on Bedeutung werden für alle preußiſchen Städte, je im Konflikt mit der Regierung liegen. Ich möchte Sie bitten, zugleich im Namen meiner reunde: bringen Sie die Vorlage nicht erſt in einen sſchuß, lehnen Sie ſie hier, und zwar mit möglichſt oßer Mehrheit, ab (Lebhaftes Bravol) Stadtv. Sachs: Meine Herren, das Verhallen leiner Freunde der Vorlage gegenüber iſt ungefähr asſelbe wie das des Herrn Kollegen Otto. Wir tehen der Vorlage nicht ſtrikte ablehnend gegenüber, ch wöchte ſagen: vielleicht etwas wohlwollend. Es gandelt ſich ja hier natürlicherweiſe auch wieder mal im eine Machtfrage, und in dieſer Machtfrage gibt s nur zwei Wege, die zu beſchreiten ſind. Der eine wäre der Beharrungsſtandpunkt, und der andere wäre einer friedlichen Löſung. Nun haben wir ja den Beharrungsſtandpunkt bei der ganzen Entwickelung ſer Frage vor uns gehabt; wir haben geſehen, ſeine allererſten Anfänge ſchon recht unliebſame ungen mit ſich brachten. Wenn Herr Dr. von Liszt int, daß die Konflikte, die daraus hervor⸗ en ſollen, überwunden werden müßten, ſo glaube 9, daß das zum allergrößten Schaden der Schule ir geſchehen könnte. Wir ſtehen auf dem Stand⸗ ki, daß der Magiſtrat wohl im Sinne eines guten rtganges der Schulverhältniſſe verſuchen ſoll, wieder e friedliche Löſung herbeizuführen, und dieſe fried⸗ e Löſung findet in der Vorlage ihren Ausdruck. Die Dienſtanweiſung iſt von unſeren Freunden nfalls als verbeſſerungsbedürftig nach der Richtung angeſehen worden, als ſie der verſchiedenſten Aus⸗ ung fähig iſt. Sie iſt außerordentlich dehnbar. ſch glaube, daß die Schuldeputation, wenn ſie nicht n einem ganz anderen, feſteren, kompakteren Sinne altet wird, ſehr Verſchiedenes da hineinlegen wird, s zu keinem beſtimmten Reſümee führen wird. Wenn Herr Dr. von Liszt bemerkt, daß ein geiſtlicher in der Schuldeputation immerhin dem cht entſpräche, was bisher geſchehen iſt, ſo iſt das⸗ ige, was Herr Otto in dieſer Beziehung angeführt „außerordentlich belehrend: daß nämlich in unſerer mzen preußiſchen Monarchie nur 6 bis 7 Städte handen ſind, wo kein Geiſtlicher in der Schul⸗ utation ſich befindet. Bei all den übrigen alſo iſt Mitwirkung eines Geiſtlichen ſchon vorhanden. können doch alſo die Störungen nicht von ſo entlicher Natur ſein, daß man das als ein ſo großes glück, als eine große Ungehörigkeit betrachtet. Im übrigen, glaube ich, wird die Vorlage im sſchuß einer eingehenden Beratung unterworfen verden müſſen. Meine Freunde ſchließen ſich dem Intrage auf Ausſchußberatung an. Stadtv. Buka: Meine Herren, Recht hat der derr Kollege Otto in einem Punkte unbedingt: daß nan an die Prüfung dieſer Vorlage, gleichviel wie ch die Zeitungen dazu geſtellt haben, und was ſie eſchrieben haben, völlig unbefangen herangehen ſoll. ch nehme das auch für mich in Anſpruch, wenn⸗ ich ich in jedem andern Punkte zu einem diametral em des Herrn Otio enigegengeſetzten Urteil ge⸗ kommen bin. Meine Herren, zwei Dinge von gleich großer Wichtigkeit ſind in dieſer Vorlage mit einander ver⸗ gnickt.) In zwei weſentlichen Punkten. die ein unge⸗ mein erhebliches Selbſtverwaltungsrecht bilden, ſollen wir mit der bisherigen Tradition brechen und einen 2² — 29 völlig anderen Standpunkt einnehmen, als wir ihn bisher eingenommen haben. (Sehr wahr!) Der eine Punkt iſt der: mit einem Federſtrich hat