—— 68 — Nun, meine Herren, ich könnte noch darauf hinweiſen, daß die Hygieniker ohne Ausnahme die Wichtigkeit der Sonntagsruhe bei der Ruhelofigkeit, die heute im Geſchäftsleben und im Gewerbebetrieb beſteht, fordern. eshalb möchte ich Sie im Namen meiner Fraktion ſehr bitten, die vollſtändige Sonntags⸗ ruhe im Gewerbetrieb einzuführen. Übrigens muß ich bemerken: es iſt nicht nur in den zwei Städten etwa, die der Magiſtrat hier an⸗ führt, in Frankfurt und Stuttgart, die vollſtändige Sonntagsruhe eingeführt, ſondern ebenſo in Dresden und Offenbach mit ganz geringen Ausnahmen. Dann iſt nicht eine zweieinhalbſtündige Sonntagsarbeit in Fürth und Nürnberg geſtattet, ſondern nur1 % Stunden, von 10¼ bis 12 Uhr, und zwar jeden zweiten Sonntag. Ebenſo iſt in Karlsruhe, Mannheim, Schwetzingen und Regensburg die Sonntagsarbeit auf nur zwei Stunden an jedem zweiten Sonntag beſchränkt. Meine Herren, wer es ſeibſt gefühlt hat, wie die Ausſicht auf den Sonntag den Menſchen in ſeiner wöchentlichen Tätigkeit noch aufrafft, wer es ſelbſt durchgemacht hat, wenn er des Morgens früh hinaus mußte, obgleich ſeine Glieder noch bleiſchwer und ſein Gehin noch müde waren, der weiß, daß es dann die Ausſicht iſt, die ihn wieder ſtärkt: morgen oder übermorgen iſt Sonntag, da kannſt du dich mal aus⸗ ſchlafen, da kannſt du mal Menſch ſein! Wer das durch⸗ gemacht hat, iſt gern bereit, auch andern den vollen Sonntag zu gönnen. Aber Sie haben ſchon in der Magiſtratsvorlage geleſen, daß in einigen Städten eine Übergangszeit zur vollſtändigen Sonntagsruhe eingeführt iſt, an jedem vierten Sonntag aber nur eine Stunde Arbeits⸗ zeit. Das Perſonal wird danach eingeteilt. Sollten Sie alſo unſern Antrag auf vollſtändige Ruhe im Handelsgewerbe nicht annehmen, ſo möchte ich das Amendement ſtellen, das vielleicht jeden vierten oder vielleicht jeden dritten Sonntag, wollen wir zunächſt ſagen, eine zweiſtündige Arbeitszeit iſt, und daß die folgenden drei Sonntage vollſtändige Sonntagsruhe herrſcht, ſo daß durchſchnittlich im Monat jeder Herr nur einmal herankommt. In erſter Linie beantragen wir aber vollſtändige Sonntagsruhe. Vorſteher Roſenberg: Herr Kollege Hirſch, ich nehme an, daß der Antrag, den Sie ſtellen, derſelbe Antrag iſt, wie er im Ausſchußprotokoll zu Tages⸗ ordnung Nr. 7 aufgeführt iſt. (Zuſtimmung des Stadtv. Hirſch.) Herr Stadtv. Vogel, ich muß bitten, mir Ihren Antrag ſchriftlich zu überreichen. Stadtv. Marcns: Meine Herren, bezüglich des Art. 4 möchte ich bitten, es bei dem Wortlaut, wie er hier nun einmal angeführt iſt. zu belaſſen, weil der Magiſtrat die Güte hat, uns zuzuſagen, daß er eine Veröffentlichung durch die Zeitungen derart zeitig lanzieren wird, daß die intereſſierten Kreiſe rechtzeitig davon Kenntnis erhalten. Da der Magiſtrat das zuſagt, können wir den Art. 4 ſo laſſen, wie er iſt. (Die Beratung wird geſchloſſen.) Berichterſtatter Stadtv. Meſchelſohn: (Schlußwort). Meine Herren, ich habe dem Berichte nichts weiter hinzu⸗ ſch zufügen. Ich möchte dem Herrn Kollegen Vogel nur antworten, daß ich nie von einer Störung im Be⸗ triebe geſprochen habe, ſondern nur von einer Störung im Gewerbe. Das iſt doch ein Unterſchied. Vorſteher