—— 28 —— logiſche Konſequenz ziehen und ſie auch gelten laſſen, wo ſie uns nicht paßt. Dieſe Erwägung begründet doch auch, meine ich, ſehr bedeutend die Forderung des Regierungspräſidenten. Nun ſagt allerdings Herr v. Liszt: ja, der Geiſtliche der Inſtruktion, das iſt ja gar kein Geiſtlicher, das iſt ganz etwas anderes. Was er denn eigentlich ſein ſoll, habe ich nicht verſtanden. (Stadto. Dr. v. Liszt: Sachverſtändiger!) Er beruft ſich auf eine Interpretation unſeres Magiſtratskollegen, des Herrn Dr. Jaſtrow. Nun, meine Herren, dieſe Interpretation iſt doch nur eine Interpretation, alſo die Anſicht eines einzelnen Mannes, und mit dieſer Anſicht kann ich doch nicht rechnen wie mit einem Geſetz; dieſer Anſicht ſtehen entgegen die Anſichten von verſchiedenen anderen Leuten. Alſo aus dieſer Interpretation kann man auch nichts Zwingendes entnehmen für das, was Herr v. Liszt daraus folgern wollte. Was die erweiterten Befugniſſe anbetrifft, die uns damals angeboten waren, ſo waren die ja ganz andrer Natur als das, was wir heute in der Geſchäftsanweiſung für die Schuldeputation erreicht haben. Die erweiterten Befugniſſe gaben der Stadt nur wenig Rechte; ſie beſtanden in der Hauptſache darin, daß die Schuldeputation die Lehrer beurlauben konnte bis zu einem halben Jahr, während wir jetzt doch darüber hinaus erhebliche Rechte wieder gewonnen haben, die wir zwar früher, vor Jahren, beſeſſen haben, die wir aber verloren hatten und, wie es ſchien, endgültig verloren hatten, und zwar Rechte der Selbſtverwaltung, die uns wichtig ſind. Es iſt unrichtig, wenn Herr Stadtv. Hirſch ſagt, wir hätten die Selbſtverwaltung preisgegeben. Wir haben gerade in unſeren ſehr mühſeligen Verhandlungen, wie Herr Otto ſehr richtig geſagt hat, mit aller Zähigkeit darauf beſtanden, daß uns dieſe Rechte der Selbſtverwaltung erhalten bleiben. Herr Otto hat ſie vorher erwähnt; ich will ſie nicht jetzt wieder⸗ holen; das werde ich im Ausſchuß tun. Dieſe Rechte der Selbſtverwaltung haben wir in dieſer Geſchäfts⸗ anweiſung uns wieder errungen, und ſie ſind von großem Wert für die Stadt und ihre Schulen, meine Herren; das iſt nicht abzuleuanen. Nun meint Herr v. Liszt, wir gingen von der Gerechtigkeit ab, wenn wir nur einen evangeliſchen Geiſttichen in die Schuldeputation aufnehmen; die Katholiken ſeien dadurch ungerecht behandelt gegen⸗ über den evangeliſchen Mitbürgern. Meine Herren, das trifft wieder nicht zu. Ich möchte Herrn v. Liszt darauf aufmerkſam machen, daß zunächſt einmal die weit überwiegende Majorität de. Enwohner in Charlottenburg evangeliſch iſt, und daß die katholiſchen Mitbürger nur in einer geringen Zahl vorhanden ſind. Und trotzdem, Herr v. Liszt, haben die Katholiken in ihrer geiſtlichen Vertretung bei Schulangelegenheiten mehr Rechte als die Evan⸗ geliſchen; denn ſie haben einen Geiſtlichen, einen Prieſter, als Kreisſchulinſpektor, und der Kreis⸗ ſchulinſpektor hat größere Rechte als die Schul⸗ deputation; z. B. hat er das Disziplinarrecht über die Lehrer. Alſo die Katlooliken ſtehen nicht ſchlechter in Charlottenburg als die Evangeliſchen in Bezug auf die Mitwirkung der Geiſtlichen in der Schul⸗ deputation, ſondern ſie ſtehen ſchon jetzt unvergleichlich beſſer, und ſie ſtehen auch dann noch beſſer, wenn wir die vorgelegte Geſchäftsanweiſung über die Zu⸗ ſammenſetzung der Schuldeputation annehmen. Herr v. 11. vermißt