Punkt 8 der Tagesordnung: Vorlage betr. grundlegende Beſtimmungen für die Verhältniſſe der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule und Bildung eines Kura⸗ toriums für dieſe Schule. — Druckſache 227. Berichterſtatter Stadtv. Schwarz: Meine Herren, die grundlegenden Beſtimmungen für die Verhältniſſe der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule und der Bildung eines Kuratoriums für dieſe Schule haben einen umfangreichen Schriftwechſel zwiſchen dem Ma⸗ giſtrat und dem Miniſterium für Handel und Ge⸗ werbe hervorgerufen. Nachdem der Miniſter für Handel und Gewerbe urſprünglich eine Anzahl von Beſtimmungen erlaſſen wollte, hat er ſich den Be⸗ denken, die vom Magiſtrate gegen jene geltend ge⸗ macht wurden, nicht verſchloſſen und an rkennenswerter Weiſe eine ganze Reihe von Zugeſtändniſſen gemacht. Ich beſchränke mich darauf, aus dieſen einige haupt⸗ ſächliche hervorzuheben: Anordnungen wegen Beſchaffung von Räum⸗ lichkeiten, welche durch eine Erweiterung oder eine anderweite Organiſation der Schule bedingt werden, werde ich nicht ohne Zuſtimmung des Magiſtrats erlaſſen. Anderungen oder Ergänzungen der be⸗ ſtehenden allgemeinen Vorſchriften wegen der Beſoldung und der dienſtlichen Pflichten der Lehrer und Beamten werde ich nicht ohne Zu⸗ ſtimmung des Magiſtrats treffen. Bei öfterer oder regelmäßig wiederkehrender Benutzung des Schulgrundſtücks und der Schul⸗ räume außerhalb der planmäßig feſtgeſetzten Unterrichtszeit will ich von der Genehmigung des Königlichen Regierungspräſidenten abſehen und an deren Stelle mich mit einer Anzeige an den letzteren benügen. Gegen die Wahl der Kuratoriumsmitglieder durch die Stadtverordnetenverſammlung auf 6 ſtatt auf 5 Jahre habe ich nichts einzuwenden. Daß auch der Magiſtrat den Etat, ſowie die Etatsüberſchreitungen genehmigt, erachte ich für ſelbſtverſtändlich. Wir haben hier alſo den erfreulichen Fall, daß das Miniſterium für Handel und Gewerbe uns ein weitgehendes Entgegenkommen gerade auf einem Gebiete zeigt, auf welchem wir an dieſes Entgegen⸗ kommen bisher nicht gewöhnt waren. Der Magiſtrat hat dann eine Geſchäftsanweiſung feſtgeſtellt, mit deren Genehmigung uns viel weiter⸗ gehende Befugniſſe eingeräumt werden, als die De⸗ putationen für andere Schulen ſie befitzen. Es heißt da in § 3 zu b, c und e: Das Kuratorium hat 5) den von dem Direktor entworfenen Grundlehr⸗ plan feſtzuſetzen und die Zuſtimmung des Ma⸗ giſtrats und die Genehmigung des Miniſters für Handel und Gewerbe herbeizuführen; c) die vom Direktor halbjährlich aufgeſtellten Lek⸗ tions⸗ und Stundenpläne zu prüfen und zu genehmigen; c) die Schulordnung zu genehmigen und ihre Abänderungen zu beſchuchen. In § 6 heißt es ferner: Dem Vorſitzenden und dem Dezernenten ſteht das Recht zu, wahrgenommene Mißſtände eringerer Art ſofort abzuſtellen; auch haben ge das Recht, in allen dringenden Sachen, vor⸗ 235 —— behaltlich der ſpäteren Zuſtimmung des Kura⸗ toriums, Entſcheidung zu treffen. In dem „Anhang zu der Dienſtanweiſung für die Direktoren und das Lehrperſonal an den ſtaat⸗ lichen uſw. Handwerker⸗ und Kunſtgewerbeſchulen“ iſt folgendes geſagt: Der Direktor. die Lehrer und alle ſonſtigen Beamten der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule zu Charlottenburg ſind Gemeindebeamte der Stadt Charlottenburg und als ſolche unter Oberaufſicht des Regierungspräſidenten dem Magiſtrat und dem von dieſem mit der Ver⸗ waltung, Leitung und Beaufſichtigung der An⸗ ſtalt beauftragten Kuratorium unterſtellt. Der Direktor, die Lehrer und alle Be⸗ amten der Anſtalt werden beim Eintritt in das Amt vom Magiſtratsdirigenten vereidigt und unterliegen ſeiner Disziplinargewalt; Berichte in Disziplinarſachen gehen daher unmittelbar an ihn. Der Magiſtratsdirigent iſt demgemäß auch ausſchließlich zuſtändig zur Beurlaubung bis zur Dauer von 4 Wochen. Das ſind allerdings ſehr erfreuliche Zugeſtänd⸗ niſſe, die hier gemacht ſind. Ich will aber auf der anderen Seite nicht ver⸗ ſchweigen, daß aus dem Kreiſe meiner Freunde Be⸗ denken geäußert worden ſind, die ſich auf den Staats⸗ zuſchuß beziehen. Wenn dieſer auch bei einer Anſtalt wie der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule nicht für unſere Stadt allein, ſondern vielleicht noch für andere Städte, wie z. B. für Schöneberg mit in Frage kommt, ſo iſt doch der Zweifel geäußert worden, ob für den Fall, daß wir emmal auf den Staatszuſchuß verzichten wollen, die Beſtimmun ien dieſer Vorlage wieder in Wegfall kommen. Ich möchte deswegen anheimſtellen, dieſe Frage in einem Ausſchuſſe zu beraten. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, wir haben bereits in unſerer Vorlage zum Ausdruck ge⸗ bracht, daß die Zuſammenſetzung des Kuratoriums dem Gedanken Rechnung trägt, daß die Beteiligung daran im Verhältnis zu den Leiſtungen geregelt werden ſoll, und ich halte es für ganz zweifellos, daß für den Fall, daß einmal ein Verzicht ſtädtiſcherſeits auf den ſtaatlichen Zuſchuß ausge⸗ ſprochen werden ſollte, dann die Zuſammenſetzung des Kuratoriums in der Weiſe, daß auch der Staat ſeinerſeits Mitglieder ernennt und in das Kuratorium hineindeputiert, hinfällig wird. Das liegt in dem ganzen Aufbau des Kuratoriums. Es iſt aus⸗ drücklich gedacht als eine Inſtanz, welche die beider⸗ ſeitigen Rechte der vertragſchließenden Parteien an der Verwaltung der Schule in ſich vereinigt. Wenn der Staat ſich nicht mehr an der Erhaltung und Verwaltung der Schule beteiligt, ſondern nur noch Aufſichtsinſtanz bleibt, ſo iſt er eben eo ipso aus dem Kuratorium ausgeſchloſſen, wie er ja auch nicht durch eigene Organe in den anderen Deputationen der Schulverwaltung, weder in der Schuldeputation noch in der Deputation für die höheren Lehr⸗ anſtalten, beteiligt iſt. Ich glaube, daß dieſerhalb nicht ein beſonderer Ausſchuß noch eingeſetzt zu werden braucht; die ganze hier erörterte Organiſation hat die Vorausſetzung eines Staatszuſchuſſes — aus dem Fonds Kap. 69 Tit. 10 des Etats der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung —, wie an mehreren Stellen, ſowohl in dem Min.⸗Erl. vom 17. Sept. 01 wie in der Dienſtanweiſung für die Direktoren und das Lehrperſonal, deutlich zum Ausdruck gebracht iſt.