gegangen iſt, ſo will ich durchaus nicht verkennen, daß ſie durch dieſe Ausſchußberatungen ein beſſeres Geſicht bekommen hat. Sie trägt nicht mehr, wie vorher, den Stempel einer abſoluten Zurückſtellung der ſtädtiſchen Schuldeputation hinter den Schul⸗ inſpertor. Es iſt manches erreicht worden, und da Sachverſtände meinen, daß man mit einer ſolchen Geſchäftsanweiſung innerhalb der Schuldeputation gut arbeiten könne, ſo würde ich gegen eine ſolche Ge⸗ ſchäftsanweiſung als Minimum deſſen, was wir be⸗ anſpruchen können, im Grunde nichts haben. Eine Befürchtung habe ich noch, die anknüpft an eine Deklaration der Königlichen Regierung in Potsdam — allerdings auch recht alt, aus dem Jahre 1812 — eine Deklaration zu der Miniſterialinſtruktion von 1811. In dieſer heißt es nämlich: daß in inneren Angelegenheiten der Schule ausſchlaggebend, der Natur der Sache nach, nur die ſachverſtändigenMitglieder der Deputation ſein können, daß hier alles Stimmenſammeln ceſſieren müſſe und bei Meinungsverſchieden⸗ heiten zwiſchen den ſachverſtändigen und den übrigen Mitgliedern der Deputation die Meinung der ſachverſtändigen als die der De⸗ putation zu gelten hätte. Meine Herren, von dieſer Beſtimmung iſt wahr⸗ ſcheinlich im ganzen Regierungsbezirk Potsdam noch niemals Gebrauch gemacht worden: aber nach manchem, was wir erlebt haben, müſſen wir auch darauf ge⸗ faßt ſein, daß ein ſolches foſſiles Schriftſtück einmal ausgegraben wird, und daß man davon Gebrauch zu machen ſucht. Ich beantrage deshalb, zur Sicher⸗ heit gegen derartige unliebſame Überraſchungen der Geſchäftsanweiſung noch einen Paragraphen einzu⸗ fügen, und zwar, glaube ich, am beſten an Stelle des jetzigen § 11: In allen Angelegenheiten, welche der Beſchluß⸗ faſſung der Schuldeputation unterliegen, ent⸗ ſcheidet die Mehrheit ſämtlicher ſtimmenbe⸗ rechtigter Mitglieder. Es wird dann natürlich der jetzige § 11 zu § 12 und derjenige Paragraph, der ſich mit der eventuellen Wiederherſtellung des jetzigen Zuſtandes befaßt, würde allerdings die ominöſe Nr. 13 bekommen. Meine Herren, dieſe Geſchäftsanweiſung mit den notwendigen Anderungen ſcheint mir annehmbar als das Mindeſte deſſen, was wir zu fordern haben, für das wir aber nicht noch einen Kaufpreis zu zahlen haben, und namentlich nicht einen Kaufpreis, den wir erlegen müſſen auf Koſten unſerer grund⸗ ſätzlichen Überzeugung. Die Aufnahme des Geiſt⸗ lichen in die Schuldeputation geht uns allen davon bin ich auch heute noch feſt überzeugt — contre coeur. Wenn wir nun dieſes Opfer des Intellekts bringen ſollen, ſo müßte eine zwingende Veranlaſſung dazu vorliegen. Eine ſolche zwingende Veranlaſſung könnte ich nur ſehen, wenn das, was in der Magiſtratsvorlage zuerſt zart angedeutet, dann ſchärfer betont von Herrn Stadtſchulrat und ſpäter⸗ hin gelegentlich in der Diskuſſion wiederholt wurde, zuträfe: wenn in der Tat die Miniſterialinſtruktion von 1811, auf die wir unſere Anſprüche ſtellen, uns die Verpflichtung zur Aufnahme eines Geiſtlichen rechtgültig auferlegte. Meine Herren, wo eine recht⸗ liche Verpflichtung vorliegt, da hört für den loyalen Staatsbürger der Widerſtand auf; ſo ungern man Steuern zahlt, man tut's. Ich würde in dem Moment, wo mir die Uberzeugung beigebracht werden kann, daß