24 und ich finde, daß der Herr Miniſter ſeiner Stellung zur Zeit des Konflikts völlig getreu geblieben iſt auch in denjenigen Vorſchlägen, was heute uns als Vor⸗ lage des Magiſtrats beſchäftigt. Höchſt bezeichnend iſt die Art der Entziehung der Rechte ſeitens der Königlichen Regierung — ich kann ſagen: des Miniſters — uns gegenüber, denn die Königliche Regierung hat ſich durch vorherige Anfrage bei dem Herrn Miniſter vergewiſſert, ob ihre gegen uns geplanten Schritte auch von ſeiten des Miniſteriums genehmigt werden würden, und ſie hat eine bejahende Antwort erhalten! In der neuen Dienſtanweiſung für Rektoren vom Jahre 1902 iſt überall in weſentlichen Punkten an die Stellen, wo früher die Schuldeputation . hat, hineingerückt worden „der königliche Kreisſchulinſpektor“. Und was tut nun jetzt die Königliche Regierung? Nach⸗ dem ſie, wie Herr Dr. von Liszt ganz richtig aus⸗ geführt hat, ellenlang die Befugniſſe des Königlichen Kreisſchulinſpektors definiert hat, ſagt ſie in einem Nachſatze: die Schuldeputation iſt auch Vorgeſetzte der Rektoren, und zwar innerhalb derjenigen Be⸗ fugniſſe, die ihr durch das Schulauffichtsgeſetz vom Jahre 1872 zugeſprochen ſind. Das iſt das Geſetz, meine Herren, aus dem der Herr Miniſter behauptet, daß uns überhaupt keine Rechte zuſtehen, (ſehr richtig!) und aus dem heraus er uns unſer Recht genommen hat. Das iſt ja das Intereſſante dabei. Und, meine Herren, das iſt der einzige Punkt, wo die angeblich veränderte Stellung der Regierung und des Herrn Miniſters nach außen in die Erſcheinung tritt, und zwar durch Hinzufügung eines Satzes in die Dienſt⸗ anweiſung für die Rektoren. Im übrigen befinden ſich die angeblichen Rechte, die uns eingeräumt ſind, die auch gar keine Rechte bedeuten, lediglich im Ge⸗ heimen, im Innern, nämlich in der Geſchäftsanweiſung für die Schuldeputation. Vielleicht haben wir damit in den Augen mancher Leute einen großen Fortſchritt gemacht. Wir legen ja Gewicht auf die Prädikate. Wir können nun mit Recht ſagen: „wir ſind eine geheime Schuldeputation geworden.“ (Heiterkeit.) Wir haben auch wirllich nichts mehr zu tun, in keiner Frage. Kenntnis nehmen können wir bis zur Er⸗ ſchlaffung, aber weiter dürfen wir nichts ſagen. Das, meine Herren. worauf man ſich etwas zugute tut, daß wir jetzt die Schule beſuchen dürfen, — Herr Otto, das haben wir ja immer tun können, es hat ſich ja garnichts darin geändert! Was hat denn die König⸗ liche Regierung von uns verlangt? Natürlich durften wir die Schulen beſuchen; in der Inſtruktion ſteht, daß es die Pflicht der ſchultechniſchen Mitglieder iſt, die Schule zu beſuchen. Aber durch die Beſtimmung, daß das „Recht der Schulaufſicht“ in dem „Recht der fortgeſetzten Kenntnisnahme“ beſteht, hat der Miniſter einfach geſagt: hingehen könnt ihr, aber den Mund habt ihr zu halten! Meine Herren, iſt das anders geworden? Herr Otto, haben Sie etwas anderes da herausgeleſen? Im Gegenteil, ſchriftlich beſtätigt iſt es uns worden. Wiſſen Sie, meine Herren, was Sie damit tun, wenn Sie heute die Vorlage annehmen, wenn Sie ſie heute einem Ausſchuß überweiſen? — Das heißt: Sie verzichten auf ein jus in thesi clarum, wie Herr Sadtverordnetenvorſteher Roſenberg damals geſagt hat. Unſer Recht iſt da; das kann uns nicht genommen werden; das darf der Miniſter nicht ris⸗ kieren, wenn er die Miniſterialinſtruktion vom Jahre 1811 als maßgebendes Recht anerkennt. Und dann wollen wir ſehen, ob er das alles wegdisputieren kann, wie es hier in