— 17 — ſoll Beſchlüſſe nicht auf Perſonen allein aufbauen. Ich geſteye aber offen, daß meine juriſtiſche Bildung nicht ausreicht, um beurteilen zu können, ob dieſer Vorſchlag des Magiſtrats nun auch in allen ſeinen Teilen ausreichend und bindend iſt. Ich hoffe, daß da berufenere Stimmen ſich vernehmen laſſen. Der weſentliche Inhalt von II geht alſo dahin, daß in Zukunft in die Charlottenburger Schul⸗ deputation ein Geiſtlicher aufgenommen werden ſoll. Ich kann ſehr wohl verſtehen, wenn Mitglieder dieſer Verſammlung dieſem Vorſchlage gegenüber eine grund⸗ ſätzliche Hallung einnehmen, indem ſie erklären: einer derartigen Erweiterung der Schuldeputation ſtimmen wir grunoſätzlich nicht zu. Ich würde eine derartige Erklärung als den Ausfluß einer in ſich gefeſtigten Weltanſchauung anſehen, die ich durchaus reſpekliere. Ich perſönlich und mit mir die Mehrzahl meiner Freunde nehmen dieſen ſchroff ablehnenden Standpunkt nicht ein. Ich will gleich an dieſer Stelle bemerken, daß wir aus dieſem Grunde beantragen werden, die Magiſtratsvorlage einem Ausſchuß von 15 Mitgliedern zu überweiſen, und will weiter an dieſer Stelle hin⸗ zuſetzen, daß wir uns vorbehalten, in dieſem Aus⸗ ſchuſſe auch auf eine Frage einzugehen, die an einer Stelle der Akten geſtreift iſt, nämlich auf die Frage, ob wir nicht neben einem Geiſtlichen als ſtändiges ſachverſtändiges Mitglied in die Schuldeputation auch einen ſeminariſch gebildeten Rektor oder Lehrer entſenden, (Zuruf des Stadtv. Dr. Zepler: Rabbiner!) ſei es in der Zahl 4, ſei es in der Zahl 5. Wenn die Herren noch weitergehende Anträge haben und auch einen Rabbiner zu entſenden gedenken, ſo darf ich Ihnen die Begründung dafür ſelbſt überlaſſen. (Heiterkeit.) Was nun die Begründung unſerer Stellung angeht, die ſich zu der Aufnahme des Geiſtlichen nicht ſtrikte ablehnend verhält, ſo eignen wir uns zunächſt auch diejenigen Gründe an, die der Magiſtrat in ſeiner Vorlage dafür anführt. Der Magiſtrat führt an, daß die Allerhöchſte Inſtruktion vom 26. Juni 1811 in ganz beſtimmter Weiſe die Auf⸗ nahme von Geiſtlichen in die Schuldeputation vor⸗ ſchreibt. Man muß dieſer Auffaſſung des Magiſtrats zuſtimmen, wenn man die Nr. 8 dieſer Inſtruktion lieſt und da findet, daß es wörtlich heißt: Die mit Sachverſtändigen zu beſetzenden Stellen find ſoviel wie möglich mit Geiſtlichen zu beſetzen. Meine Herren, wir haben uns auch der Richtigkeit der Anführungen des Magiſtrats nicht verſchließen können, daß in den meiſten preußiſchen Städten die Schuldeputationen Geiſtliche als Mitglieder haben. Es befindet ſich bei den Akten eine ſehr eingehende Zuſammenſtellung über dieſen Punkt, und ich habe nur vier Städie gefunden — Köln, Düſſeldorf, Hannover und Poſen —, die mit Charlottenburg bisher keinen Geiſtlichen in der Schuldeputation hatten; alle andern Städte haben mindeſtens einen, in den meiſten Fällen aber mehr als einen Geiſtlichen darin. So z. B. haben die Städte, die 12 Mit⸗ glieder in der Schuldeputation haben, wie Charlotten⸗ burg im Falle der Annahme der Magiſtratsvorlage ſie in Zukunft auch haben wird, zwei Geiſtliche unter dieſen 12 Mitgliedern; das ſind die Städte Barmen, Danzig und Frankfurt a. M. Nun könnte man einwenden: das wird für Charlottenburg auch bald kommen; wenn ihr bereit ſeid, erſt einen evangeliſchen Geiſtlichen in die Schul⸗ deputation aufzunehmen, dann wird es nicht lange dauern, und ihr müßt auch den katholiſchen Geiſt⸗ lichen aufnehmen! (Sehr richtig! bei den Liberalen.) Ob dann die Regierung ſo weit geht, ſchließlich auch noch den Rabbiner zu verlangen, daß weiß ich nicht. Meine Herren, wenn hier gerade aus den Reihen meiner Freunde „Sehr richtig!