— 95 — was man aus dem § 1 uns gegenüber, den Kom⸗ munen gegenüber, herausleſen könnte, eben durch den § 3 klar und deutlich aufgehoben wird. Ich glaube nicht — ich hoffe nicht na, ich will mal ſagen: ich gebe mich noch immer der leiſen Hoffnung hin, es nicht zu erleben, daß von liberaler Seite ſelbſt das Geſetz von 1872 ſo gedeutet wird, daß der § 3 des Ge⸗ ſetzes nicht exiſtiert. Freilich ſchien mir ein leiſer Anſatz dazu heute ſchon gemacht zu ſein. (Stadtv. Dr. Crüger: Kein Wort!) Der Herr Kollege Dr. Crüger hat dann weiter meine Aus führungen als unfruchtbar vingeſtellt, weil ja in keiner Weiſe von mir dargelegt ſei, wie man denn numn einen Rechtsweg beſchreiten könnte. Herr Kollege Dr. Erüger ging ja auch auf die Frage der Schul⸗ häuſer mit ein und meinte, wir hätten uns bemüht, einen Rechtsweg zu finden, der Rechtsweg ſei aber vollkommen ausgeſchloſſen. Ja, meine Herren, gerade der Weg, den ich Ihnen gewieſen habe, der Weg, den Sie beſchreiten würden durch Annahme meines Antrages, würde ja die Rechtskontrolle ermöglichen. Denn mir iſt es in meinen ganzen Ausführungen auch nicht mit einem Worte eingefallen, auch niemals iſt mir der Gedanke gekommen, irgendwie zu be⸗ ſtreiten, daß eine Staatsaufſicht ganz allgemein gegenüber den Kommunen beſteht. Was ich beſtreite, iſt, daß die Schulaufſicht etwas anderes iſt als die allgemeine Staatsaufficht gegenüber den Kommunen. Die allgemeine Staatsaufſicht gegenüber den Kom⸗ munen iſt aber mit Rechtsgarantien umgeben, und gegen Maßnahmen der Staatsaufſichtsbehörde haben wir allerdings einen Rechtsweg. Gegen Maßnahmen der ſogenannten Schulaufſichtsbehörde haben wir keinen Rechtsweg, und ich behauptete nur, daß dieſe Schulaufſicht, dieſe ſogenannte Schulaufſicht irgend eine geſetzliche Grundlage nicht hat. Der Herr Oberbürgermeiſter hat meine geſamten juriſtiſchen Ausführungen als durchaus unjuriſtiſch bezeichnet. Ich kann ja im einzelnen bei der vor⸗ gerückten Zeit nicht noch einmal auf dieſe Aus⸗ führungen ſämtlich eingehen. Was der Herr Ober⸗ bürgermeiſter dagegen anführte, war durchaus unzutreffend und nicht durchſchlagend. Aber wenn der Herr Oberbürgermeiſter mir vorwarf, ich habe nicht die preußiſche Verfaſſung angeführt, und das ſei doch außerordentlich bezeichnend, nun, ſo will ich, wenn der Herr Oberbürgermeiſter das als einen Mangel empfindet, dem nachkommen und will die betreffenden Sätze der Verfaſſung eben auch an⸗ ſühren. In der Verfaſſung iſt doch nur die Rede davon Art. 24 —, daß die öffentlichen und privaten Unter⸗ richts⸗ und Erziehungeanſtalten unter der Aufſicht vom Staate ernannter Beamten ſtehen. Es iſt alſo nur von der allgemeinen Staatsaufſicht die Rede, die als beſtehend zu beſtreiten mir ja in keiner Weiſe eingefallen iſt. Aber weiter ſteht in der Ver⸗ faſſung allerdings ausdrücklich: Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksſchule ſteht der Gemeinde zu. Der Staat ſtellt, unter geſetzlich geordneter Be⸗ teiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Be⸗ fähigten die Lehrer der öffentlichen Volks⸗ ſchulen an. Alſo auch die Verfaſſungsurkunde ſchreibt ja aus⸗ drücklich die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Schulen den Gemeinden zu. Alſo, meine Herren, würde der von mir vorgeſchlagene Weg, den der Herr Oberbürgermeiſter als einen unpraktiſchen be⸗ zeichnet, eben ein durchaus praktiſcher ſein. Er würde eine klare