72 aufſicht. Er hat demgemäß auch deren Weiſungen innerhalb ihrer Zuſtändigkeit zu befolgen. Der Ausſchuß hat an dieſem Abſatz zwei Ande⸗ rungen vorgenommen. Er hat nach den Worten „Der Rektor iſt auch dem Magiſtrat und der Schul⸗ deputation unterſtellt innerhalb der ihnen durch“ die Worte eingefügt: „die Miniſterialinſtruktion vom 26. Juni 1811 in Verbindung mit“. Dieſen Zu⸗ ſatz hat der Ausſchuß deshalb für wertwvoll erachtet, weil ſowohl ſeitens der Regierung, als auch ſeitens der ſtädtiſchen Behörden die Rechtskraft der Mini⸗ ſterialinſtruktion vom 26. Juni 1811 unbeſtritten iſt, und dieſe rechtliche Grundlage der Rechte der Schul⸗ deputation deshalb ausdrücklich erwähnt werden mußte. Im zweiten Satze hat der Ausſchuß die Worte: „innerhalb ihrer Zuſtändigkeit“ geſtrichen. Es iſt bereits in der Plenarverhandlung am 18. vorigen Monats ausgeführt worden, daß in dieſen Worten mindeſtens der Keim, wenn nicht gar eine gewiſſe Anregung zu Konflikten liege. Aus dieſen Gründen erachtete der Ausſchuß die Streichung dieſer Worte für notwendig. Was den Punkt Ib angeht, ſo führt uns der auf den Entwurf einer Geſchäftsanweiſung für die Schuldeputation, und ich bitte Sie, nunmehr Ihre Aufmerkſamkeit dieſem Entwurf zuzuwenden. Der Ausſchuß hat § 1 und 2 dieſes Entwurfes unverändert gelaſſen. Die erſte Veränderung dieſes Entwurfs tritt ein bei § 3 Abſ. 1. Dieſer Abſatz 1 beſteht nach der Vorlage des Magiſtrats aus 5 Sätzen. Satz 4 lautet: In den Unterricht einzugreifen oder un⸗ mittelbare Anweiſungen an die Lehrer zu er⸗ teilen, ſind jedoch weder die Deputation, noch die einzelnen Mitglieder befugt. 5 Der Ausſchuß hielt dieſe rein negative Faſſung der Magiſtratsvorlage für nicht genügend und ſchlägt Ihnen vor, anſt elle dieſer Faſſung die folgende Fafſung zu ſetzen: In den Unterricht einzugreifen, ſoweit er es im Intereſſe genauer Informationen für notwendig erachtet, iſt von den Mitgliedern der Schuldeputation nur der Stadtſchulrat be⸗ fugt. Derſelbe iſt auch berechtigt, ſeitens der Rektoren und Lehrer jede zu ſeiner Information gewünſchte Auskunft zu fordern. Der Ausſchuß hielt es für nötig, für den Stadt⸗ ſchulrat dieſe Rechte, die in materieller Beziehung erheblich weitergehen, als der urſprüngliche Magiſtrats⸗ entwurf, zu fordern. Der auf dieſen Satz 4 folgende Satz 5 iſt un⸗ verändert geblieben. 470 In Abſatz 2 hat der Ausſchuß zu dem einzigen Satze, aus dem dieſer Abſatz beſteht, einen Zuſatz beſchloſſen. Die Magiſtratsfaſſung lautete: Die Schuldeputation hat ferner das Recht, den Reviſionen des Kreisſchulinſpektors und des Departementsſchulrats, ſowie den Beſuchen des Religionsunterrichts durch die mit deſſen Leitung betrauten Geiſtlichen beizuwohnen. Und nun beantragt der Ausſchuß den Zuſatz: und wird von dieſen Reviſtonen und Beſuchen rechtzeitig in Kenntnis geſetzt. 