der Herr Miniſter, als wir nicht nach jeder Richtung hin erfüllt haben, was von oben her verlangt wurde, diejenigen Rechte, die wir aus der Inſtruktion vom Juni 1811 herleiteten, geſtrichen. Hier iſt die Frage geweſen: iſt es rechtens, was in der Inſtruktion ſteht, oder iſt dieſe Inſtruktion lediglich eine Miniſterial⸗ inſtruktion wie jede andere auch? und wir ſind zu der Überzeugung gekommen, daß ſowohl durch den Artikel 112 der preußiſchen Verfaſſung wie auch durch das Schulaufſichtsgeſetz von 1892 dasjenige, was die Miniſterialinſtruktion über unſere Rechte ſagt, jus strictum geworden iſt: Recht, nicht mehr eine willkürlich zuruͤcknehmbare Miniſterialinſtruktion. Und, meine Herren, für das, was ich nach dieſer Richtung hin damals ausführte, konnte ich mich auf einen Miniſter berufen, dem man wahrlich nicht nachſagen kann, daß er ein allzugroßer Freund der Selbſtverwaltung war, — auf das Urteil des Herrn von Mühler; auch er hat auf dieſem Standpunkte voll und ganz geſtanden. Und es iſt ein Glück, meine Herren — der Herr Miniſter würde es viel⸗ leicht ſonſt anders verſucht haven —, daß das uns in der Verfaſſung von 1850 verbeißene Schulgeſetz noch immer nicht gekommen iſt. Was ſollen ſie denn machen? Sie würden ja vor dem nichts ſtehen, wenn ſie auch dieſes bischen Grundlage unſerer Rechte noch wegdividieren wollten! (Sehr richtig!) Alſo, meine Herren, der Herr Miniſter hat uns das Recht genommen, und ich habe mich nun zu fragen: wie weit iſt denn der Herr Miniſter — wir können ja eigentlich nur ſagen: der Herr Regierungs⸗ präſident — nach den Abmachungen, die vorläufig zwiſchen Stadt und ihm geſchwebt haben, geneigt, uns die widerrechtlich uns entzogenen Rechte wieder zurückzugeben, das heißt gutzumachen, was er Unrecht an uns getan hat. Ich habe bei völlig vorurteils⸗ loſer Pruüfung gefunden, daß der Herr Miniſter nicht einen einzigen Schritt zurückgegangen iſt, aber auch nicht einen. Meine Herren, in der Inſtruktion von 1811 ſteht drin, daß wir ein Organ der Schulauf⸗ ſichtsbehörde ſind und als ſolches das Recht haben, die Schule zu revidieren und die Lehrer zu ihrer Pflicht anzuhalten. Zweifellos iſt damit von uns eine aktive Reviſionstätigkeit erwartet. Bezüglich der Rektoren iſt dieſes Recht auch, wenn auch in einem etwas abgemilderten Maße, konſtatiert. Hier möchte ich ſagen: es iſt mir nicht klar, ob nicht die uns hinſichtlich der Lehrer in der Miniſterialinſtruktion von 1811 gegebenen Rechte ſich auch auf die heutigen Rektoren beziehen, weil ich vermute, daß die Rektoren damals eine ganz andere Bedeutung hatten als die Rektoren, die heute exiſtieren. — Nun, mag dem ſein, wie ihm wolle, jedenfalls hatten wir den Lehrern gegenüber das Recht, ſie zu revidieren und zu ihrer Pflicht anzuhalten, und den Rektoren gegenüber hatten wir das Recht, ſie zur Erfüllung ihrer Pflicht zu er⸗ mahnen. Das iſt der einzige feine Unterſchied: wir ſollten es in einer etwas milderen Form machen. Wir hatten aber jedenfalls das Recht, uns aktiv zu betätigen. Und was hat der jetzige Miniſter mit dieſem unſeren Rechte gemacht? Er hat geſagt: das Recht der Schuldeputation ale Schulaufſichtsbehörde beſchränkl ſich auf das Recht der fortgeſetzten Kennt⸗ nisnahme der Vorgänge innerhalb der Schule. Das iſt übrig geblieben von unſerem Schulaufſichtsrecht, I