hier eine rechtliche Verpflichtung vorliegt, ohne 85. — weiteres auch der beantragten Anderung in der Zuſammenſetzung der Schuldeputation zuſtimmen. Ich meine nun, daß eine Anzahl meiner Freunde und vielleicht noch mancher andere, wenn ſie der Vorlage zuſtimmen, von der Vorausſetzung ausgehen, daß tatſächlich eine ſolche Verpflichtung vorliegt. Wir, die wir glauben, unſerem Prinzip folgend, die Vorlage ablehnen zu können, ſind mit Herrn Stadt⸗ rat Dr. Jaſtrow, mit Herrn Stadtv. Dr. Preuß in Berlin und manchen anderen Autoritäten der Meinung, daß eine ſolche Verpflichtung nicht vorliegt. Ich halte es nun für richtig, ehe wir einen definitiven Beſchluß faſſen, eine Klärung der Rechts⸗ lage herbeizuführen. Ich beantrage deshalb, 1I der Vorlage in der Faſſung, die dieſer Abſchnitt im Ausſchuß erhalten hat, einem neuen Ausſchuß zu überweiſen, der verſuchen ſoll, die Rechtsfrage zu klären. Meine Herren, wenn ein ſolcher Ausſchuß beſchloſſen wird, dann iſt d mit natürlich eine Hin⸗ ausſchiebung der Entſcheidung verbunden. Aber, meine Herren, ich glaube, eine ſolche Hinausſchiebun) kann auch denen gar nicht ſo unlieb ſein, die etwa entſchloſſen ſind, onne Rückſicht auf die Rechtslage, weil ſie es für die Intereſſen unſerer Schulen für nötig halten, heute ſchon der Vorlage zuzuſtimmen. Meine Herren, die Vorlage iſt vom Ausſchuß ver⸗ ändert, verändert über das hinaus, was die Re⸗ gierung als das mußerſte ihrer Zugeſtändniſſe in Ausſicht geſtellt hat. Wenn nun eine Hinausſchiebung der Entſcheidung hier erfolgt, ſo wird inzwiſchen Zeit gewonnen, ſich zu vergewiſſern, ob denn auch für die vom Ausſchuß beſchloſſene Faſſung die Zu⸗ ſtimmung der Regierung zu erlangen wäre, (Stadtv. Dr. von Liszt: Sehr gut!) ob das Opfer des Intellekts, das man Ihnen zu⸗ mutet, das Gute, deſſentwegen Sie es zu bringen bereit ſind, herbeiführt. Und, meine Herren, wenn ſchließlich hier ſogar eine Mehrheit vorhanden ſein ſollte — man muß ja mit der Zeit auf alles gefaßt ſein —, die auch von den Ausſchußanträgen abſähe, mit weniger ſich begnügen würde, — nun, meine Herren, dann, meine ich, iſt es auch für dieſe Mehrheit beſſer, den Schmerz auf einmal zu abſolvieren und nicht dem Hunde den Schwanz ſtückweiſe amputieren zu laſſen. (Stadtv. Baake: Das iſt bös!) Mit einem Wort: ich ſehe keinen Grund dagegen, daß nicht die Rechtsfrage, die eine große Rolle hier ſpielt, erſt noch geklärt wird. Ich bitte Sie deshalb alle, auch wenn Sie ſonſt geneigt wären, der Vor⸗ lage des Magiſtrats zuzuſtimmen, in die Einſetzung eines ſolchen Ausſchuſſes zu willigen und damit der Bürgerſchaft Charlottenburgs zu zeigen, daß Sie wenigſtens nicht ohne die genügende Aufklärung eine ſo wichtige Entſcheidung für das geſamte Schulweſen nicht nur Charlottenburgs, ſondern der ganzen Monarchie treffen wollen. Vorſteher Roſenberg: Herr Stadtv. Dr. Spiegel hat beantragt, II der Magiſtratsvorlage einem neuen Ausſchuß zu überweiſen, der verſuchen ſoll, die Rechtsfrage zu klären. Zweitens hat Herr Stadtv. Dr. Spiegel be⸗ antragt, in die Geſchäftsanweiſung für die Schul⸗ deputation einzufügen: 11. In allen Angelegenheiten, welche der Beſchlußfaſſung der Schuldeputation unter⸗ liegen, entſcheidet die Mehrheit ſämtlicher ſtimmberechtigter Mitglieder. 2 04