—— 298 — Angelegenheit beraten wollen, um zu unterſuchen, ob ſich etwas Erſprießliches herausſtellen wird. Ich bitte Sie, den Antrag des Herrn Kollegen Zepler anzunehmen. Ich bitte auch, zu bedenken, daß, wenn Sie ihn ablehnen, es ausſieht, als wenn Sie dem Antrag unſympathiſch gegenüberſtehen. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Es wurde vorhin erwähnt, daß die Errichtung des Wöchnerinnenheims noch in weitem Felde liegt. Das iſt nicht der Fall. Der Magiſtrat hat in ſeiner letzten Sitzung be⸗ ſchloſſen, ſoweit der Raum reicht in dem alten Krankenhauſe, Wöchnerinnen innerhalb der erſten drei Monate aufzunehmen. (Hört, hört!) Sie ſehen alſo, daß das Wöchnerinnenheim nicht mehr ſo weit entfernt iſt. Ich meine aber wiederum, zuf dieſem Wege kann man nur Erfolg erwarten, venn man vorſichtig vorgeht. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Verſamm⸗ lung beſchließt nach dem Antrag des Stadtv. Dr. Zepler die Einſetzung einer gemiſchten Deputation zur Prüfung der Frage der Beihilfen aus ſtädtiſchen Mitteln an unbemittelte Schwangere und unbemittelte Mütter behufs Ermöglichung des Stillens.) Vorſteher Roſenberg: Wir kommen nunmehr auf Wunſch des Herrn Stadtv. Holz, der verhindert iſt, der Sitzung weiter beizuwohnen, zunächſt zu Punkt 22 der Tagesordnung, der ſehr ſchnell erledigt ſein wird: Vorlage betr. Berechuung der Bezüge der Hinterbliebenen ſtädtiſcher Beamten und Lehrer. — Druckſache 255. Berichterſtatter Stadtv. Holz: Es handelt ſich um die Regelung einer prinzipiellen Frage, der Be⸗ rechnung der Bezüge der Hinterbliebenen ſtädtiſcher Veamten und Lehrer. Der Antrag des Magiſtrats geht dahin: Bei Gnadengehaltszahlungen an Hinter⸗ bliebene ſtädtiſcher Beamten und Lehrer ſind ſolche Gehaltsſteigerungen, welche durch Alters⸗ zulagen oder im Wege der Reviſion des Normal⸗ beſoldungsetats dem Verſtorbenen während des Gnadenquartals im Lebensfalle zugefallen ſein würden, zu berückſichtigen. Ebenſo ſoll entſprechend den Witwen und Waiſen der Bezug an Witwen⸗ und Waiſenpenſion erhöht werden, je nach der Erhöhung des Gehaltes der be⸗ treffenden Beamten im Gnadenquartal. Es iſt näm⸗ lich der Fall eingetreten, daß ein Beamter gerade in dem Augenblick oder kurz nach Erlaß eines neuen Normalbeſoldungsetatsſtatuts ſtirbt, und daß dann die Witwe und Kinder, wenn dieſe prinzipielle Frage nich“ im Sinne des Antrages er officio gelöſt wird, noch nach den alten Bezügen das Gnadengehalt bzw. as Witwen⸗ und Waiſengeld erhalten. Es liegt im Intereſſe der Billigkeit, daß dem Antrage des Magiſtrats Folge zegeben wird, daß dieſen Witwen und Waiſen ſchon nach dem höheren Gehalt, welches inzwiſchen zur Anwendung kommen ſoll, die Bezüge zu teil werden. Ich bitte, dem Antrage des Magiſtrats zuzuſtimmen, indem ich bemerke, daß damit . teine Abänderung des Ortsſtatuts ſtattfinden ſoll, weil der Magiſtrat eben, je nach Lage der Sache, von Fall zu Fan die Regelung vornehmen will. