ötigt uns dazu. Schon der § 24 der Preußiſchen Berfaſſungsurkunde beſagt, daß die Leitung des Religionsunterrichts in der Volksſchule den Geiſtlichen betreffenden Religionsgeſellſchaften zuſteht. Die tung des Religionsunterrichts kann aber nicht urch gelegentliches Hoſpitieren in der Schule er⸗ olgen. Der Mann, der leiten ſoll, muß auch Ge⸗ genheit haben, das, was er beanſtandet, bei den aßgebenden Behörden vorzubringen; er muß über ie Stoffauswahl, über die Stoffverteilung auf die erſchiedenen Klaſſen, über die Art der Darbietung ges Stoffes mitberaten können. Und da bieten ſich wei Möalichteiten: entweder kann er es als Orts⸗ hulinſpektor bezw. Kreisſchulinſpektor, oder er kann s als Mitglied der Schuldeputation. Ich weiß icht, meine Herren, ob Sie ſich für den erſten odus erwärmen ſollten. Ich wenigſtens nehme otz der Erfahrungen, die ich in meinem jetzigen mie gemacht habe, dieſen Standpunkt nicht ein, und hoffe, die Mehrzahl von Ihnen wird es auch icht tun. Wollen Sie aber, daß der geiſtliche ulinſpektor nicht wiederkehrt, ſo können Sie dieſen hren Wunſch nicht beſſer vertreten als dadurch, daß ie für den verfaſſungsmäßig der Geiſtlichkeit ein⸗ eräumten Einfluß ein harmloſeres Organ durch die 2444 eines Geiſtlichen in der Schuldeputation en. Sollten Sie nun aber der Meinung ſein, daß r § 24 unſerer Preußiſchen Verfaſſung zur Zeit t gelte, weil der § 112 denſelben bis zum Erlaß s allgemeinen Schulgeſetzes ſuſpendiert, ſo bleiben nerhin noch genug Beſtimmungen mit Geſetzeskraft. on das Allgemeine Landrecht hat im II. Teil, 2. Titel § 12 beſtimmt, daß „gemeine Schulen, elche dem erſten Unterricht der Jugend gewidmet nd, unter der Direktion der Gerichtsobrigkeit eines n Orts“ — das iſt des Magiſtrais — „ſtehen, che dabei die Geiſtlichkeit der Gemeinde zuzuziehen at“; der Geiſtlichkeit ſieht alſo ein Recht der Mit⸗ irkung zu. In Übereinſtimmung mit dieſem Rechte, — das übrigens noch jetzt Geltung beſäße, falls die truktion von 1811 nicht als zu Recht beſtehend kannt würde, — in Übereinſtimmung mit dieſem len preußiſchen Grundgeſetz iſt denn auch in den 8 der Inſtruktion von 1811 der Paſſus auf⸗ mommen worden, daß Geiſtliche in der Schul⸗ putation vertreten ſein ſollen. Der Paragraph iſt jon zweimal heute zitiert worden; ich unterlaſſe es er, ihn noch einmal vorzuleſen. Aber ich möchte doch gegen die Interpretation wenden, welche Herren Stadtverordneten Prof. v. Liszt und uſtizrat Holz demſelben gegeben haben, daß unter eiſtlichen nichts weiter zu verſtehen ſei, als Schul⸗ verſtändige. Es wärde in dieſem Falle ja ganz umverſtändlich ſein — daß, nachdem in § 2 deutlich geſagt worden iſt: die Schuldeputation beſteht aus einer gleichen Anzahl des Schul⸗ und Erziehungs⸗ eſens kundigen Männern“, in § 8 noch einmal ngehender erklärt wird, daß darunter wirklich nur ſchulſachverſtändige zu verſtehen find. Es wäre unz abſonderlich, wenn hier unter Geiſtlichen etwas Aderes verſtanden ſein ſollte, als was der Ausdruck gemeinen bedeutete; mindeſtens wäre doch die Er⸗ Auterung ganz überflüſſig; wenngleich auch ich gewiß t in Abrede ſtelle, daß die Regierung damals den Paſſus eingefügt haben mag, weil geeignete Schulſachverſtändige vielerorten nur unter den Geiſt⸗ lichen zu finden waren, gewiſſermaßen alſo der Not gehorchend. Ich gebe auch zu, die