unſeren vier Wänden geſchieht. Nein, meine Herren, das iſt eins der wichtigſten Rechte. Großes Gewicht haben wir weiter mit Bezug auf unſer Anſtellungsrecht darauf gelegt, daß wir uns über die Lehrperſonen informieren können, daß wir von den Rektoren erfragen dürfen, wie es mit den Herren beſchaffen iſt, die wir zu Rektoren machen wollen, oder die wir an andere Schulen verſetzen wollen. Das haben wir bisher ſo gemacht: wir haben uns an den Rektor gewandt, und der hat uns bereitwilligſt Auskunft gegeben. Jetzt hat die Regierung geſagt: ihr habt euch gar nicht an den Rektor zu wenden, ſondern an den Kreisſchulinſpektor und an die Königliche Regierung, wenn ihr Auskunft haben wollt. Meine Herren, der Unterſchied iſt folgender. Wir wollen ja, wenn wir jemanden zum Rektor machen wollen, ihn nicht unglücklich machen; wir wollen gern wiſſen, ob er zu dem höheren Amt be⸗ fähigt iſt; eine etwaige ungünſtige Auskunft ſoll aber nicht an die große Glocke gehängt werden. Das war früher, als wir die Auskunft direkt von dem Rektor erhielten! Wenn wir uns jetzt an die Königliche Regierung wenden müſſen, haben wir nicht immer die Gewähr, daß die Auskunft erſchöpfend iſt; denn der Rektor will begreiflicher Weiſe ſeine Lehrer nicht ſchädigen. Was iſt nun aus dieſer außerordentlich wichtigen Befugnis in der Magiſtratsvorlage geworden? Wir können uns direkt an die Rektoren wenden; aber die Rektoren ſind verpflichtet, ihre Erklärungen dem Königlichen Kreisſchulinſpektor zur Kenntnis⸗ nahme vorzulegen. Iſt das vielleicht ein anderer Weg, als ihn der Miniſter in der ärgſten Konflikts⸗ zeit vorgeſchrieben hat? Ja, meine Herren, in der Form, in der Anordnung der Behörden ein anderer, aber in Wirklichkeit iſt es genau dasſelbe, was der Regierungspräſident vorher getan hat, als er anfing, unſere Rechte zu beſchränken. So iſt es auch in allen anderen Punkten. Ich will mich nicht in Einzel⸗ heiten verlieren, ſondern nur feſtſtellen: der Herr Regierungspräſident hat außer dem ganz platoniſchen Satz, daß er uns als die dienſtvorgefetzte, ſchweigſame Behörde in die Dienſtanweiſung für die Lehrer vom Jahre 1902 hineingebracht hat, nichts getan, um die Rechte gegenüber den Rektoren, die er uns genommen hat, wieder herzuſtellen; er hat uns lediglich in der Geſchäftsanweiſung für die Schuldeputation beſtätigt, daß ſein Standpunkt, wir wären ſeine Behörde, be⸗ ſtimmt zur fortgeſetzten Kenntnisnahme, der richtige iſt. Meine Herren, haben wir wirklich ein Intereſſe daran, nunmehr umzulenken und in Verhandlungen einzutreten über das Kompenſationsobjekt? Gar nicht! Sie ſagen ja: ſo können die Verhältniſſe nicht weiter bleiben! Wie werden ſie denn nach der Vorlage? Unſere Rechte ſind uns vom Herrn Miniſter ſeit einigen Jahren genommen, und ſie bleiben uns genommen auch nach der neuen Anweiſung. Wir haben ja gar keine Rechte, die wir ausüben konnen. Lafſen Sie ſich darin nicht irre machen! Ich habe mitgearbeitet; ich muß das Recht für mich in Anſpruch nehmen, die den andern Mitgliedern der Verſammlung fremden Einzelheiten zu verſtehen, und kinn Ihnen nur ſagen, daß aus unſerm Recht, aktiv zu arbeiten, allmählich ein paſſives Recht geworden iſt, und ich faſſe die heutige Vorlage dahin auf, daß ſie den Rechtsbruch, den wir erlitten haben, ſanktioniert. Meine Herren, es hat auch einen Wert, zum Märtyrer gemacht zu werden; laſſen Sie ſich alfo, wenn Sie Ihre Rechte nicht wahren können, wenigſtens mit Würde zum Märtyrer machen und lehnen Sie die