— 93 —— aber hier iſt er damit nicht am richtigen Platze; denn wir machen kein neues Geſetz, ſondern wir müſſen ſehen, wie wir mit den beſtehenden Geſetzen, ob ſie uns gefallen oder nicht, die Situation für unſere Schule ſo günſtig wie möglich geſtalten können. Das iſt ja der unhaltbare, von mir nicht gebilligte theo⸗ retiſierende Standpunkt, den die Herren einnehmen, daß ſie neue Geſetze ſchaffen wollen! Herr Dr. Penzig hat geſagt: wir wollen dem Staate zeigen, wie er Schulgeſetze machen ſoll. (Zuruf bei den Liberalen: Iſt ihm nicht eingefallen!) Das iſt nicht unſere Pflicht in dieſem Saale hier. Unſere Pflicht iſt, nach Maßgabe der beſtehenden Beſtimmungen die Verwaltung der Stadt ſo zu führen, wie es zum Beſten der Schule gereicht. Und, meine Herren, wenn wir in einem Schul⸗ geſetz das enreichen ſollten, was wir in dieſer Ge⸗ ſchäftsanweiſung erreicht haben, dann können wir ſehr zufrieden ſein. Ich glaube, daß wir bei der heutigen Zuſammenſetzung des Abgeordnetenhauſes das noch gar nicht erreichen werden für die Schul⸗ deputation, was wir hier an Rechten in der Ge⸗ ſchäftsanweiſung niedergelegt haben. Wenn Sie nun dieſe Geſchäftsanweiſung annehmen, dann werden Sie eine verdienſtliche Tat begehen auch für unſer Vater⸗ land, wie Herr Stadtv. Baake vorhin meinte, dann werden wir durch unſere Geſchäftsanweiſung Bahn brechen und Material ſchaffen für die Verhandlungen im Abgeordnetenhauſe, Material, das ſegensreich auch für andere Städte wirken wird. Ich hätte noch Verſchiedenes auszuführen; aber die Stunde iſt vorgerückt, und ich will deshalb über die anderen Dinge hinweggehen, die ich noch aus⸗ führen wollte. Die Hauptſache iſt geſagt, und die will ich noch einmal kurz wiederholen. Meine Herren, glauben Sie uns, die wir in der Verwaltung ſtehen und ſehr ernſtlich ſeit Jahren uns mit dieſer Materie beſchäftigt haben, die wir die Unannehmlichkeiten, Herr Dr. Penzig, jahrelang auf uns genommen haben — wir haben ſie nicht geſcheut —, um die Rechte zu erkämpfen, die in der Geſchäftsanweiſung enthalten ſind! Werfen Sie nicht achtlos dieſe Rechte fort, ſondern genehmigen Sie ſie auch unter dem Opfer eines 4 . 44 das uns einen Schaden für die Schule jedenfalls nicht bringen wird! (Bravo! bei den Liberalen und der Freien Vereinigung.) Stadtu. Dr. v. Liszt: Meine Herren, ich bin nicht der Anſicht, die mein verehrter Kollege Dr. Crüger früher ausgeſprochen hat, daß die Ausführungen, die hier gemacht werden, eigentlich nur zum Fenſter hin⸗ aus gemacht werden und auf die einzelnen hier An⸗ weſenden irgend eine überzeugende Wirkung anszu⸗ üben nicht imſtande ſind. Ich möchte deshalb — und zwar ganz kurz — noch einmal mein Haupt⸗ argument gegen die Vorlage, namentlich in ihrer jetzigen Geſtalt, Ihnen gegenüber betonen, und ich werde mich in der Ausführung dieſes meines Ge⸗ dankens nicht irre machen laſſen durch ein Wort, das Herrn Oberbürgermeiſter Schuſtehrus wohl nur aus Verſehen entſchlüpft iſt, durch das Wort, daß eigentlich diejenigen nicht mitraten dürften, die mit⸗ zutaten nicht in der Lage wären. Unſere ganze Stadtverordnetenverſammlung hätte ja gar keinen Sinn, wenn wir nicht das Recht und die Pflicht hätten, unſere Meinung auszuſprechen. (Sehr richtigl bei den Liberalen und Sozialdemokraten.) Meine