62 überſteigt, mit Ausnahme der Feuerwehr, ſind Arbeiterausſchüſſe einzuſetzen. Überſtunden, Sonn und Feiertagsarbeit iſt, abgeſehen von den Fällen, wo die Eigen⸗ art des Betriebes ſie notwendig macht und die Arbeiter unter ausdrücklichem Hinweis hierauf angeſtellt ſind, nur inſoweit zuläſſig, als ſie zur Abwendung von Gefahren getan werden muß, und iſt dann um 25% höher zu löhnen. nimmt gleichfalls den Antrag des Stadtv. 11. und Dr. Spiegel an.) Punkt 7 der Tagesordnung: bereit, der Anregung Folge zu leiſten. lleich kann es dadurch geſchehen, daß man vorher in die ſein, wenn nun ganz plötzlich in der Zeitung ſteht: das Statut iſt angenommen und tritt morgen ſchon in Kraft. Eine gewiſſe Zeit der Vorbereitung gehört ja dazu: ich will garnicht ſagen, daß ein beſtimmtes Datum eingeſtellt werden muß: aber irgend eine Form wird ſich finden laſſen müſſen, um Härten auszuſchließen. Kurzum, ich möchte alſo gegen die Faſſung: das Ortsſtatut tritt am Tage ſeiner Bekannt machung in Kraft — doch gewiſſe Bedenken äußern und den Magiſtrat bitten, diesbezüglich eine kleine Anderung eintreten zu laſſen. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Ich bin ſehr gern Vielleicht Bericht des Ansſchuſſes über die Vorlage Zeitungen lanziert: nach 14 Tagen wird das Statut 9 9 3 0 betr. Erlaß eines Ortsſtatuts über die Re⸗ gelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe für den (Gemeindebezirk Charlottenburg. Druckſachen 497, 14. Berichterſtatter Stadtv.Meſchelſohn: Meine Herren, auch dieſem Ausſchuß hat ein ſozialdemokratiſcher Antrag vorgelegen. Ich hoffe aber, daß er nicht eine Debatte heraufbeſchwören wird, wie ſic eben geweſen iſt. Ihnen vor; er geht dahin, dem Beiſpiele von Frankfurt und Stuttgart folgend, die Sonntagsruhe im Gewerbe für den ganzen Sonntag einzuführen und nicht die zwei Stunden zu gewähren, wie ſie die Magiſtratsvorlage Ihnen vorſchlägt. Der Antrag wurde mit großer Mehrheit abgelehnt, indem man glaubte, nicht dem Beiſpiele zweier Städte, die ſo weit von uns entfernt liegen, folgen zu ſollen, ſondern Rückſicht auf die Nähe Berlins nehmen zu müſſen, das die gleiche Sonntagsruhe mit Ausſchluß der Zeit von § bis 10 Uhr eingeführt hat. Man glaubte, es nicht hindern zu ſollen, daß der Geſchäftsmann ſeine Korreſpondenz leſen und ihre Erledigung vor⸗ nehmen könne, wozu ja höchſtens zwei Stunden hinreichend ſind. Es wurde die Zeit von § bis 10 Uhr gewählt aus dem Grunde, weil man eine andere Zeit für undenkbar hielt; die Zeit von 10 bis 12 Uhr war wegen der Kirchzeit ausgeſchloſſen, und die Zeit zwei Stunden nach der Kirchzeit würde den Gewerbe⸗ treibenden den ganzen Sonntag zerreißen; ſie hat auch keinen Zweck, da die Poſt um 1 Uhr ge⸗ ſchloſſen wird. § 3 erledigt ſich von ſelbſt, wenn Sie § 1 und 2 annehmen. So empfiehlt Ihnen der Ausſchuß die Annahme der Magiſtratsvorlage. Stadtu. Mareus: Meine Herren, obwohl ich ſelbſt zu den Antragſtellern gehöre, die Sie erſuchen, die Magiſtratsvorlage unverändert anzunehmen, er⸗ laube 1c mir jetzt doch eine Bitte an den Magiſtrat zu richten bezüglich einer kleinen Abänderung