22 zu ſprechen, als unſer gutes Rechts, wird uns auch heute durch die Dienſtanweiſung nicht gewährt. (Sehr richtig!) Meine Herren, ich gehe jetzt in dem pportunismus, der von anderer Seite vertreten wird, noch etwas weiter und frage mich: nehmen wir einmal an, es wäre das wirklich etwas Wertvolles, was uns gegeben wird, es wäre ſo wertvoll, daß wir den ganzen Kampf desavonieren, den wir ſeit einer Reihe von Jahren geführt haben — iſt denn das, was uns hier ge⸗ währt wird, irgendwie ein bleibendes, ein unwider⸗ rufliches Geſchenk? (Sehr richtig!) Es iſt in der Magiſtratsbegründung zur Vorlage auf Seite 29, Spalte 1, unten geſagt: In dem Begleitſchreiben vom 9. September 1904 . . hat die Königliche Regierung aus⸗ drücklich anerkannt, daß ſie ſich des Rechts be⸗ gebe, ihrerſeits einſeitig Abänderungen dieſer Geſchäftsanweiſung zu verfügen, daß es hierzu vielmehr ſtels eines Beſchluſſes des Magiſtrats bedürfe und ihr — der Regierung — lediglich das Recht des Widerrufs ihrer Ge⸗ nehmigung zu der Geſchäftsanweiſung als einem Ganzen verbleibe. Meine Herren, mir iſt ein Regierungspräfident noch nicht vorgekommen, der in der Lage wäre, auf ein Recht der Regierung zu verzichten. (Sehr richtig!) Es iſt ſehr liebenswürdig und ſehr freundlich von dem Herrn Regierungspräfidenten, es mag daraus bervorgehen, daß er den beſten Willen hat, zu einer Beilegung des Schulkonfliktes zu kommen; aber der Mann iſt über ſeine Befugniſſe hinausgegangen, wenn er das erklärt hat. Er kann und darf auf ein Recht nicht verzichten, das die Staatsregierung hat! Und, meine Herren, wenn er, wie das wahr⸗ ſcheinlich iſt, in voller Uebereinſtimmung mit ſeiner vorgeſetzten Behörde, mit dem Herrn Miniſter das getan hat: eine ſolche Erklärung kann nur die Per⸗ ſonen vielleicht moraliſch binden, die ſie abgegeben haben; eine rechtliche Bindung iſt nicht da, und jeder Nachfolger, ſagen wir nur des gegenwärtigen Kultus⸗ miniſters, kann ſagen: auf die Geſchichte laſſe ich mich nicht ein. Meine Herren, wir haben uns aber auch unſe⸗ rerſeits zu wahren geſucht, und da leſen Sie unter II im zweiten Abſatz auf Seite 28: Die ſtädtiſchen Körperſchaften behalten ſich aber das Recht vor, im Falle des Widerrufs der er9 ..für die Schuldeputation ſeitens der Aufſichtsbehörde dieſen Gemeinde⸗ beſchluß betr. die Zuſammenſetzung der Schul⸗ deputation . . . wieder aufzuheben und die frühere Zuſammenſetzung wieder herzuſtellen. Dieſe Beſtimmung iſt ſehr gut gemeint, aber es hilft uns gar nichts, uns ein Recht vorzubehalten. Dazu ſind wir jederzeit in der Lage; aber nach außenhin hat das juriſtiſch nicht die allerleiſeſte Bedeutung. Ich bleibe durchaus bei dem, was in der Dienſtanwei⸗ ſung geſagt iſt, und da heißt es zum Schluß: Die vorſtehende Geſchäftsanweiſung wird bis auf Widerruf genehmigt. Ferner heißt es im 1. Paragraphen: Die Zuſammenſetzung der Schuldeputation richtet ſich nach dem von der Königlichen Regierung zu Potsdam genehmigten Beſchluß der ſtädti⸗ ſchen Körperſchaften vom das iſt der Beſchluß den wir faſſen ſollen. — Wenn nun die Dienſtanweiſung im Ganzen widerrufen wird, dann iſt auch der erſte Abſatz widerrufen. Ja, meine Herren, dann ſtehen wir vor dem Vakuum, dann iſt gar nichts da. Dann