Herren, ich möchte Sie biiten: legen Sie ſich die eine Frage vor, die der Ausſchuß leider Gottes ſich nicht vorgelegt hat: beſteht denn irgend welche Ausſicht, daß das, was Sie beſchloſſen haben, angenommen werde? Ich habe das letzte mal bei der Beratung verſucht, den Magiſtrat zu einer Außerung nach dieſer Richtung hin zu bewegen; es iſt nicht gelungen; wir haben ſeitdem keine Außerung gehört. Aber ich erinnere Sie an jenes Reſkript, das der Referent in der vorletzten Sitzung, Herr Stadtv. Otto, Ihnen vorgeführt hat, in dem aus⸗ drücklich der Bürgermeiſter in folgender Weiſe ange⸗ wieſen wird: Ich bitte, der Stadtverordnetenverſammlung keinen Zweifel darüber zu laſſen, daß ich außer ſtande ſei, dem Herrn Miniſter gegenüber für etwaige weiter gehende Wünſche einzutreten, daß ich deshalb eine den jetzigen Vorſchlägen gegen⸗ über ablehnende oder weſentlich abändernde Beſchlußfaſſung der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung als eine Ablehnung meines Vermittelungs⸗ verſuches würde anſehen müſſen. Der Magiſtrat würde ſich alſo in dieſem Falle unter Verzicht auf weitere Vermittlungsverſuche auf eine Mit⸗ teilung des Stadtwverordnetenbeſchluſſes zu be⸗ ſchränken und gleichzeitig der von der Stadt⸗ verordnetenverſammlung am 28. Oktober 1903 beſchloſſenen Beſchwerde Fortgang zu geben haben. Ich weiß nicht, ob der Magiſtrat dieſer An⸗ weiſung Folge leiſten wird; aber eine Klärung über die Situation wäre doch dringend wünſchenswert. Meine Herren, ſagen Sie mir, bitte, nicht: wenn die Regierung ablehnt, ſo iſt alles beim alten. Nein, meine Herren, wenn wir dieſe Beſchlüſſe faſſen, und die Regierung lehnt ab, weil unſere Beſchlüſſe, die recht weit gehende Anderungen enthalten, ihr nicht paſſen, dann iſt die Situation für uns ſehr weſentlich verſchlechtert! (Stadtv. Hirſch: Sehr richtig!) Und das, meine Herren, iſt der Vorwurf, den ich auch an dieſer Stelle dem Magiſtrat gegenüber er⸗ heben möchte: Sie haben Ihren Rechtsſtandpunkt ge⸗ andert, Sie haben den Standpunkt aufgegeben, für den ſie jahrelang gekämpft haben! Sie ſagen jetzt: die Regierung hat ein Recht, den Geiſtlichen zu ver⸗ langen, — während Sie damals mit demſelben Pathos, mit dem heute das Kompromiß verteidigt wird, jenes Recht beſtritten haben! Und da komme ich auf den Punkt, den ich Ihnen heute auch noch ans Herz legen möchte. Ich bin der feſten Überzeugung: in der Inſtruktion von 1811 iſt der Regierung dieſes Recht nicht eingeräumt! Es iſt nur ein ganz kurzer Punkt, den ich Ihnen vorleſen möchte. Die Zuſammenſetzung der Schul⸗ deputation iſt beſtimmt in dem § 2 der Inſtruktion von 1811; es ſollen dieſe Schuldeputationen be⸗ ſtehen aus: 1. 1 bis höchſtens 3 Mitgliedern des Magiſtrats, 2. ebenfoviel Deputierten des Stadtverordneten⸗ kollegii, 3. einer gleichen Anzahl des Schul⸗ und Er⸗ ziehungsweſens kundiger Männer und 4. einem beſonderen Vertreter derjenigen Schulen, welche, ungeachtet ſie nicht ſtädtiſchen Patronats ſind, den Schuldeputationen untergeordnet werden. Von Geiſtlichen iſt hier keine Rede, ſondern der Geiſtliche kommt erſt in § § hinein, und das iſt ein Paragraph, durch den dieſer § 2 lediglich erläutert wird. Meine Herren, das iſt meine feſte IIberzeugung und die von vielen anderen Leuten: in dieſem ganzen