in Artikel 4. Dort ſteht nämlich: 2 Dieſes Ortsſtatut tritt am Tage nach ſeiner Bekanntmachung in Kraft. In Berlin iſt ein beſtimmtes Datum des Intraft⸗ tretens der Verordnung angegeben. Ich möchte dem Magiſtrat nun anheimſtellen, ob er nicht ebenfalls ein beſtimmtes Datum in Ausſicht nehmen oder in irgendeiner Form das wenigſtens ein klein weni klarer ausdrücken möchte. Denn angenommen, daß die Beſchlußfaſſung des Magiſtrats eine gewiſſe Zeit lang für die Offentlichteit ein Geheimnis bleibt, ſo würde es doch für die Geſchäftslente ſehr unangenehm Der ſozialdemokratiſche Antrag liegt veröffentlicht werden, oder wir ändern eventuell noch den hier in Frage kommenden Satz des Statuts ab, wenn die Stadtverordnetenverſammlung uns er mächtigt, das allein ohne ſie zu tun. Stadtv. Vogel: Meine Herren, der Abänderung, die Herr Kollege Marcus vorſchlägt, möchte ich auch zuſtimmen. Aber die Bedenken, die Kollege Meſchel ſohn hat, kann ich nicht teilen. Allerdings, Umſtände macht es wohl manchem Geſchäftsmann, wenn eine vollſtändige Sonntagsruhe ſtattfinden ſoll, wie wir es beantragen. Aber, meine Herren, welche geſetzliche Anderung macht nicht Umſtände und ſteht nicht im Konflikt mit den bisherigen Gewohnheiten? Denken Sie doch z. B. an die Fortbildungsſchule, wie ſich die Meiſter dagegen gewehrt und geſagt haben: das ſtört unſern Geſchäftsbetrieb; ja, ſie haben ſich aber doch hineingefunden und finden ſich immer mehr hinein. Denken Sie daran, als die Sonntagsruhe überhaupt ſo weit ausgedehnt wurde, daß am Sonntag Abend die Geſchäfte geſchloſſen bleiben mußten, wie es damals war! Ich erinnere mich ſehr lebhaft, daß eine Dame zu mir ſagte: das iſt ja garnicht möglich: wenn wir Sonntags abends unerwarteten Beſuch bekommen, dann können wir ihm doch garnichts vorſetzen, da muß ich mit meinen Mann ſprechen! das geht nicht! Es iſt aber doch gegangen. Nun denken Sie an England und Nordamerika, wo die vollſtändige Sonntagsruhe ſchon ſeit Jahrhunderten beſteht und niemand ſich daran ſtößt, und gerade Macaulay ſagt über die Sonntagsruhe in England: Wäre in England ſeit 300 Jahren der Sonntag nicht als Ruhetag gefeiert worden, wir wären ein weit ärmeres und weniger ziviliſiertes Volt. Das ſagt Macaulay, und der muß es doch verſtehen! Die Sitte muß ſich eben nach der Geſetzgebung richten, auch wenn Unannehmlichteiten entſtehen. Für Tauſende und Abertauſende von Menſchen iſt aber die Sonntags ruhe eine Wohltat, die viel ſchwerer wiegt, als die mancherlei Mißhelligkeiten, die ein einzelner hat. Ich will noch eine Autorität anführen, die, wenn auch nicht in ihrem Fach als Theologe von allen als Autorität anerkannt wird, aber doch als Menſchen⸗ kenner: das iſt Martin Luther. Der ſagte ſchon vor 400 Jahren: Merke, warum wir Feiertag halten. Nicht um der verſtändigen und gelehrten Chriſten willen: denn ſie bedürfen es nicht; ſondern um unſeres Leibes willen und ſeiner Notdurft, welches die Natur lehrt und fordert für die Arbeitenden, welche die ganze Woche ihres (Gewerbes gewartet haben. Auch für ſie ſoll ein Tag der Ruhe und Erquickung einziehen.