Inſtruktion von 1811 iſt 35 reformbedürftig. Solange aber dieſe Reform nicht durch ein Geſetz zu ſtande kommt, bleibt es bei dem, was der § § ſagt. Ich möchte Sie dringend bitten, ſich nicht auf Interpretationen einzulaſſen, die je⸗ weiligen Wünſchen entſprechen. Wir haben außer⸗ ordentlich darunter gelitten, daß die Staatsaufſichts⸗ behörden ſeiner Zeit mit Auslegungen an die In⸗ ſtruktion herangelreten ſind, die uns nicht zuläſſig erſcheinen, und ich meine: wir ſollten nicht dasſelbe tun. Wir wollen uns dem Geſetz bereitwilligſt unterwerfen, auch wenn es unſeren Neigungen nicht entſpricht. Ich möchte Sie daher bitten: wollen Sie nicht ſtrikte den Antrag des Magiſtrats ablehnen, wie es hier vorgeſchlagen worden iſt, nicht den geplanten Vergleich ablehnen in der Hoffnung, daß dermaleinſt ein „freiſinniger Kultusminiſter“ oder ein „neues Unterrichtsgeſetz“ kommt! Die Hoffnung auf ein neues Unterrichtsgeſetz iſt nun bereits ziemlich ein Jahrhundert alt. Hoffen wir, daß es einige von uns noch erleben! Aber ich bitte Sie, meine Herren, ſorgen Sie dafür, daß möglichſt bald Friede in unſere Schulverhältniſſe einzieht! Der Magiſtrat ſchätzt einen „erträglichen Frieden“, wie Herr Dr. Borchardt ſagte, tatſächlich recht hoch, und er iſt bereit geweſen, dafür Konzeſſionen zu machen. Ich bitte Sie, unterſchätzen auch Sie einen erträglichen Frieden nicht und ſtimmen Sie dem Antrag des Herrn Referenten zu: überweiſen Sie die Vorlage wenigſtens einem Ausſchuß! Stadtv. Marcus: Meine Herren, um meine nach⸗ herige Abſtimmung keiner Mißdeutung auszuſetzen, will ich nur die kurze perſönliche Erklärung abgeben, daß ich allerdings für die Überweiſung an einen Ausſchuß ſtimmen werde, aber nur in der ganz be⸗ ſtimmten Vorausſetzung, daß es gelingen wird, in einer größeren Anzahl von Punkten ganz weſent⸗ liche Abänderungen der Vorlage herbeizuführen. In der uns jetzt vorliegenden Form iſt mir die Annahme des Magiſtratsantrages direkt unmöglich. Stadtu. Buka: Meine Herren, ich ſehe mich leider genötigt, noch einmal das Wort zu nehmen. In ſeiner Argenmutation hat der Herr Oberbürger⸗ meiſter Außerungen von mir für ſeinen jetzigen Standpunkt verwertet, die ich in Wirklichkeit nicht getan habe. Es iſt mir auch nicht einen Augenblick eingefallen, zu behaupten, daß ich heute im Gegen⸗ ſatz zu früher für wertlos anſehe unſer Recht, Be⸗ richte über die Lehrer zu fordern. Aber, meine Herren, in der Form, in der uns dieſes Recht zu⸗ geſtanden iſt, iſt es kein Recht mehr; die Berichte, die wir nach der Vorlage bekommen werden, ſind keine ſolchen, wie wir ſie für unſere Zwecke brauchen können. Es iſt mir auch nicht eingefallen, im Gegen⸗ ſatz zu früher etwa zu ſagen, daß es empfehlenswert geweſen wäre, wenn man im Jahre 1898 den Geiſt⸗ lichen aufgenommen hätte. Ich habe im Gegenteil geſagt: unrichtig wäre es von meinem Standpunkte immer; wenn man es aber hätte tun wollen, dann hätte man es im Jahre 1898 tun ſollen, wo man es ohne weſentliche Einbuße an Rechten noch hätte tun können. Denn damals beſtand noch die Dienſt⸗ anweiſung von 1892, die unſere Rechte nicht ge⸗ ſchmälert hat. Sehr bedenklich ſind mir die Ausführungen des Herrn Stadtſchulrats, der hier immer darauf exem⸗ plifiziert hat, mit wieviel Geiſtlichen wir früher ge⸗ arbeitet haben. Der Herr Stadtſchulrat hätte doch