—— 73. — durch dieſe Faſſung das Recht der Anregung von Anderungen ausdrücklich gewahrt werden. In Abſatz 2 des § 5 iſt aus denſelben Er⸗ wägungen, die in § 4 zu der Streichung des Wortes „tunlichſt“ geführt haben, der Paſſus „in der Regel“ geſtrichen, ſodaß es jetzt nicht mehr heißt: „Abgeſehen von den Fällen disziplinarer Maßregeln ſoll in der Regel die Schuldeputation in allen Fällen uſw. ge⸗ hört werden“, ſondern daß es heißt: Abgeſehen von den Fällen disziplinarer Maß⸗ regeln ſoll die Schuldeputation in allen Fällen, der Magiſtrat in den Fällen zu 1, 4 und 6 vorher gehört werden. Bei dem Abſatz 3, der von der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens handelt, hat der Ausſchuß ſich bemüht, eine andere Faſſung zu finden, die der Schuldeputation bezw. ihrem Vorfitzenden oder ihrem Vertreter größere Rechte eingeräumt hätte. Der Ausſchuß hat ſich aber ſchließlich von den Be⸗ denken, die ſeitens des Magiſtrats dagegen geäußert wurden, beſtimmen laſſen und hat ſich der Eekennt⸗ nis nicht verſchließen können, daß es ein mißlich Ding ſei, ein Disziplinarverfahren und auch die Vor⸗ unterſuchung dazu in zwei Hände zu legen, ein mißlich Ding beſonders auch mit Rückſicht auf die von dem Disziplinarverfahren Betroffenen. Der Ausſchuß hät deshalb davon Abſtand genommen, einen Abänderungsantrag nach dieſer Richtung ein⸗ zubringen. Die Paragraphen 6, 7 und § ſind unverändert geblieben. In § q iſt in Satz 2 ein Zuſatz beſchloſſen. Der Satz 2 lautet in der Faſſung des Magiſtrats: „Die Kreisſchulinſpektoren nehmen an den Sitzungen als Kommiſſarien der Königlichen Regierung teil“. Ich darf daran erinnern, daß in der Plenarverſamm⸗ lung die Frage geſtreift worden iſt, ob in der Ge⸗ ſchäftsanweiſung klar zum Ausdruck komme, daß der Kreisſchulinſpektor in der Schuldeputation kein Stimmrecht habe. Nun kommt das zwar nach der Meinung des Ausſchuſſes klar zum Ausdruck; denn wenn Sie einen Augenblick zurückblättern wollen, ſo finden Sie in 1I, daß dort die Zuſammenſetzung der Schuldeputation angegeben wird, und daß es da heißt: „beſtehend aus folgenden ſtimm berechtigten Mitgliedern“, wobei der Kreisſchulinſpektor nicht auf⸗ geführt wird. Trotzdem aber hielt es der Ausſchuß im Intereſſe völliger Klarheit für notwendig, zwiſchen den Worten „der Königlichen Regierung“ und „teil“ in Satz 2 des Abſatz 1 des § 9 ausdrücklich noch einzufügen: „mit beratender Stimme“. Eine ſehr lange Debatte hat ſich dann im Aus⸗ ſchuſſe an den folgenden Satz geknüpft: Die Schuldeputation ich berechtigt, zur Vor⸗ bereitung wichtiger Beſchlüſſe nach freiem Er⸗ meſſen Ausſchüſſe einzuſetzen, zu deren Sitzungen ſind die Kreisſchulinſpektoren gleichfalls ein⸗ zuladen. Die Meinung der Mehrheit des Ausſchuſſes ging dahin, den Kreisſchulinſpektoren zu der Teilnahme an Ausſchußſitzungen der Schuldeputation nicht das Recht, ſondern nur die Möglichkeit zu gewähren. Schließlich aber hat 1 der Ausſchuß dahin geeinigt, den ganzen Satz zu ſtreichen, um auf dieſe Weiſe in durchaus legaler Weiſe die Möglichkeit zu behalten, in vertraulichen Vorbeſprechungen, die nicht direkte Ausſchußſitzungen der Schuldeputation ſind, unter Umſtänden auch einmal ohne die Herren Kreisſchul⸗ inſpektoren