—— 117 — allgemein für Schulzwecke. Wird ein Grundſtück ge⸗ eignet ſein für die Fortbildungsſchule, ſo läßt es ſich dann dazu nehmen. Dagegen läßt ſich in der Anleihe nicht ſagen: für ein Grundſtück oder zum Ban einer Fortbildungsſchule; das iſt unzuläſſig; das würde niemals genehmigt werden. Denn es müſſen die einzelnen Zwecke ganz genau präziſiert werden. Aber es iſt auch nicht nötig. daß Sie ſo weit gehen; denn gerade dieſe zwei Jahre wollen wir ja haben, um über dieſen Punkt klar zu werden. Im übrigen habe ich bezüglich des Waiſenhauſes ſchon geſagt, daß der Magiſtrat Stellung dazu nehmen wird. Ich möchte deshalb jetzt nicht weiter darauf eingehen. (Die Beſprechung wird geſchloſſen) Berichterſtatter Stadtv Marcus (Schlußwort): Ich möchte nur bezüglich der Bade⸗ und Schwimm⸗ anſtalt darauf aufmerkſam machen, daß dieſes Grund⸗ ſtück Nürnbergerſtraße 50/55, das wir ſeinerzeit, wenn ich mich recht entſinne, mit mehr als 1000000 ℳ bezahlt haben, und von dem wir bis jetzt nur einen kleinen Teil abverkauft haben, ſeit 3 Jahren voll⸗ ſtändig zinslos daliegt. Es iſt doch wirklich außer⸗ ordentlich ſchade, daß wir davon gänzlich die Zinſen verlieren. Fürs zweite, glaube ich, daß wir es als eine Notwendigkeit anſehen müſſen, daß dem Oſten der Stadt, der ſo weit vom Waſſer entfernt iſt, ein⸗ mal Gelegenheit gegeben wird, dort ein wunderſchönes Bad einrichten zu. können. (Sehr richtig!) Wie geſagt, denken wir es uns ſo, daß daraus keines⸗ wegs eine Belaſtung des Stadtſäckels entſtehen ſoll, ſondern ganz im Gegenteil, daß wir es möglichſt auf eine derartige Rentabilität bringen, daß es Zinſen und Amortiſation von ſelber einbringt. Deshalb möchte ich wohl an den Magiſtrat die Bitte richten, ſich dieſer Anſchauung anzuſchließen und ebenfalls aus dieſen Gründen für die Erhöhung der Anleihe von 24 Millionen auf 26 Millionen einzutreten. Im übrigen habe ich nichts weiter hinzuzufügen und bitte um Annahme des Ausſchußantrages mit Abänderung der zwei Punkte, die ich erwähnt habe. (Stadtv. Vogel zieht ſeinen Antrag zurück. Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Aus⸗ ſchuſſes unter Annahme des Abänderungsantrages des Stadtv. Marcus, wie folgt: A. 1. Es iſt eine neue Anleihe von 26000000 ℳ durch Ausgabe von Inhaberpapieren (Stadt⸗ anleiheſcheinen) aufzunehmen, die, wie folgt, zu verwenden iſt: 4) zur Ergänzung der Mittel für den Bau einer Zentral⸗ markthalle b) zur Ergänzung der Mittel für den Bau eines Wohn⸗ hauſes mit Direktorwohnung auf dem Grundſtück Wormſer⸗ ſtraße 11 c) zur Ergänzung der Mittel für den Ausbau der Kanaliſation 2161000 ℳ, d) zur Ergänzung der Mittel für Straßen⸗, Brücken⸗ und Uferbauten 0 22 4450000 ℳ, 190000 ℳ, 0 1114000 ℳ, Seite 7915000 ℳ, Übertrag 7915000 ℳ, e) zur Ergänzung der Mittel für den Ausbau der Gas⸗ anſtalt II1 1) zur Ergänzung der Mittel zwecks Erweiterung des Elek⸗ trizitätswerks 8) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau des Schiller⸗ theaters 4, ) zur Befchaffung der Mittel für Erweiterung des Kranken⸗ hauſes auf Weſtend 1) zur Beſchaffung der Mittel für die Erweiterung des Realgymnaſiums 70000 ℳ, k) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau eines Reform⸗ Realgymnaſiums mit Di⸗ rektorwohngebäude 1) zur Beſchaffung der Nittel für den Bau eines Aſyls für Opdachloſe . m) zur Beſchaffung der Mittel für Erwerb eines Teiles der Jungfernheide und Umwand⸗ lung desſelben in einen 1440000 ℳ, 1000000 ℳ, 2150000 ℳ, —1 10 0000 ℳ, 1050000 ℳ, 162000 , Boltsparee. 4311000 ℳ, n) zur Deckung des Ausfalls an Kursverluſten bei der 1892 er Amnleihee⸗ 180000 ℳ, 0) zur Verſtärkung der Mittel des Grundſtückserwerbsfonds 5202000 ℳ, p) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau eines Waiſen⸗ hauſes . . „39909 %. 4) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau einer Bade⸗ und Schwimmanſtalt auf dem Grundſtück Nürnberger Straße 50/55, deren Ein⸗ nahmen Verzinſung und Tilgung unter Wahrung eines wöchentlichen Volkstages zu billigen Preiſen herbeiführen 1500000 I1. Summe 26000000 ℳ. Die Geſamtanleihe iſt entweder in einer Summe oder in Abteilungen zu begeben. 3. Die Höhe des Zinsfußes iſt ſo feſtzuſetzen, daß je nach der Wahl der ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften bei Ausgabe der Geſamtanleihe oder der einzelnen Abteilungen eine Verzinſung zu 4 oder 3½ % zugeſichert werden kann. Die Tilgung der Anleihe oder jeder Anleihe⸗ abteilung hat 2 Jahre nach erfolgter Begebung zu beginnen. . Der Tilgungsſatz für die Geſamtanleihe wird auf 2 % des Schuldkapitals zuzüglich der er⸗ ſparten Zinſen feſtgeſetzt. . Der Vorbehalt einer verſtärkten Tilgung oder vollſtändigen Aufkündigung der im Umlauf befindlichen Anleiheſcheine iſt nach Ermeſſen der ſtädtiſchen Körperſchaften zur Zeit der Begebung auf 5 oder 10 Jahre von der Be⸗ Uede ab auszuſchließen. ede Million der Geſamtanleihe iſt in folgen⸗ den Abſchnitten zu begeben: