74 jetzt in der Schuldeputation amtierenden ſachver⸗ ſtändigen Mitglieder aus der Schuldeputation zu entfernen. Dazu konnte ſich der Ausſchuß nicht ent⸗ ſchließen; nicht allein aus Gründen perſönlicher Art, ſondern auch aus cha ſachlichen Gründen, da von den jetzigen ſachverſtändigen Mitgliedern — einem Direktor einer höheren Lehranſtalt, einem Univerſitätsprofeſſor und einem Arzt — keins ent⸗ behrt werden konnte. Die Frage, ob innerhalb der Zahl vier ein Rektor oder Lehrer aufgenommen werden konnte, war damit erledigt. Es wäre aber die Möglichkeit geblieben, innerhalb der Gruppeneinteilung je 5 einen Rektor oder Lehrer aufzunehmen. Der Einwand, daß dadurch die Schuldeputation auf 15 Mitglieder erhöht werde und etwas zu umfangreich für eine glatte und ſchnelle Verwaltung ſei, hat den Ausſchuß nicht beſtimmen können, von dieſer Frage grundſätzlich abzuſehen. Aber eine andere Erwägung hat den Ausſchuß ſchließlich in ſeiner Mehrheit veranlaßt, einen Antrag auf Aufnahme eines Rektors oder Lehrers mit ſeminariſcher Bildung abzulehnen. Es erſchien dem Ausſchuß nicht erwünſcht, den Rektor oder Lehrer auf dieſelbe, wenn ich ſo ſagen darf, nicht feſt ge⸗ gründete Baſis zu ſtellen wie den Geiſtlichen. Sie wiſſen aus der Magiſtratsvorlage, daß in dem Augenblick, wo ſeitens des Regierungspräſidenten die Geſchäftsanweiſung als Ganzes aufgehoben wird, die alte Zuſammenſetzung unſerer Schuldeputation in Kraft tritt, und der Geiſtliche dann ſofort aufhört, Mitglied der Schuldeputation zu ſein. Hätten wir daneben als fünftes ſachverſtändiges Mitglied einen ſeminariſch gebildeten Rektor oder Lehrer aufge⸗ nommen, ſo würde die Folge geweſen ſein, daß auch dieſer Rektor oder Lehrer in dem Moment aufhören müßte, Mitglied der Schuldeputation zu ſein, in dem der Geiſtliche ausſchiede. Das ſchien dem Ausſchuſſe nicht erwünſcht. Es wurde von allen Seiten im Ausſchuß ausdrücklich betont, daß gegen die Auf⸗ echen eines ſeminariſch gebildeten Rektors oder Lehrers nicht nur keine Bedenken beſtänden, ſondern daß dieſe Aufnahme außerordentlich erwünſcht ſei. Und als weiter von maßgebender Stelle ausdrücklich die Erklärung abgegeben wurde, daß bei der nächſten ſich bietenden Gelegenheit ein Rektor oder Lehrer als ſachverſtändiges Mitglied auch tatſächlich in die Schuldeputation aufgenommen werden ſolle, meinte der Ausſchuß, von der Annahme des Antrages abſehen zu dürſen. Es iſt dann zu dieſem Abſatz auch noch der Antrag geſtellt worden, das Wort „evangeliſchen“ zu ſtreichen und nur zu ſagen: „eines in Charlottenburg amtierenden Geiſtlichen“. Die Begründung dieſes Antrages zeigte, daß er weniger aus grundſätzlichen und ſachlichen Erwägungen, als mehr aus taktiſchen Erwägungen hervorgegangen ſei. Da aber der Vorteil, der vielleicht mit der Streichung dieſes Wortes erreicht würde und der darin beſtehen könnte, daß etwaige katholiſche Mitglieder unſerer Ver⸗ ſammlung die Vorlage dadurch ſchmackhafter fänden, an ſich ſehr zweifelhaft erſchien, und da auch damit gerechnet werden mußte, daß die Streichung des Wortes „evangeliſchen“ andererſeits Freunden der Vorlage die Zuſtimmung erſchweren könnte, ſo hat die Mehrheit des Ausſchuſſes dieſen Antrag abgelehnt. Der Abſatz 2 von 11 iſt vom Ausſchuß geſtrichen worden. Der Ausſchuß hat