tagen zu können. In Abſatz 2 des §8 9 iſt vom Ausſchuß ein Zuſatz beſchloſſen, der vielleicht auch nur redaktionellen Inhalt hat. Der Abſatz heißt in der Faſſung der Magiſtratsvorlage: Der Vorſitzende ſowie der Stadtſchulrat dürfen mit den Rektoren innerhalb des Rahmens der durch dieſe Geſchäftsanweiſung Be⸗ ſprechungen abhalten. Der Ausſchuß ſchlägt Ihnen vor, hinter den Worten „mit den Rektoren“ ausdrücklich noch zu ſetzen: „und Lehrern“, ohgleich er der Meinung war, daß ſinn⸗ gemäß wohl die Auffaſſung berechtigt wäre, daß, wenn man mit den Rektoren Beſprechungen abhalten könne, es mit den Lehrern ſelbſtverſtändlich auch ge⸗ ſtattet ſein müſſe. Die Paragraphen 10, 11 und 12, die Schluß⸗ paragraphen der Geſchäftsanweiſung für die Schul⸗ deputation, ſind unverändert geblieben. Ich bitte Sie nun, meine Herren, übergehen zu dürfen zu II. Während 1 den Teil der Magiſtrats⸗ vorlage enthält, der unſerer Kenntnisnahme unter⸗ breitet wird, enthält 11 den Teil, der unſerer Be⸗ ſchlußfaſſung unterbreitet wird. Der Teil I1 zerfällt in zwei Abſätze. Der erſte Abſatz handelt von der Zuſammenſetzung der Schuldeputation, und der zweite Abſatz enthält, wenn ich den Ausdruck gebrauchen darf, den Rechtsvorbehalt, den ſich die ſtädtiſchen Behörden für den Fall machen, daß die Geſchäftsanweiſung ſeitens des Herrn Regierungs⸗ präſidenten im ganzen — wie ja das nur möglich iſt: eine Aufhebung in einzelnen Teilen iſt ausge⸗ ſchloſſen — aufgehoben werde. In dem Abſatz 1 empfiehlt Ihnen der Ausſchuß zwei Zuſätze. Der Abſatz 1 lautet in der Magiſtrats⸗ vorlage: „Mit dem Zeitpunkte, an welchem die der Stadwwerordnetenverſammlung im Entwurfe mitge⸗ teilte Geſchäftsanweiſung für die ſtädtiſche Schul⸗ deputation in Kraft tritt uſw.“. Der erſte Zuſatz ſoll erfolgen nach den Worten: „mitgeteilte“ und ſoll lauten: „vorſtehend zu Ib abgeänderte,“ da wir ja im Ausſchuß die Geſchäftsanweiſung nicht unver⸗ ändert angenommen haben. Dann fährt die Ma⸗ giſtratsvorlage fort: „Geſchäftsanweiſung für die ſtädtiſche Schuldeputation in Kraft tritt“. Hier folgt der zweite Zuſatz: und der § 2a der Rektorendienſtanweiſung vom 24. Dezember 1902 den vorſtehend zu 12 abgeänderten Wortlaut enthält, iſt die bisherige Zuſammenſetzung der Schuldeputation und nun bleibt die urſprüngliche Magiſtratsvorlage unverändert. Der erſte Zuſatz, meine Herren, ergibt ſich aus den Inderungen, die der Ausſchuß an der Geſchäfts⸗ anweiſung vorgenommen hat. Der zweite Zuſatz iſt wertvoller; er ſchließt auch ausdrücklich den Zuſatz u der Dienſtanweiſung der Rektoren in die Voraus⸗ 14. ein, unter denen wir bereit ſind, eine andere Zuſammenſetzung unſerer Schuldeputation vorzunehmen. Was nun dieſe andere Zuſammenſetzung ſelbſt angeht, ſo hat die Frage der Aufnahme eines ſemi⸗ nariſch gebildeten Rektors oder Lehrers in die Schul⸗ deputation den Ausſchuß längere Zeit beſchäftigt, entſprechend der Andeutung, die ich mir ſchon im Plenum erlaubte. Es wurde zunächſt die Frage erwogen, ob es möglich ſei, innerhalb der Zahl von je vier Mitgliedern — Magiſtratsmitglieder, Stadt⸗ verordnete und ſachverſtändige Mitglieder — einen Rektor oder Lehrer aufzunehmen. Es wäre, wenn man das hätte tun wollen, nötig geweſen, eins der