Scheidung bringen zwiſchen ſtaat⸗ licher Kompetenz und der Kompeienz der ſtädtiſchen Organe. Er würde vor allen Dingen eine ſtädtiſche Verwaltungsdeputation ſchaffen. Nun ſagt der Herr Oberbürgermeiſter, es läge ein Widerſpruch in meinen Worten, daß ich in dem⸗ ſelben Atem, in dem ich betonte, eine Entwickelung unſeres ſtädtiſchen Volksſchulweſens ſetze ein mit dem Augenblick, wo die ſtädtiſche Selbſtverwaltung ſich unſeres Volksſchulweſens angenommen habe, — daß ich mit demſelben Atem dieſe Selbſtverwaltung aus den Volksſchulen beſeitigen wolle. Meine Herren, wo habe ich denn das geſagt? Wo liegt denn das in meinem Vorſchlage? Sondern ganz im G genteil: in meinem Vorſchlage liegt, die ſtädtiſche Deputation, die ſich mit den äußeren Angelegenheiten der Volks⸗ ſchule beſchäftigt, einzurichten! Und nach der Natur der Dinge iſt es eben abſolut unmöglich, für den Staat unmöglich — ich ſagte ja ausdrücklich: der Miniſter kann ebenſowenig die tatſächlichen Ver⸗ hältniſſe durch papierne Verordnungen ändern, wie wir durch Proteſte Tatſachen aus der Welt ſchaffen — es iſt durch die Logik der Dinge tatſächlich un⸗ möglich, die Volksſchule anders zu verwalten als unter Mitwirkung der Gemeinden. Herr Geheimrat v. Liszt hat vollkommen recht, wenn er ſagt: keine Staatsverwaltung, möge ſie getragen ſein von Be⸗ ſtrebungen, wie ſie wolle, keine Staatsverwaltung könne abſichtlich einen Weg verfolgen — mit Abſicht, aus Schikane einer Stadt gegenüber —, das Volksſchul⸗ weſen einer Stadt zu ruinieren. Meine Herren, mein Vertrauen zu den preußiſchen Miniſtern iſt ja recht gering; aber dieſes Vertrauen zu preußiſchen Miniſtern habe ich dann doch, daß ſie nicht abſicht⸗ lich einen Weg verfolgen wollen, aus Schikane gegen eine Stadt deren Volksſchulweſen zu ruinieren. Ich glaube allerdings, daß der Regierung durchaus daran gelegen iſt, daß das Volksſchulweſen ſich ent⸗ wickelt, daß das ſtädtiſche Volksſchulweſen ſich ent⸗ wickelt, und daß daraus auch die Bemühungen der Regierung ſtammen, mit der Stadt Charlottenburg zu einem Frieden zu kommen. Aber deswegen, weil ich das glaube, und weil ich weiß. daß eine ſolche Entwickelung des Volks⸗ ſchulweſens ohne Mitwirkung der Gemeinden unmög⸗ lich iſt, deswegen habe ich auch nicht die geringſte Furcht, daß eine Auflöſung der ſtaatlich⸗ſtädtiſchen Schuldeputation, — dieſer Schuldeputation, von der niemand recht weiß, was ſie iſt, und was ſie ſein ſoll, wem ſie unterſtehen ſoll — daß durch die Auf⸗ löſung dieſer Deputation ein Schaden für unſere Volksſchule entſtehen ſollte. Die rein ſtädtiſchen Deputationen, denen die äußeren Angelegen⸗ heiten der Volksſchulen unterſtellt werden, müßten zur Verwaltung auch der inneren Angelegenheiten herangezogen werden, und zwar vom Staate heran⸗ gezogen werden, und eben ſchon deswegen herange⸗ zogen werden, weil, meine Herren, es keine reinliche Scheidung zwiſchen äußeren und inneren Angelegen⸗ heiten der Schule gibt. Eine zutreffende Definition, was eine äußere, was eine innere Angelegenheit der Schule iſt, zu geben, wäre vollkommen unmöglich. (Stadtv. Otto: Sehr richtig!) Es würde alſo natürlich zwiſchen dieſer rein ſtädtiſchen Verwaltungsdeputation und den ſtaatlichen Organen u Konflikten, zu Reibungen kommen; das iſt ganz aglos. Aber aus dieſen Konflikten und Reibungen würde ſich eben mit innerer Notwendigkeit eine ſtets ſteigende und ſtärker werdende Heranziehung