76 erlaſſenen Dienſtanweiſung, zu befolgen“. Ich habe, als ich im Ausſchuß dieſen Antrag ſtellte, hingewieſen auf die Dienſtanweiſung, welche die Schuldeputation im März 1892 erlaſſen hat, die im April 1892 von der Regierung genehmigt iſt, ſodaß mein Antrag im Ansſchuß lantele: „und hat deren Weiſungen, ent⸗ ſprechend der von ihr an dem und dem Datum er⸗ laſſenen, von der Regierung im April genehmigten Dienſtanweiſung, zu befolgen“. — Der übrige Inhalt dieſes Abſatzes wäre dann zu ſtreichen. Wenn die Dienſtanweiſung an die Rektoren dieſen Zuſatz be⸗ kommt, dann wiſſen die Rektoren, daß ſie der Schul⸗ deputation unterſtellt ſind, dann hätte auch die Schul⸗ depution eine Dienſtanweiſung auszuarbeiten. Ich lege keinen Wert darauf, daß es nun gerade die Dienſtanweiſung vom März 1892 ſein müßte, ſondern ich meine, es könnte auch eine noch zu erlaſſende Dienſtanweiſung ſein. Darüter könnte ja noch eine weitere Verſtändigung mit der Regierung erfolgen. Ich erlaube mir daher, den Abänderungsantrag hier in dieſer Form zu wiederholen, daß alſo hinter dem Worte „unterſtellt“ der Wortlaut in der Weiſe weiter⸗ geht: „und hat deren Weiſungen, enſprechend der von ihr erlaſſenen, von der Regierung genehmigten Dienſtanweiſung, zu befolgen.“ Ich laſſe es offen, ein Datum dieſer Dienſtanweiſung zu beſtimmen. Meine Herren, aus welchen Gründen der Aus⸗ ſchuß oder die Mehrheit des Ausſchuſſes den von mir geſtelllen Abänderungsantrag, den ich ſoeben zu wiederholen mir erlaubte, abgelehnt hat, iſt mir im Ausſchuß nicht klar geworden; denn es hat irgend einem Herrn von der Mehrheit des Ausſchuſſes nicht beliebt, auf dieſen Abänderungsantrag überhaupt mit irgend einem Worte einzugehen. Aber ſelbſt wenn man der Meinung iſt, daß die Schuldeputation eine wirkliche Schuldeputation mit weitgehenden Verwal⸗ tungsbefugniſſen nicht werden kann unter den ge⸗ gebenen Umſtänden, nicht werden wird unter den ae⸗ gebenen Umſtänden, daß man den evangeliſchen Geiſt⸗ lichen eben doch auch aufnehmen wird und aufnehmen muß ſelbſt ohne ſo weitgehende Befugniſſe, wie ſie der Magiſtrat in dieſer Forderung 33 geſtellt hat, und wie ſie die Regierung durch Nichtbeantwortung abgelehnt hat, — ſelbſt dann ſollte man doch meinen, daß die Natur der Schuldeputation als einer vor⸗ geſetzten Behörde gegenüber den Lehrern in ſtarker Weiſe zum Ausdruck kommen muß, vor allen Dingen doch dadurch, daß die Schuldeputation eine gewiſſe Disziplinarbefugnis über die Lehrer haben muß. Allerdings — ich werde darauf auch noch mit einigen Worten zu ſprechen kommen — ſcheidet ja die Re⸗ gierung, und die Mehrheit der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung folgt ihr darin, die Schulangelegenheiten in innere und äußere Angelegenheiten, und die Re⸗ gierung ſtellt ſich auf den Standpunkf, und der Ma⸗ giſtrat will ihr darin folgen und die Mehrheit der Stadtverordneten will ihr auch darin folgen, daß über die inneren Schulangelegenheiten die Kommunen nichts zu ſagen haben, woyl aber über die äußeren Schulange⸗ ſ legenheiten. Nun, meine Herren, wenn dem ſo iſt, wenn die äußeren Schulangelegenheiten Sache der Kommunen ſind, dann muß doch auch die Disziplinar⸗ befugnis gegenüber den Rektoren und Lehrern, zum mindeſten über alle diejenigen Dinge, welche äußere Schulangelegenheiten betreffen, aufrechterhalten und klar zum Ausdruck gebracht werden. Der Magiſtrat hatte auch in ſeinen Forderungen an die Regierung verlangt, daß die Schuldeputation an der