muß ein neuer Gemeindebe⸗ ſchluß erfolgen über die Zuſammenſetzung der Depu⸗ tation, und dieſer Gemeindebeſchluß bedarf ſelbſtver⸗ ſtändlich der Genehmigung. Alſo auf beiden Seiten iſt lediglich der Schein erweckt, als wäre eine Bindung gegeben. Es iſt weder eine Bindung der Regierung da, noch iſt andererſeits eine Bindung nach der Richtung gegeben, daß beim Wegfall jener veränderten Zuſammenſetzung wiederum die frühere Zuſammenſetzung der Deputation inkraft trete. Und ſo komme ich zu dem Ergebnis: ſelbſt wenn das etwas Wertvolles wäre — ich be⸗ ſtreite das —, ſelbſt wenn das den Preis wert wäre, daß wir deshalb unſere ganze Vergangenheit ſeit dem Jahre 1898 widerrufen, ſelbſt dann würde ich ſagen: das gibt mir keinerlei Gewähr für die nächſte Zukunft. Ein anderer Regierungspräſident, ein anderer Kultus⸗ miniſter — und Sie können dann ändern und ver⸗ ändern im einzelnen und im ganzen,) wie fie wollen. Meine Herren, ich komme zum Schluß. (Es iſt darauf hingewieſen worden, auch in der Magiſtrats⸗ begründung: wir wollen zu friedlichen Zuſtänden kommen, wir wollen den Konflikt vermeiden. Ich ſtelle mir den Konflikt gar nicht ſo gefährlich vor. Es iſt einmal von ſeiten des Magiſtrats getan worden, was er tun konnte. Er hat es über ſich gebracht, heute dieſe Vorlage uns vorzulegen. Die Regierung kann ihm wirklich aus dieſem ſeinem Verhalten keinen Vorwurf machen. Und, meine Herren, wenn es trotz⸗ dem zu einem Konflikt zwiſchen der Staatsverwaltung und der Stadt Charlottenburg kommen ſollte — ich glaube, die Stadt Charlottenburg wird noch beſtehen, nachdem ſo und ſo viele Regierungspräſidenten und nachdem ſo und ſo viele Kultusminiſter in der Welt⸗ geſchichte vorüber gegangen ſind. Wir können aus⸗ halten, es werden auch beſſere Zeiten für uns wieder⸗ kommen. Und wenn es ſich wirklich herausſtellen ſollte, daß Schuldeputation und Kreisſchulinſpektor nicht miteinander arbeiten können, daß die Lehrer darunter leiden uſw., dann löſen wir — ich würde nicht das allerleiſeſte Bedenken haben, — unſere Schuldeputation einfach auf. Wenn die Schuldeputation wirklich ſo wenig an Rechtsbefugniſſen hat, wie die Regierung ihr zugeſtehen will, dann lohnt es ſich wirklich nicht, um der Schuldeputation willen fort⸗ während den Kampf zu führen. Löſen wir die Schuldeputation auf, bilden wir eine gewöhnliche Deputation im Sinne des § 59 der Städteordnung für die äußeren Angelegenheiten, und wir werden ſehen, wie die Sache weiter geht. Ich möchte Sie, meine Herren, noch auf eins aufmerkſam machen. Es iſt über unſern Char⸗ lottenburger Schulkonflikt ja draußen in Preußen und über Preußen hinaus ſehr viel geredet und geſchrieben worden. Wir werden bei unſerer Beſchlußfaſſung uns deſſen bewußt bleiben müſſen, daß unſere Entſcheidung von Bedeutung wird für die ſtädtiſche Verwaltung nicht blos in Charlottenburg. Wenn unſere Staats⸗ regierung erſt einmal ſieht, daß man nur zu warten, 5, 6, 7 Jahre auszuhalten braucht, um zu erleben, daß Stadtverordnete und Magiſtrat nachgeben, ja, meine Herren, dann werden wir jedenfalls unſere ſtädtiſche Verwaltung auch auf anderen Gebieten be⸗ drückt ſehen, und wenn umgekehrt die Regierung ſieht, daß wir ſtandhalten, dann wird dieſe unſere Haltung