Roſenberg: Die Abſtimmung über Nr. 7 erfolgt, ſobald der Antrag des Herrn Kollegen Vogel ſchriftlich vorliegt. Wir gehen inzwiſchen zu Punkt § der Tages⸗ ordnung: Vorlage betr. Verſicherung der ſtädtiſchen Gebäude, Aulagen und Mobilien gegen Brandſchaden. Druckſache 45. Berichterſtatter iſt an Stelle des Stadtv. Bruns Herr Stadtv. Fink. Berichterſtatter Stadtv. Fink: Meine Herren, in der Vorlage handelt es ſich um die Weiterverſicherung der ſtädtiſchen Gebäude, der baulichen Anlagen und der Mobilien gegen Brandſchaden. Im Jahre 1898 hat die Stadtverordnetenverſammlung beſchloſſen, die Gebäude gegen Brandſchaden zu verſichern, und die erſte Verſicherung fand vom Jahre 1900 bis zum Jahre 1904 ſtatt. Das Verſicherungsobjekt war damals ca. 13 Millionen Mark, und an der Ver⸗ ſicherung partizipierten zwei Geſellſchaften. Darauf⸗ hin verſicherte der Magiſtrat allerdings nur für 1 Jahr; die Verſicherungsſumme war ca. 36 Milli⸗ onen, und es partizipierten an der Verſicherung 6 Ge⸗ ſellſchaften. Nun fordert der Magiſtrat in der Vor⸗ lage unſere Zuſtimmung dazu, daß die Verſicherung auf weitere 5 Jahre abgeſchloſſen werde. Die Ver⸗ ſicherungsſumme ſoll ſich auf ungefähr 51 Millionen belaufen. Es ſind, wie hier am Kopf der Vorlage ſteht, 8 Verſicherungsgeſellſchaften. Ich möchte Sie bitten, der Vorlage des Magiſtrats zuzuſtimmen. Auch bezüglich der Bedingungen iſt wohl alles geſchehen, was geſchehen konnte. Es heißt hier: Bricht durch die Wirkung des elektriſchen Stomes ein Feuer aus, ſo ſind alle infolge dieſes Feuers an der elektriſchen Einrichtung ent⸗ ſtehenden Schäden von der Verſicherung aus⸗ geſchloſſen. Lampenträger, Kronleuchter, Lam⸗ penarme und dergl. ſollen hierbei als nicht zur elektriſchenEinrichtung gehörig angeſehen werden. Alſo, meine Herren, wenn durch die elektriſchen An⸗ lagen ein Feuer entſteht, ſo haben wir nur die elel⸗ triſchen Anlagen an und für ſich wieder herzuſtellen. Stadtv. Scholz: Meine Herren, der Magiſtrat hat im Januar v. I. eine Ausſchreibung erlaſſen. Wie ich aus der Vorlage ſehe, hat er im April v. I. die Objekte bei 6 Geſellſchaften auf ein Jahr ver⸗ ſichert. Mir iſt nun unklar, warum wir im vorigen Jahre keine Vorlage über die Verſicherung bekommen haben, weshalb wir in dieſem Jahre eine Vorlage be⸗ kommen, nachdem § Geſellſchaften daran beteiligt werden ſollen. Meine Herren, ich bin auch der Anſicht, da ſich hier 30 Geſellſchaften gemeldet haben, und von den 30 Geſellſchaften 2 Geſellſchaften, die Gegen⸗ ſeitigkeitsgeſellſchaften ſind, ausſcheiden, unter den übrigen 28 Geſellſchaften ſich auch noch eine andere gleichwertige deutſche Geſellſchaft finden wird, ſodaß wir nicht nötig haben, unſere Objekte bei einer eng⸗ liſchen Geſellſchaft zu verſichern, und mein Antrag geht dahin, die engliſche Geſellſchaft, die Nortn British and Mercantile aus der Beteiligung auszu⸗ cheiden. Wir wollen unſer Geld in Deutſchland laſſen und die deutſchen Geſellſchaften das Geld ver⸗ dienen laſſen. 7 Was die Verſicherungsbedingungen anbetrifft, ſo iſt mir eins aufgefallen ich weiß nicht, ob in den beſonderen Bedingungen das ſteht: ich glaub“ aber, es wird nicht darin ſtehen „ und zwar, daß