88 heiten beſorgt ein Magiſtratsmitglied als Obervor⸗ ſteher mit den nötigen Vorſtehern aus der Bürger⸗ ſchaft. Das iſt die klare Beſtimmung eines Geſetzes. Auf deſſen Ausführungsinſtruktion beruht heute der miniſterielle Anſpruch, der mit dem Inhalte jener geſetzlichen Beſtimmung kollidiert. Angeſichts der Unklarheit, die hier geſchaffen worden iſt, trage ich Bedenken, der Inſtruktion von 1811 Rechtskraft zuzugeſtehen und ſage mir: die Regierung hätte alſo dann tatſächlich oder möglicherweiſe kein geſetzliches Recht, die Art der Zuſammenſetzung der Schuldeputation zu beſtimmen. Das iſt für mich ein Novum; in dem Augenblick tritt die Frage an mich heran: tappſt du nicht vielleicht bei dieſer Ver. worrenheit der Rechtslage ins Dunkle? gibſt vielleicht hier ein Recht der Selbſtwerwaltung preis? Ich ſage mir: das iſt möglich. Ich ſtehe aber nicht hier, um ein Recht der Selbſtverwaltung preiszugeben. Auf den Standpunkt eines Handels um die Schule kann ich mich nicht ſtellen, für mich gibt es nur die Grund⸗ lage eines Rechtes der Stadt an ihren Schöpfungen, und die darf ich auch nicht möglicherweiſe erſchüttern helfen. Deswegen, meine Herren, bin ich nicht mehr in der Lage, in der ich im Ausſchuß war, für die Annahme der von uns abgeänderten Geſchäftsanwei⸗ ſung zu ſtimmen, (Bravo! bei den Sozialdemokraten) weil ich mich nicht für befugt halte, an einem Her⸗ kommen, das möglicherweiſe Rechtens iſt, zu rütteln. Niemand zu Liebe und Niemand zu Leide, ich muß mein Gewiſſen auf der Baſis meines ſubjektiven Rechtsgefühls ſalvieren. (Bravo! bei den Liberalen und Sozialdemokraten.) Stadtu. Dr. Crüger: Meine Herren, die Fraktur, die der Herr Kollege Baake geſprochen hat, würde mich wirklich nicht hervorgelockt und veranlaßt haben, zu dieſer Angelegenheit hier das Wort zu ergreifen, zumal ich im übrigen noch vermute, daß die An⸗ ſichten der einzelnen Mitglieder in dieſer Frage, die die Offentlichkeit ſo lebhaft beſchäftigt hat, wohl be⸗ reits geklärt ſein werden. Ich vermute, daß ſich wenige in der Lage meines verehrten Herrn Vor⸗ redners befinden werden, daß ſie ſich heute nun durch dieſe oder jene Rede werden umſtimmen laſſen. Ich möchte zur Beruhigung meines Herrn Kollegen Schwarz noch darauf hinweiſen, daß wir in Charlotteuburg an dem Rechte der Beſtätigung der Mitglieder der Schuldeputation bisher noch nicht gezweifelt haben, (ſehr richtig!) daß dieſe Frage in Berlin zum Austrag gebracht worden iſt. Ob es nun gerade opportun iſt, dieſe Frage der Beſtätigung der Mitglieder der Schuldeputation durch die Regierung hier bei diefer Gelegenheit aufzuwerfen als Rechtefrage, ſtelle ich anheim. Vielleicht beſinnt ſich auch Herr Kollege Schwarz noch eines andern; ich glaube aber, daß feinem andern von uns in den Sinn kommen wird, daß er heute, weil er an dieſem Recht, das wir der Regierung ſtets zuerkannt haben, feſthält, dadurch in den Verdacht gerät, daß er ein Recht der Selbſtver⸗ waltung preisgibt. Ich meine, das iſt eine Ange⸗ legenheit, die wir ad acta legen können. Herr Kollege Dr. Borchardt hat uns einen ſehr ausführlichen Vortrag gehalten über die Entſtehung der hier einſchlägigen Geſetzgebung. Ich weiß nicht, ob er vielen ſehr viel Neues damit erzählt hat: we⸗ nigſtens allen denen nicht, die die Berliner Konflikte tennen, insbeſondere jenen Konflikt, der entſtand, als