7 Dieſer Zuſatz des Ausſchuſſes iſt zu begründen aus dem Beſtreben, nach Möglichkeit die Parität zwiſchen Kreisſchulinſpektor und Stadtſchulrat, bezw. Schuldeputation zum Ausdruck zu bringen. Sie finden nun in dem § 3 Abſ. 1 im Anſchluß an den Satz, der von den Beſuchen der Schuldepu⸗ tation in den Schulen handelt und auch die Beſuche des Stadtſchulrats ausdrücklich erwähnt, ausgeſprochen: Dieſe Beſuche ſind, ½ von gelegent⸗ lichem Vorſprechen, dem zuſtändigen Kreis⸗ ſchulinſpektor rechtzeitig mitzuteilen. Eine entſprechende Verpflichtung bezüglich des Regierungsſchulrats, des Kreisſchulinſpektors und der Geiſtlichen, die den Religionsunterricht beſuchen, fehlte in der Magiſtratsvorlage, und der Ausſchuß hielt einen Zuſatz in dieſem Sinne für dringend er⸗ wünſcht. Er verſchloß ſich nicht der Erkenntnis, daß in den Worten: „Die Schuldeputation hat ferner das Recht, derartige Beſuche vorzunehmen“ auch un⸗ ausgeſprochen die Verpflichtung liege, die Ausübung dieſes Rechtes zu ermöglichen. Da aber bei der Schuldeputation und dem Stadtſchulrat ausdrücklich verlangt wurde, von den Beſuchen rechtzeitig Mittei⸗ lung zu machen, ſo meinte der Ausſchuß, es ſei auch hier nur billig, dieſes Verlangen ausdrücklich feſtzu⸗ legen. Ich möchte bei dieſer Gelegenheit bemerken, daß der Ausſchuß ſich in keinem Stadium ſeiner Bera⸗ tungen irgendwie davon hat leiten laſſen, ob die von ihm beſchloſſenen Zuſätze Ausſicht hätten, durch den Herrn Regierungspräſidenten bezw. den Herrn Kul⸗ tusminiſter genehmigt zu werden. Dieſe Rückſicht hat in keinem Augenblick der Ausſchußverhandlungen irgend welche Rolle geſpielt, ſondern der Ausſchuß hat in rein ſachlicher Prüfung die Forderungen, die er für notwendig erachtete, formuliert. Der Abſatz 3 des § 3 hat einen kleinen Zuſatz erfahren. Der Anfang dieſes Abſatzes lautet: Die Schuldeputation darf endlich über das amtliche und außeramtliche Verhalten von Lehrern und Lehrerinnen, die eine Unterſtützung, eine Anſtellung oder eine Beförderung wünſchen, . . Berichte einfordern. Dieſe Beſchränkung hielt der Ausſchuß für zu weitgehend. Er ſchlägt Ihnen deshalb vor, zwiſchen die Worte „die“ und „eine Unterſtützung“ einzufügen: „beiſpielsweiſe“, ſodaß die Faſſung lauten wird: „die beiſpielsweiſe eine Unterſtützung“ uſw. Durch dieſen Zuſatz will der Ausſchuß der Schuldeputation bezw. ihrem berufenen Vertreter die Möglichkeit gewähren, auch in anderen Fällen als den angeführten Berichte von den Rektoren einzufordern. In dem § 4 iſt im Abſatz 4, der urſprünglich lautete: Bei Erledigung ihrer Dienſtgeſchäfte geben ſie tunlichſt der Schuldeputation Gelegenheit mit⸗ zuwirken und ſich gutachtlich zu äußern. das Wort „tunlichſt“ geſtrichen. Ich darf daran erinnern, daß ſchon in der Verhandlung hier im Plenum dieſes Wort lebhaftes Bedenken erregt hatte. Der Ausſchuß hat ſich dieſem Bedenken nicht ver⸗ ſchloſſen und ſchlägt Ihnen deshalb die Streichung dieſer verſchwommenen Faſſung vor. Im § 5 finden Sie unter Nr. 6 zunächſt eine im weſentlichen redaktionelle Anderung. Während es im Entwurf heißt: 6. grundſätzliche Anderungen in der Organi⸗ men der Schulſyſteme, ſchlägt Ihnen der Ausſchuß vor, zu ſagen: 6. die Genehmigung grundſätzlicher Anderungen in der Organiſation der Schulſyſteme. Es ſollte auch die Möglichkeit beſeitigt werden, daß ſolche grundſätzlichen underungen in der Organiſation der Schulſyſteme etwa nur durch die Regierung an⸗ geregt werden könnten. Der Schuldeputation ſoll