— — 386 — wegen eine verhältnismäßig geringe Summe für Müllabfuhr aufzuwenden, und die Grundbeſitzer, welche ja die Koſten der Müllabfuhr zu tragen haben, werden dabei gut fahren und geringere Gebühren zu bezahlen haben als im Falle des Einheitsſyſtems. Ja, meine Herren, das iſt ein weſentlicher Vorteil, den das Dreiteilungsſyſtem hat, ein Vorzug, der, wie mir geſagt worden iſt, derartig erheblich ſein wird, daß die Hausbeſitzer ſich gern mit dem Drei⸗ teilungsſyſtem befreunden werden. Während auf der einen Seite das Dreiteilungs⸗ ſyſtem alle dieſe genannten Vorteile bietet, bleibt auf der anderen Seite nur der eine Nachteil, daß es vielleicht hier und da mal eine Polizeiſtrafe geben kann, weil der eine oder der andere, der mit dem Müll zu tun hat, die Polizeiverordnung nicht befolgt. Aber meine Herren, das, was in der einen Petition — ich glaube, es iſt die neuſte, die vorliegt — be⸗ fürchtet wird, daß ausſchließlich der Hausbeſitzer für die Befolgung der Polizeiverordnung einzuſtehen hat, trifft nicht zu. In der Polizeiverordnung ſteht: Zu⸗ widerhandlungen werden beſtraft. Alſo wenn Mieter oder Grundſtücksbeſitzer jemanden auf den Hof ſchicken mit der Weiſung: trenne das Müll, tue es in die verſchiedenen Käſten! — und der Betreffende tut es nicht und wird abgefaßt, dann iſt der Beauftragte ſtrafbar und nicht der Grundſtücksbeſitzer. Darauf bitte ich zu achten! Alſo die Befürchtung, daß irgend einer beſtraft werden könnte, der gar nicht in der Lage iſt, Verſtöße gegen die Polizeiverordnung ab⸗ zuwenden, liegt gar nicht vor. Der Herr Referent hat bereits darauf hingewieſen, daß wir nach unſerer Vorlage den Unternehmern im Falle des Dreiteilungs⸗ ſyſtems eine Gewähr dafür, daß nun auch tatſächlich und in jedem Fall das Müll in drei Teile geteilt wird, nicht bieten. Wie ſich der Unternehmer damit abfindet, wenn die Teilung nicht geſchieht, iſt ſeine Sache. Er kann ja vielleicht einmal jemanden denunzieren, wenn er ihn gerade auf friſcher Tat ab⸗ gefaßt hat, ſonſt aber kann er nicht denunzieren. Er muß aber nach den von uns in Vorſchlag ge⸗ brachten Beſtimmungen das Müll abfahren, wie er es vorfindet. Sind einmal in einem Kaſten die Beſtandteile völlig durch einander gemengt, ſo wird er den Kaſten wie einen Aſchenkaſten behandeln und ſeinen Inhalt in Gemeinſchaft mit der Aſche auf die Ablageſtätte ſchaffen. Findet er einmal in dem Kaſten für die ſperrigen Güter außer dieſen noch ein wenig Aſche, ſo wird er den Inhalt des Kaſtens auf die Sortierungsanſtalt ſchaffen und die Aſche dort mit den Ventilatoren abblaſen uſw. Alſo, meine Herren, ſo ſchwierig, wie es der Herr Referent ſich vorſtellt, wird die Sache für den Unternehmer nicht ſein. Nun, meine Herren, komme ich zu den Gebühren. Wir ſchlagen Ihnen in unſerer Vorlage vor, die für die Müllabfuhr enſtehenden jährlichen Koſten von den Grundſtücksbeſitzern in Form von Gebühren wieder ein⸗ zuziehen, und zwar ſollen die Gebühren in Prozenten vom Gebäudenutzungswert erhoben werden. An und für ſich iſt dieſe Abgabe für Müllabfuhr, berechnet nach dem Nutzungswert, nicht neu und nicht von uns erfunden; ſondern eine ſolche Abgabe iſt bereits in vielen anderen Städten eingeführt. Nur in ſolchen Städten, in welchen nach der hiſtoriſchen Entwickelung die Müllabfuhr von altersher eine ausſchließliche ſtädtiſche Einrichtung war, deckt man die Koſten durch allgemeine Steuern. Wo