91 überzeugt, daß er nach den geltenden Geſetzbeſtimmun⸗ gen kein Recht hat, dieſe Forderung aufrechtzuerhalten. Nachdem das Geſetz vom Jahre 1852 ergangen iſt, welches das Disziplinarverfahren und die Disziplinar⸗ inſtanzen für die mittelbaren Staatsbeamten feſtge⸗ ſtellt, iſt dieſes Recht, wenn es jemals der Schul⸗ deputation zugeſtanden worden war, aufgehoben, und wir ſind nicht in der Lage, nach Maßgabe der be⸗ ſtehenden Geſetze eine Disziplinargewalt über die Lehrer für die Schuldeputation zu verlangen. Wer das verlangt, ſetzt ſich in einen Gegenſatz zu den Beſtimmungen des Geſetzes. Die Lehrer ſind nicht ſtädtiſche Beamte, meine Herren, die Lehrer ſind Staatsbeamte, und es liegt nicht in der Hand der flädtiſchen Schuldeputation, ein Disziplinarrecht über ſie zu fordern, das der Regierung zukommt. Dar⸗ über haben wir uns im Laufe der Verhandlungen § aufklären laſſen; wir haben eingeſehen, daß wir das nicht verlangen können, und wir haben in der ange⸗ gebenen Richtung nur das verlangt, was notwendig iſt für die ordnungsmäßige Handhabung der Geſchäfte in der Schuldeputation. Wenn dieſe z. B. einen Lehrer befördern will, oder irgendwie unterſtützen oder auszeichnen will, dann ſoll ſie wiſſen, was gegen ihn vorliegt. Das haben wir in vollſtändig genügendem Maße dadurch erreicht, daß in die Inftruktion ins⸗ beſondere hineingeſetzt worden iſt: Von der Einleitung eines förmlichen Dis⸗ ziplinarverfahrens und dem weſentlichen Inhalt der abſchließenden Entſcheidung erhalten Magi⸗ ſtrat und Schuldeputation Kenntnis. Das genügt für die Verwaltung unſrer Schulen. Eine Disziplinarbefugnis der Schuldeputation, meine Herren, abgeſehen davon, daß ſie nach den beſtehenden Geſetzen für die Schuldeputation nicht möglich iſt, würde ſogar im Intereſſe der Lehrer durchaus nicht zu wunſchen ſein. Es iſt nicht er⸗ ſtrebenswert, daß ein Kollegium in Disziplinardingen Unterſuchungen anſtellt und Entſcheidungen nach der Majorität trifft. Darunter leiden diejenigen ſelbſt, die als die Objekte dieſes Disziplinarrechtes in Frage kommen. Doch ich will das nicht weiter ausführen, um nicht zu weit vom eigentlichen Thema abzu⸗ kommen. Alſo auch hier ein fundamentaler Irrtum des Herrn Dr. Borchardt, der hier die geſetzlichen Be⸗ ſtimmungen eben nicht beachtet, ſondern ſie ſo aus⸗ legt, wie es ihm für ſeinen Standpunkt zweckmäßig erſcheint. Wobei ich nicht etwa ſagen will, daß das wider beſſeres Wiſſen geſchieht; das liegt mir fern. Aber ich halte ihn für befangen in ſeiner Auffaſſung; er ſieht nicht das, was die Geſetze ſagen, ſondern ſieht durch ſeine ſchwarze Brille alles ſchwarz. Dann hat Dr. Borchardt ſchließlich geſagt, die Schuldepution ſei überhaupt weiter nichts als eine rein ſtädtiſche Verwaltungsdeputation, und es bedürften die Mitglieder der Schulddeputation, die Sachverſtändige ſind, durchaus nicht der Beſtätigung der Königlichen Re⸗ gierung. Er hat das nach einem ſehr fleißigen Studium der einſchlägigen Geſetze, wie ich anerkennen muß, nachzuweiſen verſucht. Aber er hat leider auch hier wieder nicht das Richtige getroffen. Es iſt in dieſer ſchwierigen Materie in der Tat einem Manne, der ſich nicht längere Zeit mit dieſen Dingen be⸗ ſchäftigt hat, und der nicht Juriſt iſt, ungehener ſchwer, die Tragweite der einzelnen Geſetze bemeſſen zu können und ſie genau verſtehen zu