die Regierung die ſozialdemokratiſchen Mitglieder der Schuldeputation in Berlin nicht beſtätigen wollte. Damals ſind ja alle dieſe Fragen öffentlich durchge⸗ ſprochen, als Berlin den Verſuch machte, den An⸗ ſpruch der Regierung auf die Beſtätigung der Mit⸗ glieder der Schuldeputation zurückzuweiſen. Meine Herren, für die Auffaſſung der ganzen Situation iſt es von Intereſſe, wenn man die An⸗ ſichten gegenüberſtellt, die die Redner der Gegen⸗ partei über den Wert der Geſchäftsanweiſung geäußert haben. Der eine der Redner, Herr Dr. Borchardt, ſagt: da hat der Ausſchuß eine ſchöne Sache gemacht, er hat die Geſchäftsanweiſung weſent⸗ lich verſchlechtert! Einer der andern Redner der Gegenpartei, Herr Dr. Spiegel, ſagt: Verbeſſert hat der Ausſchuß dieſe Geſchäftsanweiſung ganz bedeutend, über dieſe Geſchäftsanweiſung läßt ſich reden, da ſteckt ſchon ein Stück Selbſtverwaltung drin! Herr Dr. Penzig wieder findet nichts von Selbſtver⸗ waltung in dieſer Geſchäftsanweiſung! So weit gehen eben die Anſichten der verſchiedenen Herren über den Wert der Geſchäftsanwei⸗ ſung auseinander. Ich meine, daß wenigſtens dem, der ſich auf den Boden dieſer Geſchäftsanweiſung ſtellen will, auch von gegneriſcher Seite nicht der Vorwurf gemacht werden kann, daß er mit An⸗ nahme dieſer Geſchäftsanweiſung die Selbſt⸗ verwaltung preisgibt. (Sehr richtig!) Meine Herren, die Geſchäftsanweiſung ſchafft geord⸗ nete Verhältniſſe und bietet die Möglichkeit, daß die Schuldeputation in der bisherigen Weiſe ihre Arbeit — ich kann nicht ſagen: fortſetzt, ſondern: in der früheren Weiſe die Arbeiten wieder aufnehmen kann. Ob die Rechtsverhältniſſe vollſtändig geklärt ſind, will ich dahin geſtellt ſein laſſen. Ich glaube, wir werden alle mehr oder weniger darüber ver⸗ ſchiedener Meinung ſein. Herr Kollege Spiegel macht den Vorſchlag, einen Ausſchuß einzuſetzen, dem die Vorlage nochmals zu überweiſen iſt, und dieſer Aus⸗ ſchuß ſoll die Aufgabe haben, die Rechtsverhält⸗ niſfe klarzuſtellen. Meine Herren, für wen die Rechtsverhältniſſe klarzuſtellen? für die eigenen Mit⸗ glieder des Ausſchuſſes? für die Stadtverordneten⸗ verſammlung? für den Magiſtrat? für die Regie⸗ rung? Ich glaube, daß der Ausſchuß ſelbſt, es ſei denn, daß man ihn nach einer ganz beſtimmten Richtung hin ſchon von vornherein zuſammenſetzt, wahrſcheinlich nicht zu einem einmütigen Urteil über die Rechtslage kommen wird. Sollen wir in der Stadtverordnetenverſammlung nachher gebunden ſein an die Marſchroute, die der Ausſchuß uns gibt, viel⸗ leicht an die Rechtsgutachten, die der Ausſchuß noch für nötig hält, herbeizuſchaffen und uns vorzulegen? Meine Herren, wenn es einen Weg geben würde, um wirklich klares Recht zu ſchaffen, ich würde mit der größten Freude dabei ſein, dieſen Weg zu beſchreiten. Aber ich kann in der Über⸗ weiſung der Vorlage an einen neuen Aus⸗ ſchuß einen ſolchen Weg nicht ſehen. Meine Herren, wenn es denkbar wäre, wenn es möglich wäre, den Rechtsweg zu beſchreiten, um ein Urteil herbeizuführen, das ſowohl für uns, wie für die Regierung bindend iſt, dann allerdings wären die Wege, die wir zu wandeln hätten, für uns gegeben, und wir dürften unter keinen Umſtänden auch nur im entfernteſten daran denken, ein i⸗Tipfelchen von einem Rechte herzugeben, das wir auch nur glauben, für uns in Anſpruch nehmen zu können. Da wir