Einleitung eines Disziplinarverfahrens tätigen Anteil nehme. Auf S. 16 finden Sie unter Nr. 24 der Forderungen des Magiſtrats: „In Disziplinarfällen muß es ihr“ — der Schuldeputation — „unbenommen ſein, an den vorbereitenden Verhandlungen teilzunehmen, ge⸗ eignetenfalls ſchon ihrerſeits den Tatbeſtand entweder ſelbſt oder durch die ihr zur Verfügung ſtehenden Organe — den Rektor nicht ausgeſchloſſen — feſt⸗ ſtellen zu laſſen“. Alſo eine Teilnahme an der Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die Regie⸗ rung hat das abgelehnt. Das, was ſie gewährt hat, hat Ihnen der Herr Referent vorhin vorgeleſen. Sie behält die Disziplinarbefugnis ganz allein ſich vor; ſie unterſtreicht das ausdrücklich, indem in § 4 ſieht: „Insbeſondere ſteht ihnen“ — den Kreisſchulinſpeltoren — „allein die Disziplinarbefugnis über alle Lehrer und Lehrerinnen und Schulleiter zu“. Ich erlaube mir, hierzu das Amendement zu ſtellen, dieſem Satz, der dann redaktionell ſo geändert werden müßte: „Die Disziplinarbefugnis . . . ſteht ihnen allein zu“, anzufügen: außer wenn es ſich um äußere Schulangelegen⸗ heiten handelt. In ſolchen Fällen nimmt die Schuldeputation entweder ſelbſt oder durch die ihr zur Verfügung ſtehenden Organe, den Rektor nicht ausgeſchloſſen, den Tatbeſtand auf und übergibt ihn dem Magiſtrat zur weiteren Ver⸗ anlaſſung. Es ſoll dadurch dann zum Ausdruck gebracht werden, daß bei äußeren Schulangelegenheiten eben die Schul⸗ deputation als ſtädtiſche Behörde und infolgedeſſen als vorgeſetzte Behörde der Magiſtrat zu betrachten iſt. Es kann ſich da um Fälle handeln, die auch von nicht gar zu geringer finanzieller Bedeutung für die Stadtverwaltung ſind; es kann ſich um Fälle handeln, wo durch Nachläſſigkeit, Fahrläſſigkeit ſeitens der Schulleiter Beſchädigungen an den Schulgebäuden vorkommen. Ich brauche nur daran zu erinnern, daß während eines Froſtwetters etwa nur die Fenſter offen gelaſſen werden, wodurch ein Einfrieren der Heizungsanlagen hervorgerufen wird, ſodaß ein Schaden von nicht geringem Betrage der Stadtver⸗ waltung zugefügt werden kann. In allen ſolchen Fällen muß meines Erachtens, ſelbſt wenn man ſich auf den Rechtsboden ſtellt, den die Regierung hier betreten will, der Magiſtrat, die Schuldeputation als Organ des Magiſtrats befugt ſein, das Disziplinar⸗ verfahren einzuleiten. Nun, meine Herren, hat der Herr Referent unter anderem geſagt: die Mehrheit des Ausſchuſſes hat ſich bei ihren Beratungen in keinem Teile der Beratung leiten laſſen von der Rückſicht, ob die Re⸗ gierung einer ſolchen underung zuſtimmen würde. Ich muß ſagen, ich war erſtaunt, als ich das hörte. Meine Herren, was iſt denn die ganze Vorlage, die ganze Angelegenheit, die uns beſchäftigt, anders als eine Verhandlung in Rückſichtnahme auf das, was die Regierung etwa genehmigen wird? Hat denn die Mehrheit der Stadtverordneten den Standpunkt, den ſie im Jahre 1888 und im Jahre 1899 und im Oktober des Jahres 1903 eingenommen hat, heute ſo vollſtändig verändert, daß fe auch ohne Rück⸗ ſichtnahme auf die zu erwartende Genehmigung der Regierung ſo vollſtändig andere Grundſätze in die Verwaltung der Schulangelegenheiten einführen will, wie es eben in der Vorlage zum Ausdruck kommt, wie es darin zum Ausdruck kommt, daß der evan⸗ geliſche Geiſtliche in die Schuldeputation aufgenommen werden ſoll? Ich habe bisher wenigſtens immer die Empfindung gehabt, daß ſeitens des Magiſtrats und ſeitens einiger Kollegen uns dieſe ganze Vorlage