ſtimmt iſt. Nun habe ich zwar ſchon erlebt, daß man in einem § 1 auf den § 3 hinweiſt oder auch, daß man in einem § 3 auf einen vorherigen Para⸗ graphen hinweiſt; aber dieſer Hinweis muß doch da⸗ rin ſtehen. Es iſt doch nicht angängig, zu ſagen: in § 1 wird die allgemeine Staatsaufſicht der ſtädtiſchen gegenübergeſtellt — der § 3 aber ſagt: dieſe ſtädtiſche Auffſicht ſoll unberührt bleiben —, und nun zu inter⸗ pretieren: abgeſehen von § 1, der das Gegenteil ſagt — — Ich habe ja nur Laienverſtand in juriſtiſchen Dingen, aber ich glaube doch, daß auch die übergroße Mehrzahl der Juriſten den § 3 dieſes Geſetzes ſo auffaſſen wird, wie er ſeinem Wortlaut und ſeiner Entſtehungsgeſchichte nach aufgefaßt werden muß, ja 13 möchte ſagen: ganz allein nur aufgefaßt werden ann. Alſo, meine Herren, wenn das der Fall iſt, dann müſſen wir, um über die Rechtsverhältniſſe zur Klarheit zu kommen, doch wieder noch etwas weiter zurückgehen; denn dann finden wir nur, daß im Jahre 1872 die Rechtsverhältniſſe in keiner Weiſe geändert worden ſind. Wir müſſen alſo zurückgehen auf das Grundgeſetz, auf welchem unſere ſtädtiſche Selbſtverwaltung überhaupt beruht. Das iſt die Städteordnung, die Städteordnung vom Jahre 1853. Aber dieſe Städteordnung können wir durchleſen von Anfang bis zu Ende und vom Ende bis zum An⸗ fang — über die Schulen finden wir in dieſer Städte⸗ ordnung garnichts. Nun hat dieſe Städteordnung bald nach ihrem Erlaß eine Ausführungsinſtruktion erfahren. Zu ihrer Ausführung wurde am 20. Juni1853 eine Miniſterialinſtruktion erlaſſen, in der es heißt: Für die Kirchen⸗ und Schuldeputationen bilden die in den älteren Städteordnungen er⸗ gangenen beſonderen Beſtimmungen fernerhin die leitende Norm. Es bleibt alſo auch nach der Städteordnung von 1853 bei den leitenden Normen, die wir in den früheren Geſetzen ſuchen müſſen. Ich habe bei der Verleſung dieſes Satzes einen Relativatz ausgelaſſen; dieſer lautet — Für die Kirchen⸗ und Schuldepu⸗ tationen —: welche ſich ihrem Reſſortsverhältniſſe gemäß nicht bloß auf dem Gebiete der eigentlichen Gemeindeverwaltung bewegen. Alſo die Schuldeputationen bewegen ſich nicht bloß auf dem Gebiete der eigentlichen Gemeindever⸗ waltung. Ich lernte alſo hier durch die Miniſterial⸗ inſtruktion kennen einen Unterſchied zwiſchen eigent⸗ licher und uneigentlicher Gemeinde⸗Verwaltung, und ich hörte, daß die Schulangelegenheiten nict eigent⸗ liche Gemeindeangelegenheiten ſind, ſondern nur un⸗ eigentliche Gemeindeangelegenheiten. Ja nun, meine Herren, was ſind denn das: uneigentliche Gemeinde⸗ angelegenheiten? Ich hatte immer geglaubt, daß ge⸗ rade die Schulangelegenheiten Gemeindeangelegenheiten var aroxuv ſind, Gemeindeangelegenheiten in aller⸗ erſter Beziehung, Gemeindeangelegenheiten von aller⸗ wichtigſtem Range, und ich hatte immer geglaubt, daß die Entwicklung unſerer Schule in den Groß⸗ ſtädten von der Zeit an datiert, wo dieſe Schulange⸗ legenheiten als Gemeindeangelegenheiten betrachtet worden find. — Ich ſuchte mir Rats zu erholen in einem Buche von einem Mitgliede des Charlottenburger Magiſtrats, von Ercellenz Herrn Stadtrat Dr. Jebens über die Rechte der Stadtwerordneten. Dort fand ich auf Seite 199 etwas über die Schuldeputation