aber die Müllabfuhr neu geregelt worden iſt, wie wir dies beabſichtigen, wird die Gebühr erhoben nach Maßgabe des Gebäude⸗ nutzungswertes. Eine ſolche Berechnung der Gebühren hat für uns den Vorzug der Einfachheit. Wir brauchen nämlich den Gebändenntzungswert nicht erſt feſtzu⸗ ſtellen, wir kennen ihn bereits von jedem Grundſtück, denn wir erheben die Kanaliſations⸗ gebühren gleichfalls nach Maßgabe des Gebäude⸗ nutzungswertes. Alſo für unſere Verwaltung bietet dieſes Verfahren gar keine Schwierigkeit. Der Gebäude⸗ nutzungswert iſt bei der Kanaliſationsverwaltung da; wir haben ihn der Müllabfuhrverwaltung nur zu überweiſen, und die Berechnung der Gebühren iſt ſehr einfach. Andererſeits iſt eine ſolche Gebührenfeſt⸗ ſetzung nach meiner Meinung durchaus gerecht. Es iſt nach meiner Meinung nicht richtig, wenn geſagt wird, daß eine ſolche Gebühr ein Grundſtück einmal ganz ausnehmend hoch belaſten könnte; und ich glaube, die Angaben, die der Herr Referent gemacht hat, nach welchen er bisher 60 ℳ gezahlt hat und ſpäter 260 ℳ zahlen ſoll, ſind entweder nicht richtig kalkuliert, (Widerſpruch des Stadtv. Dr. Roſe.) oder es muß da irgend ein Mißverſtändnis obwalten. Ich werde Gelegenheit nehmen, nachher mit dem Herrn Referenten zu ſprechen, und werde verſuchen, die Sache aufzuklären. Ich für meine Perſon habe verſchiedene Stich⸗ proben gemacht, habe einzelne Grundſtücke, auch ſolche mit beſſeren Häuſern unterſucht und gefunden, daß die Entſchädigungen, die jetzt gezahlt werden, ſich annähernd mit den Gebühren decken, die wir zu erheben beabſichtigen. Aber, meine Herren, wenn auch einmal eine große Härte eintritt — nennen Sie mir eine Gebühr, eine Steuer, die vollſtändig gerecht iſt, die keine Härten in ſich ſchließt! Das gibt es nicht. Eine Erhebung der Gebühr nach der Zahl der Käſten iſt, wenn wir verſtadtlichen, nach meiner Anſicht ausgeſchloſſen. Gerade über dieſen Punkt haben wir uns im Ausſchuß auf das eingehendſte unterhalten. Zunächſt verfolgen wir, wenn wir die Müllabfuhr verſtadtlichen, doch den Zweck, ſie hygieniſch gut auszugeſtalten, unſere Stadt dabei zu ſanieren (ſehr richtig!) und alles, was uns in Zeiten von Epidemien ſchäd⸗ lich ſein könnte, fernzuhalten. Das muß unſer Ziel ſein, das müſſen wir erreichen. Wir müſſen Für⸗ ſorge treffen, daß auf den Höfen in jedem Augen⸗ blick die genügende Anzahl von Käſten vorhanden iſt, ſodaß ein Mieter, ein Grundſtücksbeſitzer oder deren Beauftragte nicht einmal in die Zwangslage kommen können, das Müll danebenſchütten zu müſſen, weil der Kaſten bereits überfüllt iſt. Das erreichen wir, wenn wir, wie wir es in unſerer Vorlage beabſichtigen, den Abfuhrunternehmer ver⸗ pflichten, ſoviel Käſten auf den Hof zu ſetzen, wie es die ſtädtiſche Verwaltung beſtimmt. Die ſtädtiſche Verwaltung wird von keinem anderen Intereſſe ge⸗ leitet als von dem hygieniſchen; ſie wird alſo unter allen Umſtänden dafür ſorgen, daß nicht ein Kaſten zu wenig gehalten wird, ſondern eher darauf ſehen, daß ein Kaſten zu viel da iſt. Wenn wir aber von dem Hausbeſitzer verlangen, daß er nach Käſten be⸗ zahlen ſoll, ſo ſchaffen wir eine Kraft, ein Streben, wöglichſt wenig Käſten auf den Höfen aufzuſtellen. (Sehr richtig!) Dann kommen wir zu dem entgegengeſetzten Ziele als zu dem, welches wir in unſerer Vorlage er⸗ treben. Alſo aus dieſem Grunde halte ich die Berechnung der Gebühr nach Käſten für bedenklich.