— 13 — Schuldeputation, welche vorher dem Kreisſchul⸗ inſpektor Gelegenheit zu geben hat, ſich zu äußern. Allerdings wohnt der Kgl. Kreisſchulinſpektor den Sitzungen der Schuldeputation bei; aber über der⸗ artige Verwendungen haben wir ihn doch früher nie gefragt, und es wird zweifellos dadurch, daß wir ihn jetzt hören müſſen, der Kgl. Regierung ein neues Recht in die Hand gegeben. Wenn dieſes Recht auch in ſeiner abgeſchwächten Form nicht mehr das urſprünglich vom Herrn Miniſter verlangte Recht der Genehmigung iſt, ſo iſt es doch mehr, als er bisher hatte und wir geben ſfollten. Außerdem berichtet der Herr Kommiſſarius der Kgl. Regierung von dem, was wir beſchließen, der Regierung, und dieſe kann uns das Handwerk legen, wenn wir ſo über die Schule verfügen, wie es ihr nicht paßt; es kann alſo aus dem Hören des Kreisſchulinſpeklors im paſſenden Augenblick jederzeit ine Verſagung der Genehmigung werden! Ich ſtimme vollſtändig mit den Ausführungen der Herren Stadtv. Crüger und Dr. v. Liszt überein, daß dieſes Recht, das der Herr Miniſter für ſich in Anſpruch nimmt, eine wahre Ungeheuerlichkeit iſt, d ich hoffe, daß ein Widerſpruch der beteiligten Tommunen, ein Widerſpruch, der durch ganz Preußen allt, dem Herrn Miniſter zeigen wird, daß wir uns uf dem Gebiete des äußeren Schulweſens unfere techte ſo wenig nehmen zu laſſen gedenken, wie wir s auf dem Gebiete des innern Schulweſens tun wollen. Ich glaube auch, daß ſich ſehr wohl Rechts⸗ ittel gegen den Miniſterialerlaß finden laſſen. Ich laube, der Magiſtrat hat auch hier etwas vorzeitig eſigniert. Der Juſtizrat Dr. v. Gordon hat die Mittel und Wege angegeben, die Herr Dr. v. Lisst rekapituliert hat, und dieſe beiden Wege ſind außer⸗ ordentlich erwägenswert. Ich glaube, daß wir uns venigſtens für die Zukunft gegen die neuen Anſprüche des Miniſters mit abſoluter Sicherheit ſchützen können. Ich meine aber auch, daß für den Herrn Miniſter och nicht ohne Bedeutung wäre, wenn etwa unſer öchſtes Gericht, das Reichsgericht ſich auf einen Standpunkt ſtellen würde, der mit dem unſrigen ongruent iſt. Unmittelbar natürlich würde eine ſolche niſcheidung den Herrn Miniſter nicht zwingen, ſeinen rlaß zurückzunehmen. Aber, es wäre das doch eine roße Stütze in der allgemeinen Meinung von reußen, wenn das Reichsgericht ſich auf unſeren Standpunkt ſtellt, und ich würde es deshalb für mpfehlenswert halten, daß der Magiſtrat, wenn der Herr Miniſter verſuchen ſollte, ſeine Anſprüche durch⸗ uſetzen, im Wege eines Zivilprozeſſes, wie ihn Dr. von Gordon in der Juriſtenzeitung konſtruiert, ine Entſcheidung des Reichsgerichts über die wirkliche Lage des Rechts herbeiführt. Stadtu. Dr. Hubatſch: Meine Herren, meine Freunde und ich waren der Meinung, nicht erſt durch die Teilnahme an einer Debatte, die doch nur einen theoretiſchen Charakter haben kann, unſere Ver⸗ andlungen in die Länge zu ziehen. Wir haben doch och ſehr wichtige Angelegenheiten zu verhandeln. Die Sache hat für uns keine konkrete, praktiſche Be⸗ deutung; es liegt kein Konflilt derart vor, wie er etwa in Berlin paſſiert iſt; es handelt ſich hier um eine allgemeine Rechtsfrage. Was dieſe Rechtsfrage anbetrifft, ſo ſtehen wir vollſtändig auf dem Stand⸗ punk, den der Herr Oberbürgermeiſter im Namen des Magiſtrats vorhin charakteriſtert hat. Praktiſch bleibt die Sache ſachlich, wie ſie geweſen iſt; geändert wird nichts. Wir haben keinen konkreten Fall des Kon⸗ flikts gehabt, und bei der Haltung des Magiſtrats und der Schuldeputation wie ſie bisher geweſen iſt, werden wir in abſehbarer Zeit wahrſcheinlich auch keinen Konflikt haben. Es iſt alſo tatſächlich nur eine Rechtsverwahrung, die eingelegt werden muß, und dafür ſind wir allerdings auch. Wir ſtimmen vollſtändig überein mit der Form, die der Magiſtrat gewählt hat, in der dem Herrn Miniſter der Wider⸗ ſpruch der Stadt entgegengebracht wird. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Meine Herren, ich bin ſehr erfreut, van allen Seiten des Hauſes zu hören, daß Sie im weſentlichen mit der Anſicht des Magiſtrats und mit der Art, wie er vorzugehen ge⸗ denkt, einverſtanden ſind. — Ich möchte deshalb nur ganz kurz noch auf einige Bemerkungen zurückkommen, die von den Herren Vorrednern gemacht worden ſind. Ich habe mich bei den Rechtsausführungen zur Begrundung des Standpunktes des Magiſtrats auf das allernotwendigſte beſchränkt; ich habe Ihnen nur das Gerippe unſerer Rechtsgedanken vorgeführt, die uns zu unſerem Beſchluſſe veranlaßt haben, und Ihnen die vielen Rechtsverhandlungen, die wir geführt haben, nicht im beſonderen auseinanderſetzen zu ſollen ge⸗ glaubt. Ich kann aber Herrn Dr. v. Liszt mitteilen, daß wir mit bezug auf ſeine Auslegung der Regie⸗ rungsinſtruktion von 1817 mit ihm durchaus einver⸗ ſtanden ſind, daß wir bei Prüfung der diesbezüglichen Fragen zu demſelben Reſultat gekommen ſind, daß die Regierungsinſtruktion dem Herrn Miniſter keine Grund⸗ lage bietet, um auf dieſer ſeine Rechtsauffaſſung auf⸗ zubauen, ſondern das dieſe Regierungsinſtruktion in der Tat, wie im Wortlaute ihres Eingangs aus⸗ drücklich geſagt worden iſt, nur dazu dienen ſollte, um abgrenzende Beſtimmungen zu treffen zwiſchen den einzelnen Staatsbehörden untereinander, aber gar nicht die Abſicht hat, eine Abgrenzung zwiſchen den Rechten der Staatsbehörden und den Rechten der Selbſtverwaltung vorzunehmen. Etwas anderer Anficht iſt der Magiſtrat aller⸗ dings in bezug auf die Rechte, die aus der Schul⸗ aufſicht folgern. Wir gehen nicht ſo weit, wie Herr v. Gneiſt ſeinerzeit gegangen iſt, und wir ſtimmen auch nicht mit Herrn Stadtverordneten Buka über⸗ ein; ſondern wir ſind allerdings der Anſicht, daß die Befugniſſe der Königlichen Staatsregierung aus dieſer geſetzlich geführten Schulaufſicht ſo weit gehen, wie wir dies ausgeſprochen haben. Was nun die Rechtsmittel anbetrifft, meine Herren, ſo haben wir auch die von Herrn v. Liszt erwähnten — Hausfriedensbruch, Entſchädigungsan⸗ ſprüche — eingehend erwogen. Wir ſind uns auch klar darüber geweſen, daß wir ein Rechtsmittel nicht haben, ein richterliches Erkenntnis zu erzielen, bei dem im Tenor das Recht, das wir in Anſpruch nehmen, ansgeſprochen werden, ſondern daß dies nebenher in den Gründen des Urteils erörtert werden könnte. Wir ſind aber der Anficht, daß eine ſolche Entſcheidung, die nur „incidenter“ erfolgt, uns prak⸗ tiſch nichts nützt; denn ſie zwingt die Regierung nicht. Wenn eine Regierung ſolchen Erwägungen eines Gerichtshofes nicht folgen will, ſo ſagt ſie, wir find anderer Anſicht, und handelt demgemäß. Im übrigen aber geben nach unſerer Prüfung alle dieſe Vorſchläge, die hier gemacht worden find, überhaupt keine praktiſche Handhabe. Wir haben uns keinen Fall konſtruieren können, der praktiſch durch⸗ führbar wäre. Theoretiſch ſolche Fälle zu konſtru⸗ ieren, iſt allerdings nicht ſchwer; aber ihn praktiſch durchzuführen, alle Vorausſetzungen für den Fall in⸗