klärung des Herrn Stadtverordneten Dr. Crüger ſelbſt hat der Herr Stadtverordnete Crüger bei dieſer Ge⸗ legenheit geſagt: „Die waren auch danach!“ Ich muß dieſe Worte nach dem Sinn und dem Zuſammen⸗ hang als unzuläſſig erklären. Nunmehr hat das Wort der Herr Stadtverord⸗ nete Dr. Borchardt. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, als vor vier Wochen uns dieſelbe Angelegenheit ſchon einmal beſchäftigte, wurde von der Mehrheit der Verſamm⸗ lung beſchloſſen, die Beratung einem Ausſchuß zu überweiſen. Es handelte ſich — ich brauche ja auf die geſamte Vorgeſchichte der uns heute beſchäftigenden Anträge nicht näher einzugehen; dieſelbe dürfte be⸗ kannt ſein, nicht nur hier in den Kreiſen der Stadt⸗ verordneten, ſondern auch in weiteren öffentlichen Kreiſen, für die ja unſere Reden zu einem Teile mit gelten — es handelte ſich alſo im weſentlichen darum, zuzugeſtehen, daß in die Schuldeputation ein evangeliſcher Geiſtlicher eintritt, und dieſes von der Regierung dringend gewünſchte Zugeſtändnis damit 10 erkaufen, dadurch wettzumachen, daß für die Schul⸗ eputation eine Reihe weitgehender, wichtiger Ver⸗ waltungsbefugniſſe ſeitens der Regierung uns zuge⸗ billigt wird. Die Mehrheit, welche dadurch, daß ſie in eine weitergehende Beratung dieſer Vorlage ein⸗ zugehen ſich entſchloß, bekundete, daß ſie einen evan⸗ Fa Geiſtlichen in der Schuldeputation für den all zubilligen würde, daß ſolche weitgehenden Be⸗ fugniſſe der Schuldeputation überwieſen würden, dieſe Mehrheit beſtand zu einem Teil aus Kollegen, die der Meinung waren, daß die durch die Magiſtrats⸗ vorlage uns zur Kenntnis gegebenen Zugeſtändniſſe der Regierung weitgehende Befugniſſe für die Schul⸗ deputation nicht ſeien. Mehrfach hörte man aus dem Kreiſe derjenigen Kollegen, die für die Aus⸗ ſchußberatung ſtimmten, die Worte fallen: in dieſer Form iſt die Sache unannehmbar. Der Ausſchuß hatte alſo den Auftrag, die Sache annehmbarer zu machen, das heißt, weitgehende Befugniſſe für die Schuldeputation, die bis dato nicht vorhanden waren, nunmehr in dieſe Dienſtanweiſung hineinzubringen. Meine Herren, nach dem Vortrag des Herrn Kollegen Otto haben Sie ja entnehmen können, wie weit der Ausſchuß dieſer Aufgabe nachgekommen iſt. Meinem Urteil nach eigentlich in gar keiner Weiſe; denn dieſe ſämtlichen uns vorgetragenen beſchloſſenen Anderungen betreffen Kleinigkeiten, außerordentliche Kleinigkeiten, zum Teil ſind es Anderungen rein re⸗ daktioneller Natur. Gleich in Ia hat der Ausſchuß ſogar eine weitgehende Verſchlechterung der Vorlage des Magiſtrats uns gebracht, indem er noch eine Be⸗ zugnahme auf die Inſtruktion von 1811 hineinſetzte und dadurch der Meinung Ausdruck verlieh, daß dieſe Inſtruktion von 1811 in allen ihren Teilen rechts⸗ verbindlich und rechtskräftig ſei — eine Meinung, die durchaus irrig iſt, und die namentlich von den⸗ jenigen, die das Intereſſe der Selbſtverwaltung hoch⸗ halten wollen, durchaus zurückzuweiſen iſt. — Ich werde auf dieſen Punkt noch etwas eingehender zu ſprechen kommen. Wenn dann das Wort geſtrichen iſt: „innerhalb ihrer Zuſtändigkeit“, ſo iſt das ja eine redaktionelle Anderung, gegen die ſich weiter nichts einwenden läßt. Daß nur innerhalb der Zuſtändigkeit Weiſungen erfolgen können, iſt ja ſelbſtverſtändlich. Und ſo ſind auch die anderen kleinen Veränderungen, die ich nicht ſämtlich noch einmal wiederholen will, eben Kleinigkeiten, ſogar zum größten Teil große