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, gerade die letzten Worte des Herrn Referenten machen mich bedenklich, daß nämlich der Magiſtrat dieſe Angelegen⸗ heit von Fall zu Fall regeln will. Ich wo te mir die Anfrage erlauben, wie das denn gemeint iſt. Es ſteht in der Vorlage, daß eben, wenn das Orts⸗ ſtatut nicht abgeändert wird, ein Rechtsanſpruch für die Beteiligten durch die vorgeſchlagene Beſchluß⸗ faſſung nicht gewährt würde. Es würde alſo heißen, daß der Magiſtrat rein nach ſeinem Belieben (Stadtv. Holz: Nach der Billigkeit!) in dem einen Falle die Sache gewährte, in dem andern Falle nicht gewährte. Ich ſollte doch meinen, daß, wenn ein Gemeindebeſchluß vorliegt, daß, wenn Stadtverordnete und Magiſtrat beſchließen, daß es in Zukunft in der hier vorgeſchlagenen Weiſe geregelt werden ſoll, dann tatſächlich die Betreffenden einen Anſpruch darauf haben, daß ſo verfahren wird, nicht aber, daß dann im einzelnen Falle der Magiſtrat ſagen kann: hier ſtimmen wir nicht zu. Ich bitte, über dieſe Frage mich noch etwas aufzuklären. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, die Frage iſt deshalb nicht im Wege der ortsſtatutariſchen Regelung mit Konſtruierung eines Rechtsanſpruches zu regein, weil ja auch das Recht auf Gewährung der Alterszulage nicht einen Rechtsanſpruch des Be⸗ treffenden darſtellt, (Stadtv. Holz: Sehr richtig!) ſondern der Magiftrat jedem, auch dem verſtorbenen Beamten gegenüber noch das Recht hat zu prüfen, ob ihm eine Alterszulage gewährt werden ſoll oder nicht. Wenn wir aber hier einen Rechtsanſpruch ſtipulieren würden, ſo würden wir dem Magiſtrat dieſes diskretionäre Recht, das ihm unbedingt zuſteht, nehmen, und wir würden unter Umſtänden da Pro⸗ zeſſe provozieren, die wir vermeiden möchten. Es iſt ganz ſelbſtverſtändlich, daß. da ein Gemeinde⸗ beſchluß beſteht, wir nicht willkürlich von Fall zu Fall verfahren wollen, hier mal verſagen und dort gewähren, je nach Lage der wirtſchaftlichen Ver⸗ hältniſſe uſw. Wohl aber will der Magiſtrat das Recht nicht aus der Hand geben, ſich bei Ge⸗ währung einer Alterszulage, wie bei dem lebenden, ſo auch bei dem toten Beamten und ſeinen Witwen und Waiſen gegenüber nach dienſtlichen Gefichts⸗ punkten eine beſondere Prüfung vorzubehalten. (Die Beratung wird geſchloſſen.) Berichterſtatter Stadtv. Holz (Schlußwort): Ich möchte zunächſt in meiner Eigenſchaft als Stadtver⸗ ordneter noch einmal hervorheben, daß ich durch die Ausführungen des Herrn Bürgermeiſters noch mehr in meiner Auffaſſung beſtärkt worden bin, der Vor⸗ lage zuzuſtimmen. Dann will ich gar nicht die Bedeutung hat, die Herr Stadtv. Dr. Borchardt ihr zuweiſen zu müſſen meint. Es handelt ſich um Fälle, die vielleicht einmal vor⸗ fommen können, aber doch immerhin ſelten ſind, und dann wird der Magiſtrat ſo verfahren, wie der Herr Bürgermeiſter es eben ausgeſprochen hat. Es liegt im Intereſſe der Billigkeit, daß ſo verfahren wird, und keine Aufſichtsbehörde wird gegen den Magiſtrat einſchreiten. Aber, meine Herren, eine Rechtsfrage daraus zu machen, und hier ohne weiteres ein Ortsſtatut, das durch Genehmigung der Aufſichtsbehörde 11 geworden iſt, wegen dieſer minimalen Frage über darauf hinweiſen, daß die Sache