ungleich beſſer. 0 Ich ſchließe damit, daß ich unſere volle Überein⸗ ſtimmung mit dem Beſchluße des Magiſtrats aus⸗ ſpreche, zugleich aber die Bitte an den Magiſtrat richte, doch neben dieſem aller Wahrſcheinlichkeit nach durchaus vergeblichen Widerſpruch die poſitive Durch⸗ führung unſerer Rechtsanſchauungen inſoweit im Auge zu behalten, als wir, wenn irgend möglich, die Sache irgendwie einmal zur gerichtlichen Entſcheidung, ſei es im Zivilprozeß, ſei es im Verwaltungswege, bringen wollen. (Bravo!) Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, ich habe am Schluſſe der Begründung meiner Anfrage dem Wunſch Ausdruck gegeben, daß der Magiſtrat eine einigermaßen uns befriedigende Antwort erteilen möge, und ich kann nun hinzufügen, daß die Antwort uns einigermaßen befriedigt, (Heiterkeit) nämlich inſofern, als der Magiſtrat ja nun einen Beſchluß gefaßt hat, in dem er klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß die Verfügung, um die es ſich handelt, der rechtlichen Grundlage entbehrt, und daß der Magiſtrat nach wie vor in Anſpruch nimmt, ſelbſt über die Verwendung der Schulränme zu entſcheiden. Aber ganz befriedigt ſind wir von der Antwort inſofern nicht, als in dem Beſchluß des Magiſtrats feſtgelegt iſt, daß es bei dem bisherigen Zuſtand ſein Bewenden haben ſolle, wonach die Schul⸗ deputation bei Geſuchen um Überlaſſung der Schul⸗ räume entſcheiden ſolle, und daß der Kreisſchul⸗ inſpektor ja bei der Beratung der Schuldeputation die Gelegenheit hat, ſich zu äußern nach dem Wunſche des Herrn Regierungspraſidenten. Vollſtändig befriedigt ſind wir deshalb davon nicht, weil wir der Meinung ſind, daß gegenüber einer etwaigen Entſcheidung der Schuldeputation den betreffenden Bürgern oder Vereinen, die ſich an die Schuldeputation um die Überlaſſung von Schul⸗ räumen gewandt haben, ein Beſchwerderecht weiterhin zuſteht, an den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ verſammlung, weil wir der Meinung ſind, daß in letzter Inſtanz, wenn ein Streit ſich ergibt, wenn jemand zur Beſchwerde Grund zu haben glaubt, nicht die Schuldeputation zu verfügen hat, ſondern der Magiſtrat und die Stadtverordneten, die Ge⸗ meindebehörden. Dieſer Punkt kommt in dem Beſchluſſe des Magiſtrats unſeres Erachtens nicht voll zur Geltung, und deswegen befriedigt uns dieſe 444 ——— Antwort nur einigermaßen. Vorläufig allerdings iſt die Frage inſofern nicht aktuell, als kein Fall bekannt iſt, in dem ſich jemand über die Schuldeputation zu beſchweren Veranlaſſung hatte. Es iſt aber nicht ausgeſchloſſen, daß ſolche Fälle vorkommen und uns beſchäftigen werden, und wir werden dann wünſchen, daß der Magiſtrat unſeren Standpunkt teilt. Stadtv. Buka: Meine Herren, ich habe auch für meine Perſon, für die ich zunächſt nur ſprechen kann, bedauert, daß der Magiſtrat ſich wahrſcheinlich doch ſchweren Herzens hat entſchließen müſſen, der Kgl. Regierung gegenüber auf dieſem Gebiete die Waffen zu ſtrecken. In Verbindung mit der Vor⸗ lage, die uns nachher beſchäftigen wird, ſehe ich in dieſem Vorgehen des Herrn Miniſters das Beſtreben, uns, wie zunächſt die ſtädtiſche Selbſtverwaltung aus⸗ geſchaltet iſt auf dem Gebiete des innern Schul⸗ weſens, nunmehr auch auszuſchalten auf dem Gebiete des äußern Schulweſens, wo wir zweifellos bisher as Schuldeputation und als Verwaltungsbehörde ſonve⸗ rän geweſen ſind. Ich ſtehe für meine Perſon auch nicht auf dem Standpunkt, den der Herr Oberbürgermeiſter ent⸗ wickelt hat, und in deſſen Konſequenz ja allerdings der Magiſtrat zu der Stellung kommen mußte, die er einnimmt, daß die Schulen, ſoweit es ſich um Zwecke handelt außerhalb der Schulzwecke, unterſtellt ſind der Schulaufſichtsbehörde. Wir find Eigentümerin der ſämtlichen Schulgebäude und aller ihrer Pertinentien und haben nur die Schulen der Kgl. Regierung hergegeben zur Erfüllung der Schul⸗ zwecke, aber nicht über dieſe hinaus. Wir können alſo, ſoweit die Schulzwecke erfüllt ſind, und ſoweit den Zwecken nicht etwa durch die von uns geplante Verwendung entgegengearbeitet wird, auch frei über die Schulen verfügen. Allerdings geſchieht die Ver⸗ fügung nicht von uns in unſerer Eigenſchaft als Schulbehörde, d. h. ſie ſollte nicht geſchehen von der Schuldeputation, ſondern ſie ſollte nach meiner Auf⸗ faſſung, damit auch bei dem Herrn Miniſter kein Irrtum entſtehen kann, erfolgen durch den Magiſtrat. Meine Herren, wenn man ſich auf dieſen Standpunkt ſtellt, dann hat eben die Schulbehörde nicht das Recht, ſich in die von uns geplante Verwendung hineinzumiſchen; ſie kann uns auch durch irgend eine miniſterielle Anordnung, welche Rechtsmitteln nicht unterliegt, nicht einfach ausſchalten. Dieſer Standpunkt wird und deswegen möchte ich beinahe ſagen: der Magiſtrat hat eigentlich zu früh ſeine Erwägungen abgeſchloſſen — von ver⸗ ſchiedenen namhafien Verwaltungsjuriſten geltend gemacht. Es wird geſagt, es ſei hier zu unterſcheiden zwiſchen dem Schulvermögen und dem Kommunal⸗ vermögen; die Schule bliebe im Kommunalvermögen der Stadt, ſoweit es ſich nicht um Schulzwecke handelt. Dieſen Standpunki hat der Magiſtrat zu⸗ nächſt aufgegeben. Aber es iſt ja immerhin möglich, daß er in Verfolg dieſer, juriſtiſchen Erörterungen noch zu einer anderen Überzeugung kommt. Ich möchte nur noch hinzufügen: Der Herr Oberbürger⸗ meiſter hat geſagt, es bleibe ja eigentlich alles beim Alten dadurch, daß der Herr Miniſter ſeinen Ar⸗ ſpruch auf vorgängige Genehmigung auf die Schul⸗ deputation übertragen hat. (Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Tatſächlich) Ja, meine Herren, nach meiner Auffafſung bleibt nicht alles beim Alten. Der Herr Miniſter hat die kleine Einſchränkung hinzugefügt, er überträgt das von ihm in Anſpruch genommene t der