und über⸗ haupt das, was nun alſo uneigentliche Gemeinde⸗ angelegenheiten ſein ſollen. Es ſteht da: 7 8 Die Eigenart der Schuldeputation beruht dar⸗ auf, daß der Wirkungskreis dieſer Deputation, inſoweit er neben der Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Kommunalſchulen auch deren Leitung und Beaufſichtigung —, die inneren Angelegenheiten —, umfaßt, überhau pt nicht mehr dem Gebiete der Gemeindeangelegenheiten aangehört. Alſo die äußeren Schulangelegenheiten — Gemeinde⸗ angelegenheiten; die inneren Schulangelegenheiten, d. h wie es hier erläutert iſt: Leitung und Beauf⸗ ſichtigung der Schulen, innere Schulangelegenheiten — nicht Gemeideangelegenheiten! Lun, meine Herren, es ſcheint mir doch ſehr weſentlich und wichtig, ob man einer ſolchen Auf⸗ faſſung zuſtimmen kann, ſehr weſentlich und wichtig namentlich vom Standpunkt einer geſunden Selbſt⸗ verwaltung aus, ob man einer ſolchen Auffaſſung zuſtimmen kann, daß alle inneren Schulangelegen⸗ heiten keine Gemeindeangelegenheiten ſind. Ich ſah alſo nach, worauf Ercellenz Jebens dieſe ſeine Mei⸗ nung begründet. Er weiſt da auf verſchiedene In⸗ ſtruktionen, Verwaltungsarchive, Miniſterialinſtruk⸗ tionen hin, Geſetze finde ich nicht. Wohl aber finde ich hier noch den Hinweis auf Preuß im „Archiv für öffentliches Recht“ und in ſeinem „Städtiſchen Amtsrecht“. Nun war mir bekannt, daß der Ber⸗ liner Univerſitätslehrer Dr. Preuß in einer jüngſt erſchienenen Broſchüre: „Das Recht der ſtädtiſchen Schulverwaltung in Preußen“ einen direkt entgegen⸗ geſetzten Standpunkt einnimmt. (Stadtv. Dr. v. Liszt: Sehr richtig!) Aber ich glaubte — dieſe Broſchüre iſt 1905 er⸗ ſchienen, das „Städtiſche Amtsrecht“ von Preuß iſt 1902 erſchienen — ich glaubte, vielleicht hat Herr Dr. Preuß innerhalb dieſer 3 Jahre ſeine Anſicht geändert, und ſchlug alſo die in dieſem genannten Buch zitierten Stellen nach. Ich habe den ganzen Abſchnitt durchgeſehen, aber ich habe nicht gefunden, daß Dr. Preuß einen andern Standpunkt auch hierin einnimmt wie in der letzten Broſchüre. So heißt es z. B. auf S. 251: Die Behauptung von dem prinzipiell beſon⸗ deren ſtaatlich⸗Kkommunal gemiſchten Charakter der ſtädtiſchen Schuldeputationen iſt bare Willkür ohne irgend ein rechtliches Fundament. (Stadtv. Dr. v. Liszt: Hört!) Es heißt ebenſo auf S. 254: Von welchem Ausgangspunkt aus man auch dieſe Frage angreifen mag, ſo ergibt ſich immer als Reſultat der juriſtiſchen Kritik, daß der ſtets behauptete prinzipielle Unterſchied der Schuldeputation von allen anderen ſtädtiſchen Verwaltungsdeputationen im Rechte nicht beg ründet iſt. (Stadtv. Baake: Hört, hört!) Ja, an einer andern Stelle, die mir gerade nicht gegenwärtig iſt, ſpricht Preuß geradezu davon, daß dieſer ganze Gegenſatz der Schulverwaltung zur kom⸗ munalen Verwaltung ein Produkt der kraſſeſten Miniſterwillkür iſt — es iſt das nicht ein Aus⸗ druck, den ich gebrauche — (große Heiterkeit) der kein Schatten noch Schimmer des Rechts zur Seite ſteht; er beruht auf keinem Geſetz, auf keiner mit Geſetzeskraft ausgerüſteten Königlichen Verord⸗ nung, ſondern allein und ausſchließlich auf Miniſterial⸗ reſkripten, die dem Geiſt des Grundgeſetzes ſtädtiſcher Selbſtverwaltung durchaus widerſprechen.