ſich hier durchaus die Bedenken zu eigen gemacht, die in der Plenar⸗ verhandlung bezuglich dieſes Abſatzes zum Ausdruck gekommen ſind. Wenn, wie es in der Magiſtrats⸗ vorlage vorgeſehen war, die ſtädtiſchen Körperſchaften für den Fall der Aufhebung der Geſchäftsanweiſung für die Schuldeputation nur das Recht haben ſollten, die alte Zuſammenſetzung der Schuldepution durch einen Gemeindebeſchluß wieder herbeizuführen, ſo war allerdings der Einwurf berechtigt, daß der Re⸗ gierungspräſident trotz des Verzichts, den er von vornherein ausgeſprochen hatte, event. die Forderung erheben konnte, dieſen neuen Gemeindebeſchluß ſeiner Beſtätigung zu unterbreiten. Um dieſe Möglichkeit auszuſchließen, um ganz klipp und klar auf den Zuſtand zu gelangen, daß im Falle der Aufhebung der Geſchäftsanweiſung ohne weitere Beſchlußfaſſung und ohne jede Beſtätigung der alte Zuſtand für die Charlottenburger Schuldeputation wieder in Kraft träte, hat der Ausſchuß eine neue Faſſung gewählt, und dieſe Faſſung lautet: Im Falle des Widerrufs der Genehmigung der oben gedachten Geſchäftsanweiſung für die Schuldeputation ſeitens der Aufſichtsbehörde oder im Falle der Aufhebung des § 22 der Rektorendienſtanweiſung vom 24. Dezember 1902 tritt die frühere Zuſammenſetzung der Schuldeputation ohne weiteres in Kraft in der Weiſe, daß der evangeliſche Geiſtliche und je das vierte Mitglied des Magiſtrats und der Stadtverordnetenverſammlung ausſcheiden. Der letzte Satz: „Im Zweifelsfalle beſtimmen Magiſtrat und Stadtverordnetenverſammlung ihre ausſcheidenden Mitglieder“ deckt ſich mit der urſprüng⸗ lichen Faſſung. Damit, meine Herren, wäre ich mit meiner Bericht⸗ erſtattung am Ende. Ich habe den Wunſch, daß Sie aus den Beſchlüſſen des Ausſchuſſes erkennen mögen, daß die beiden leitenden Geſichtspunkte, die für den Ausſchuß beſtimmend waren, in den Aus⸗ ſchußanträgen ihre Verwirklichung gefunden haben: erſtens der Geſichtspunkt, unklare und verſchwommene Faſſungen aus der Geſchäftsanweiſung zu entfernen; und zweitens der Geſichtspunkt, Parität zwiſchen Kreisſchulinſpektor und Schuldeputation beziehungs⸗ weiſe Stadtſchulrat herzuſtellen. Der Ausſchuß bittet Sie durch mich, ſeinen Anträgen zuzuſtimmen in der Überzeugung, daß Sie, falls Sie nicht jene grundſätzlich ablehnende Stellung einnehmen, die in der erſten Leſung hier erörtert worden iſt, das mit gutem Gewiſſen tun können. (Bravo!) Vorſteher Roſenberg: Ich gebe bekannt, daß folgender Antrag eingegangen iſt: Die Unterzeichneten beantragen, unter Ablehnung der Magiſtratsvorlage und der Ausſchußanträge die Schuldeputation aufzulöſen und eine rein ſtädtiſche Schul⸗ deputation zur Verwaltung der äußeren Schulangelegenheiten zu errichten. Borchardt und eine größere Anzahl von Unterſchriften. Zugleich iſt in der von der Geſchäftsordnung vorgeſchriebenen Form für den Antrag, den ich eben verleſen habe, die namtliche Abſtimmung beantragt worden. Ich bitte nun noch um die Erlaubnis, auf einen Vorfall aus der vorigen Plenarſitzung zurückzukommen, den ich eigentlich vor der Tagesordnung erledigen wollte. In der vorigen Plenarſitzung iſt ein Zuruf, auf jener Seite (der liberalen) bei Gelegenheit einer Rede des Herrn Stadtverordneten Hirſch gefallen. Nach dem ſtenographiſchen Bericht und nach der Er⸗