können, — und dem Herrn Dr. Borchardt iſt es leider ſo gegangen, daß er die Geſetze nicht verſtanden hat, und immer nur das herausgeleſen hat, was ſeiner Auffaſſung konform ſich verwahrt hat, auf alte Geſetze zurückzugehen, doch ſchließlich bis auf die Städteordnung vom Jahre 1808 gekommen. Merk⸗ würdigerweiſe hat er die Verfaſſung, die doch unſer Staatsgrundgeſetz iſt, ganz übergangen. Meine Herren, von den Beſtimmungen der Verfaſſung, in welchen beſtimmt wird, daß die Aufficht über die Schule dem Staate zuſtehe, hat er merkwürdigerweiſe ganz geſchwiegen. Das iſt aber gerade etwas äußerſt Bedeutungsvolles! Er iſt dann auf den § 179 der Städteorduung vom Jahre 1808 zurückgekommen und ſagt: dieſer Paragraph iſt die Grundlage, er zeigt uns, daß die Schulſachen Gemeindeſachen ſind und nicht ſtaatliche Sachen, und was die Inſtruktion von 1811 ſagt, das iſt nicht giltig. Meine Herren, was ſagt denn der 1792 Herr Dr. Borchardt hat Ihnen vorgeleſen, daß darin ſteht: Zur Geſchäftsverteilung in den Kommiſſionen der ſtädtiſchen Verwaltung ſind geeignet: 5b) die Schulſachen. Nun triumphiert er und ſagt: ha, die Schulſachen ſind ja nach der Städteordnung Gemeindeangelegen⸗ heit! Er vergißt aber ganz, daß der nächſte Satz folgendermaßen lautet: Die Organiſation der Behörden zur Beſorgung der inneren Angelegenheiten wird beſonderen Beſtimmungen vorbehalten. Das ſagt dieſes Geſetz. Und welches ſind dieſe be⸗ ſonderen Beſtimmungen? Nun, eben die Beſtimmungen, die der Miniſter in die Inſtruktion von 1811 gelegt hat! Alſo auch das Geſetz vom Jahre 1808 weiſt darauf hin, daß die ſchulgeſetzlichen Beſtimmungen ihren Boden haben in der Inſtruktion von 1811. Alſo wieder ein fundamentaler Irrtum des Herrn Dr. Borchardt, mit welchem ſein ganzes großartiges, länger als eine Stunde beleuchtetes Lehrgebäude in Truͤmmer zerfällt! Das waren die juriſtiſchen Ausführungen, die Herr Dr. Borchardt machte. Nun komme ich zu ſeinen praktiſchen Aus⸗ führungen, und da muß ich ihm leider das Zeugnis ausſtellen, daß er darin ebenſo unpraktiſch geweſen iſt, wie er vorher unjuriſtiſch geweſen war. Er ſagt, wir ſollten nur ruhig die Schuldeputation aufheben, ſie habe ja ſowieſo keinen Einfluß, und es würde beſſer gehen als bisher, wenn wir mit der Regierung kämpften. Aber, meine Herren, er ſagt dabei in demſelben Atemzuge: das Schulweſen hat ſich erſt gehoben, ſeitdem die Selbſtverwaltung der Städte in das Schulweſen durch die Mitwirkung der Schul⸗ deputation eingegriffen hat. Wenn das bisher der Fall geweſen iſt, dann muß es doch auch ferner der Fall ſein. Und wenn wir heute die Rechte aufgeben, die wir in der Geſchäftsanweiſung für die Schul⸗ deputation erkämpft haben, dann würden wir doch gerade nach der Auffaſſung des Herrn Dr. Borchardt unſere Schule ſchädigen! Er widerſpricht ſich da vollſtändig; er hat den logiſchen Faden bei dieſen Ausführungen verloren. Meine Herren, mißachten Sie die Rechte nicht, die wir in der Geſchäftsanweiſung erworben haben für die Schuldeputation! (Zuruf des Stadtv. Dr. v. Liszt.) — Jawohl, Herr v. Liszt! Ich weiß, daß Sie ſich auch eine ſchwarze Brille aufgeſetzt haben, durch die Sie die Dinge betrachten. Wir, die wir ſeit Jahren in der Verwaltung ſtehen, die wir nicht bloß theoretiſch zu reden brauchen, ſondern die wir praktiſch arbeiten iſt. Er iſt, trohdem er