ſchußantrages und bitte ferner, die Reſolution des Herrn Kollegen Otto zum Beſchluß zu erheben. (Stadtv. Vogel meldet ſich zum Wort.) Vorſteher Roſenberg: Zu einer perſönlichen Be⸗ merkung kann ich Ihnen das Wort geben, zur Sache aber nicht; denn die Beratung iſt geſchloſſen. (Stadtv. Vogel: Perſönlich habe ich keine Bemerkung zu machen.) Ich laſſe in folgender Weiſe abſtimmen: zunächſt über den Magiſtratsantrag — das iſt der Normaletat — mit den Anträgen des Ausſchuſſes, dann über die Reſolution des Herin Stadtv. Otto und ſchließlich über den Antrag des Ausſckuſſes bezüglich der Ge⸗ hälter der Magiſtratsmitglieder. (Die Verſammlung ſtimmt der Reſolution des Stadtv. Otto zu und beſchließt nach den Anträgen des Ausſchuſſes bezüglich der Gehälter der Ma⸗ giſtratsmitglieder mit großer Mehrheit —, wie folgt: A. Den Normalbeſoldungsetats (Druckſache Nr. 34) 2) der ſtädtiſchen Beamten nebſt Ausführungsbe⸗ ſtimmungen, b) der Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an den ſtädtiſchen Schulen und c) den Feſtſetzungen betr. die Lohnverhältniſſe der ſtädtiſchen Arbeiter im ſtändigen Arbeitsver⸗ hältnis wird mit nachſtehenden Anderungen und mit der Maßgabe zugeſtimmt, daß vor dem 1. April 1910 eine erneute Reviſion der ſämtlichen derzeit giltigen Normalbeſoldungsetats einſchließlich der Feſt⸗ ſetzungen zu e nicht ſtattzufinden hat. Normalbeſoldungsetat für die ſtädtiſchen Beamten. B. Burean⸗ und Unterbeamte. 1. Beſondere Stellen. Abſchnitt b. (Die übrigen beſonderen Stellen). Die Überſchrift ſoll lauten: Der Oberreviſor, der Krankenhausobe rinſpektor, der Stadthauptkaſſenrendant, der Sparkaſſen⸗ rendant und die Stadtſekretäre. Gleichzeitig wird der Magiſtrat erſucht, unter Ein⸗ ziehung von 3 Bureauvorſteherſtellen, außer der Sparkaſſenrendantenſtelle noch 2 Stadtſekretärſtellen zu ſchaffen. III. Sekretäre. Abſchnitt e (Sekretär der Kunſtgewerbe⸗ und Hand⸗ werkerſchule). Zuzuſetzen iſt: Der Stelleninhaber erhält eine perſönliche, nicht penſionsberechtigte Zulage von 200 ℳ. Abſchnitt vI. (Boten und Pförtner). Dem Abſatz 2 iſt hinzuzufügen: Den übrigen Boten bleibt es freigeſtellt, ſich für den neuen oder den alten Normaletat zu entſcheiden. C. Standesbeamte In der Überſchrift, Zeile 1, iſt das Wort „Anderung“ durch „Sonderung“ zu erſetzen und Zeile 2 zu ſtreichen: „Magiſtratsbeſchluß vom 30. März 1904“. F. Techniſche Beamte. In den Abſchnitten 1b, IIb, III. W und V ſind die in Klammern geſetzten Worte zu ſtreichen. 136 G. Beamte der Betriebsverwaltungen. Abſchnitt 1. Die Überſchriſt ſoll lauten: Koksvermeſſer, Wiegemeiſter und Heizer des Krankenhauſes Kirchſtraße. Zuzuſetzen iſt: (Die Wohnung des Heizers des Krankenhauſes Kirchſtraße im Werte von 350 wird auf das Gehalt angerechnet.) Abſchnitt vIl (Heizer des Krankenhauſes Kirchſtraße) iſt zu ſtreichen. Ausführungsbeſtimmungen. § 2 Abſ. 2 ſoll lauten: Ein Beamter, welcher vom 1. April 1905 ab in eine höhere Gehaltsklaſſe uſw. Normalbeſoldungsetat für die Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an den ſtädtiſchen Schulen. Abſchnitt IIa. (Direktor der höheren Mädchenſchule I.) Der Zuſatz: Dieſe Feſtſetzung gilt ausſchließlich für derzeitigen Inhaber iſt zu ſtreichen. Abſchnitt III ſoll lauten: III. Oberlehrer. Anfangsgehalt 2800 ℳ,ü Höchſtgehalt 6400 ℳ. Gehaltsſtufen: 2800 3400 4000 4600 nach 3 6 9 5600 6000 6400 ℳ nach 15 18 21 Jahren. Außerdem 1000 ℳs Wohnungsgeldzuſchuß, welcher bei der Verſetzung in den Ruheſtand mit 900 ℳ zur Anrechnung kommt. Abſchnitt v. Die Überſchrift ſoll lauten: Akademiſch gebildete Zeichenlehrer und Lehrer an der obligatoriſchen Fortbildungsſchule. Abſchnitt vIb. Die Überſchrift ſoll lauten: Ordentliche Lehrer an der Bürgermädchenſchule mit Mittelſchullehrerexamen, Vorſchul“, Turn⸗ und Geſanglehrer und der als Mittelſchullehrer angeſtellt geweſene, jetzt an einer Gemeinde⸗ ſchule unterrichtende Mittelſchullehrer Wolff. Abſchnitt vI1e. Die Überſchrift ſoll lauten: Ordentliche Lehrer an der Bürgermädchenſchule ohne Mittelſchullehrerexamen. Abſchnitte vI1 d und e (betr. die Mittelſchullehrer Rubin und Wolff) ſind zu ſtreichen. Abſchnitt vII. (Rektor der Bürgermädchenſchule). Der Zuſatz: Dieſe Feſtſetzung gilt ausſchließlich für den der⸗ zeitigen Inhaber iſt zu ſtreichen. Abſchnitt XVI. Die Überſchrift ſoll lauten: Lehrer an der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule. Abſchnitt XVIII. (Berechnung der Alterszulagen.) Abſatz 3 ſoll lauten: Das Dienſtalter der Oberlehrer wird nach den ſtaatlichen Grundſätzen berechnet. Oberlehrer, welche vom 1. April 1905 ab von auswärts berufen werden und bereits ein höheres Gehalt beziehen, als ihnen nach dem Normaletat zuſtehen würde, treten in die Gehalts⸗ ſtufe ein, welche ihrem zuletzt bezogenen Gehalt mindeſtens gleichkommt. Zugleich iſt der den 5200 ℳ 12 Jahren,