“ gerufen wird, ſo möchte ich auf einen Umſtand aufmerkſam machen, der es mir zweifelhaft erſcheinen läßt, ob ſeitens der Regierung ſo vorgegangen werden wird. Der augen⸗ blickliche Zuſtand bedeutet für die Katholiken Char⸗ lottenburgs eine Bevorzugung gegenüber den Evan⸗ geliſchen. (Sehr richtig!) Der Umſtand, daß der katholiſche Kreisſchulinſpektor ein Geiſtlicher iſt und der Kreisſchulinſpektor zu ſämtlichen Sitzungen der Schuldeputation mit beratender Stimme herangezogen wird, ſichert jetzt ſchon der katholiſchen Geiſtlichkeit eine Vertretung in der Schul⸗ deputation, der die evangeliſche Geiſtlichkeit ermangelt. Und wenn Sie nun das prozentuale Verhältnis be⸗ züglich der Zuſammenſetzung unſerer Bevölkerung betrachten, ſo wird man zugeben müſſen, es würde dieſem Verhältnis entſprechen, wenn in Zukunft ein evangeliſcher Geiſtlicher als ſtimmberechtigtes und ein katholiſcher Geiſtlicher vor wie nach als beratendes Mitglied in der Schuldeputation ſäßen. Aus dieſem Grunde, meine Herren, glaube ich alſo nicht, daß die Gefahr: der evangeliſche Geiſtliche muß naturgemäß den katholiſchen nach ſich ziehen — praktiſch für uns in die Erſcheinung tritt. Meine Herren, bei dem Studium der Verhand⸗ lungen vom 28. Oktober 1903 habe ich gefunden, daß ich der einzige Redner an jenem Tage geweſen bin, der auf die Frage der Aufnahme eines Geiſt⸗ lichen in die Schuldeputation eingegangen iſt. Ich habe damals ſchon erörtert, daß ich grundſätzlich da⸗ gegen nichts einzuwenden hätte, daß ich aber trotzdem⸗ falls der Magiſtrat eine Vorlage bringe, die bezwecke, einen Geiſtlichen in die Schuldeputation aufzunehmen, mich gegen dieſe Vorlage ausſprechen würde. Und wenn ich nun heute ſage, daß ich grundſätzlich keine Bedenken habe, und auch die Magiſtratsvorlage in einem Ausſchuß zu prüfen bereit bin, ſo kann das wie ein Widerſpruch ausſehen. Es iſt in Wirklich⸗ keit, meine Herren, kein Widerſpruch. Ich habe meine Stellungnahme damals damit begründet, daß ich aus⸗ drücklich anführte: ich bin durchaus der Meinung, daß wir in Charlottenburg Geiſtliche haben, die in der Schuldeputation zu ſehen unſeren Wünſchen und unſeren Anſchauungen nur entſprechen würde. Meine Herren, wenn ich heute den Proteſt ge⸗ leſen habe, der anläßlich des Falles Fiſcher durch die Preſſe bekannt geworden iſt, der ausgeht von einem großen Bruchteil unſerer Geiſtlichen, und unter dieſem Proteſte auch die Namen von drei Charlotten⸗ burger Geiſtlichen finde, ſo hat ſich dieſe Uberzeugung in mir nur noch beſtärkt. Aber was mich damals bedenklich machte, daß war der Umſtand, daß wir nach meiner Anſchauung nicht den Geiſtlichen in die Deputation bringen würden, den wir hinein haben wollten, ſondern denjenigen Geiſtlichen, den die Regierung hinein haben wolle. (Sehr richtig!) Da ich nicht das Zutrauen hatte, daß in dieſem Falle unſere Wünſche und die der Regierung ſich decken würden, ſo mußte ich mich gegen eine der⸗ artige etwaige Magiſtratsvorlage erklären. Meine Herren, ich bin bezüglich des Beſtätigungsrechts für