ferner, daß über das Stimmrecht des Kreisſchulinſpektors garnichts geſagt ſei. Nun, Herr v. Liszt, expressis verbis nicht; aber es iſt doch in der Geſchäftsanweiſung eine ganz genaue Beſtimmung darüber vorhanden, daß der Kreisſchulinſpektor in der Deputation kein Stimmrecht hat, und dieſe Beſtimmung ſteht in § 9. Da iſt geſagt, daß die Kreisſchulinſpektoren an den Sitzungen der Deputation als Kommiſſarien der Regierung teilnehmen. Nun, meine Herren, wer hat denn Stimmrecht in der Deputation? Nur die Mitglieder der Deputat ion haben Stimmrecht. Wenn jemand nicht als Mitglied der Deputation, ſondern als Kommiſſar der Regierung teilnimmt, hat er kein Stimmrecht. Aus dieſer Beſtimmung geht klar und deutlich hervor, daß der Kreisſchul⸗ inſpektor ohne Stimmrecht in der Deputation ſitzt. Und das iſt auch ein Erfolg, den wir errungen haben! In der Sitzung vom 28. Oktober 1903 wurde ausdrücklich vom Herrn Stadtſchulrat Dr. Neufert hervorgehoben, daß die Regierung bis in die letzte Zeit hinein bemüht geweſen iſt, uns den Kreisſchulinſpektor mit Stimmrecht in die Schul⸗ deputation hineinzulancieren. Wir haben immer dagegen proteſtiert, und hier haben wir es verbrieft, daß er in der Tat kein Stimmrecht hat. (Unruhe. Glocke des Vorſtehers.) Vorſteher Roſenberg: Ich muß um Ruhe bitten. Privatgeſpräche müſſen außerhalb dieſes Saales gehalten werden. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus (fortfahrend): Herr v. Liszt hat ſich ferner berufen auf das, was in unſerer Vorlage unter II. ſteht, nämlich auf die Ordnung der . der Schuldeputation, und daß wir dabei geſagt haben: wir behalten uns das Recht vor, die Zuſammenſetzung, wie ſie jetzt neu geregelt wird, jederzeit wieder aufzuheben, wenn der Regierungspräſident die Geſchäftsanweiſung ändert; und zwar derartig aufzuheben — und hier liegt auch wiederum ein Irrtum des Herrn v. Liszt vor —, daß wir nicht, wie Herr v. Liszt meint, einen neuen Beſchluß über eine neue Zuſammen⸗ ſetzung zu faſſen brauchen, ſondern daß die alte Schuldeputation, wie ſie jetzt zuſammengeſetzt iſt, wieder in Kraft tritt: daß alſo der Geiſtliche eliminiert wird und die beiden anderen vierten ſach⸗ verſtändigen Mitglieder auch fortfallen. Herr v. Liszt meint, das hahe keine Bedeutung. Meine Herren, wodurch gewinnt denn unſer Beſchluß der Zuſammen⸗ ſetzung der Schuldeputation eine Bedeutung gegen⸗ über der Regierung? Lediglich durch die Genehmigung durch die Regierung. Wird dieſe Genehmigung erfolgen? Meine Herren, ſie braucht nicht mehr zu erfolgen, ſie iſt ſchon erfolgt. Die Regierung hat ſich jetzt ſchon bereit erklärt, den Gemeindebeſchluß, wie er Ihnen jetzt vorgelegt iſt, zu genehmigen und damit die Geſchäftsanweiſung zu genehmigen. Sie hat alſo dieſe Genehmigung, die dem Gemeinde⸗ beſchluß an ſich eigentlich nachträglich erteilt werden müßte, ſchon vorher erteilt. Es iſt alſo unrichtig, Herr v. Liszt, wenn Sie fürchten, es könnte die Regierung uns einen Strich durch die Rechnung machen und könnte uns ſagen: nun habt ihr zwar wieder anders beſchloſſen, aber wir 24 darauf nicht ein, die Sache bleibt, wie ſie geweſen iſt. Stadtv. Dr. v. Liszt: Später kann ſie es tun!) Nein, die Regierung hat ſich bereits feſtgelegt; ſie hat geſagt: wenn ihr aus dem Anlaß, weil Anderungen in der vereinbarten Geſchäftsanweiſung eintreten, von der Beſtimmung, wonach der Geiſtliche in der