4 beſtehe ja keine Gefahr, daß aus dem einen Ver⸗ ſeter der Kirche allmählich ein zweiter und ein ritter würden, daß auch der Kalholik und daß der abbiner hineinkämen. Meine Herren, ich ſehe die Sache nicht ſo humor⸗ ll an. Ich möchte es hier mit aller Beſtimmtheit nsſprechen: ſo wenig ich bisher, ſei es in meinem glitiſchen Auftreten, ſei es ſonſt, einſeitig elwa meine ugehörigkeit zur katholiſchen Kirche betont habe, ſo ſuß ich doch mit aller Beſtimmtheit hier ſagen: wenn ie die Beſtimmung ſo annehmen, ſo iſt es ein Un⸗ echt, das Sie den katholiſchen Mitbürgern gegenüber egehen; der Vertreter der evangeliſchen Kirche ſitzt § ſtimmberechtigtes Mitglied in der Deputation, Intſcheidet da über Angelegenheiten aller unſerer zchulen, entſcheidet auch über die Angelegenheiten der gtholiſchen Schulen. Und wenn geſagt worden iſt: neben haben wir ja den katholiſchen Kreiſchul⸗ ektor, — ſo vergeſſen Sie doch nicht: der hat ja Stimmrecht! Ich möchte Sie bitten: ſorgen dafür, daß nicht der Anfang gemacht wird. Ich weder den einen noch den anderen darin; wenn aber mit einem erſt anfangen, dann wird die Gerechtigkeit — ich ſehe von den Machteinflüſſen ſſerer katholiſchen Partei ganz ab —, es wird die ire Gerechtigkeit dahin führen, (ſehr richtig!) wir nicht einen, ſondern daß wir dann zwei wenn alles gerecht zugeht, dann auch den dritten haben. Meine Herren, es wird vom opportuniſtiſchen ndpunkte aus gefragt: iſt nicht etwa das, was r für dieſes Preisgeben unſeres Standpunktes er⸗ ngen, wirklich dieſes Opfers wert? Ich kann mich f den Standpunkt nicht ſtellen. Aber ich möchte al verſuchen, von dieſem Standpunke aus die Vor⸗ ge elwas näher ins Auge zu faſſen. Ich gebe dem rehrten Herrn Vorredner eins zu: ziemlich wertvoll, zentlich das Wertvollſte an dieſer ganzen Beſtim⸗ ung iſt der § 3 der Inſtruklion. Der bringt anches, was wir verlangt haben, was uns bisher weigert worden iſt. Aber dann bin ich auch ſo mlich fertig mit demjenigen, was uns geboten wird. iſt unter Ia der Zuſatz: „Der Rektor iſt auch Magiſtrat uſw. unterſtellt.“ Ja, meine Herren, ſt darauf bereits hingewieſen worden: dieſe ſchein⸗ Konzeſſion nimmt uns ja mit der andern Hand was ſie mit der einen uns gegeben hat. „Der Rektor iſt auch dem Magiſtrat und der Schuldeputation unterſtellt innerhalb der ihnen durch § 3 des Geſetzes uſw. uſw. . 1 ſchulinſpektor unterſtellt. Er hat die amtlichen Weiſungen desſelben zu befolgen, ihm über alle den Unterricht, die Schulzucht und Schul⸗ einrichtungen betreffenden Angelegenheiten uſw. uſw. Bericht zu erſtatten.“ geht ſo eine ganze Reihe von Zeilen r. — Dort alſo die ganz ſtrikte Unterſtellung 2 — unter den Kreisſchulinſpektor, hier die verklauſulierte Unterſtellung unter die Schuldeputation. Und wenn ſich der Fall wieder ereignen ſollte, wie er ſich zu⸗ getragen haben ſoll, wenn es wieder vorkommen ſollte, daß die Weiſung des Kreieſchulinſpektors eine andere iſt als die Anweiſung der Schuldeputation, dann wird eben einfach der Kreisſchulinſpektor mit fa Weiſung vorgehen, und wir werden das Nach⸗ ehen haben. Meine Herren, gerade dieſer § 2a weiſt ganz deutlich darauf hin, daß an eine wirkliche Gleichſtellung dieſer beiden Behörden garnicht gedacht worden iſt. Ich will auf Einzelheiten nicht eingehen. Aber wenn Sie den § 4 oder den § 5 ſich anſehen, da iſt überall dem, was uns konzediert wird, ſo eine Kleinigkeit angehängt, die es möglich macht, alles immer wieder aus den Angeln zu heben. Da iſt von dem Kreisſchulinſpektor die Rede, und es heißt in der Mitte von § 4 etwa: „Bei Erledigung ihrer Dienſtgeſchäfte geben ſie thunlichſt der Schuldeputation Gelegenheit, mit⸗ zuwirken.“ Wenn es nun mal nicht tunlich iſt, verliert die Schuldeputation das Recht der Mitwirkung. In § 5 vorletzten Abſatz iſt geſagt: „Abgeſehen von den Fällen disziplinarer Maß⸗ regeln ſoll in der Regel . . . die Schuldepu⸗ tation . . . vorher gehört werden.“ Na, ausnahmsweiſe wird ſie eben nicht gehört, und wo die Regel aufhört und die Ausnahme anfängt, läßt ſich nicht feſtſtellen. — So, meine Herren, geht die Sache weiter. Nur eins möchte ich in dieſer Beziehung noch hervorheben, was in der Dienſtanweiſung nicht ſteht. Es iſt in unſeren Verhandlungen ſo ſehr viel die Rede davon geweſen, ob der Kreisſchulinſpektor mit Stimmrecht oder ohne Stimmrecht in der Schulde⸗ putation drin iſt. Aus den Mitteilungen, die der Herr Stadtſchulrat in der Sitzung am 28. Oktober 1903 gemacht hat, aus dieſen Mitteilungen, die im ſtenographiſchen Bericht verzeichnet ſind, geht hervor, daß ein ernſtlicher Verſuch in früheren Jahren unter⸗ nommen worden iſt, dem Kreisſchulinſpektor das Stimmrecht in der Deputation zu ſichern. n den ſehr geharniſchten Proteſt hin, der damals vonſeiten des Magiſtrats gegen dieſes Anſinnen gerichtet worden iſt, hat der Miniſter erklärt, daß er „zur Zeit kein Intereſſe daran habe“, die Sache weiter zu ver⸗ folgen. Und hier, meine Herren, Stillſchweigen über die Angelegenheit! Es ſcheint, daß zur Zeit immer noch nicht ein Intereſſe daran beſteht; aber es kann jeden Augenblick das Intereſſe entſtehen, und wir haben den Kampf um das Stimmrecht des Kreis⸗ ſchulinſpektors wieder von neuem. Meine Herren, wenn Sie die Dienſtanweiſung genauer betrachten, ſo werden ſie finden: von dem was wir verlangt haben ſeinerzeit, geſtützt auf das Geſetz, iſt uns ein kleiner Bruchteil gewährt, der größere Bruchteil verſagt. Wir haben uns geſtützt auf die Inſtruktion vom Jahre 1811. Es ſind Ihnen ja damals die betreffenden. Beſtimmungen vorgeleſen worden, ſie ſind in unſer aller Gedächtnis; wir haben uns geſtützt auf das, was uns damals durch die Inſtruktion von 1811 gewährt wurde. Einen Teil davon haben wir bekommen, einen anderen Teil deſſen, was wir verlangt haben, nicht. Eine Erweiterung unſerer Befugniſſe, die wir ver⸗ langt haben, um mit dem Herrn Oberbürgermeiſter