Kleinig⸗ keiten oder, wenn man ſo will, ſehr kleine Kleinig⸗ keiten. Abgeſehen vielleicht von der einen Anderung, die in § 3 beſchloſſen iſt, wo der Ausſchuß darauf beſtehen will, daß der Stadtſchulrat die Befugnis hat, auch in den Unterricht zu ſeiner Information einzugreifen, — abgeſehen vielleicht von dieſer einen Anderung handelt es ſich um Dinge, die kaum der Mühe verlohnen, jedenfalls nicht um Dinge, die irgendwie ein Aquivalent dafür bilden können, daß nun die Mehrheit der Stadtverordnetenverſammlung von ihrem alten Standpunkt, einen ſyſtematiſchen Einfluß der Kirche auf unſere Schulen fernzuhalten, abgehen ſollte. Dabei wäre es doch eigentlich geboten geweſen und hätte es ſich eigentlich von ſelbſt ergeben ſollen, recht weitgehende Befugniſſe für unſere Schul⸗ deputation zu fordern, Befugniſſe, wie ſie der Ma⸗ giſtrat ſeinerſeits auch bei dem Regierungspräſidenten geltend gemacht hat, zu einem Teile aber eben ohne Erfolg. Es iſt uns — ich weiß nicht, ob auch ſämt⸗ lichen Herren Kollegen oder nur den Ausſchußmit⸗ gliedern — eine Zuſammenſtellung zugegangen der⸗ jenigen Forderungen, die der Magiſtrat bei der Königlichen Regierung geſtellt hat, und im Vergleich dazu derjenigen Leiſtungen, will ich mal ſagen, welche die Königliche Regierung dem gegenüber gewährt. Dort finden Sie auf S. 20 unter Nr. 33, daß der Magiſtrat verlangt: „Nach § 1 der Inſtruktion von 1811 iſt die Schuldeputation, unbeſchadet des Schul⸗ aufſichtsrechtes, die einzige Leitungsbehörde für die ſtädtiſchen Schulen. Weder das Geſetz vom 11. März 1872 noch irgend ein anderes hat daran etwas ge⸗ ändert. Nach § 10 a. a. O. erſtreckt ſich die Leitungs⸗ befugnis der Deputation über alle ſtädtiſchen Ge⸗ meinde⸗ und Mittelſchulen uneingeſchränkt. Die Deputation hat daher für den inneren wie für den äußeren Schulbetrieb die Grundſätze aufzuſtellen, welche für die Rektoren zur Leitung der einzelnen Schulen maßgebend ſind“. — Alſo der Magiſtrat verlangt von der Regierung, geſtützt auf die Be⸗ ſtimmungen, die er vorher anführt, daß die Schul⸗ deputation die Grundſätze aufſtelle für die Leitung des inneren und äußeren Schulbetriebes; mit anderen Worten: der Magiſtrat verlangt bei der Regierung, daß die Schuldeputation eben eine Schul deputation ſein ſoll. (Stadtv. Dr. von Liszt: Sehr richtig!) Und die Antwort der Regierung? Sehen Sie die andere Seite, dort ſteht: vacat! — Auf die einzige Forderung. die es wirklich zu erheben wert wäre, anf die Forderung, aus der Schuldeputation eine Schuldeputation zu machen, gibt die Regierung über⸗ haupt keine Antwort. 5 In der Konſequenz des Standpunktes, daß unſere Schuldeputation eben Befugniſſe einer Schuldeputation haben ſoll, daß man dieſe verlange, hätte es doch gelegen, in der Magiſtratsvorlage Ia, die uns zur Kenntnisnahme unterbreitet wird, und die den Zu⸗ ſatz zu der Rektorendienſtanweiſung enthält, einen diesbezüglichen Paſſus aufzunehmen. Ich habe mir auch erlaubt, im Ausſchuß, obwohl ich ja grundſätzlich der ganzen Vorlage aus prinzipiellen Gründen ab⸗ lehnend gegenüber ſtehe, in I unter a einen diesbe⸗ züglichen Zuſatz zu der Rektorendienſtanweiſung zu⸗ beantragen. Der Zuſatz beginnt mit den Worten: „Der Rektor iſt auch dem Magiſtrat und der Schul⸗ deputation unterſtellt“ — und nun wäre das einzig Logiſche, entſprechend dem vorher verleſenen Antrage des Magiſtrats an die Regierung, fortzufahren: „und hat deren Weiſungen, entſprechend der von ihr