—— 435 ſchon!“ Er wird alſo den Wunſch ausſprechen, der Säuglingsfürſorgeſtellenarzt möge die Behandlung übernehmen. Dann erſt iſt der Säuglingsfürſorge⸗ ſtellenarzt in der Lage und berechtigt, die Behandlung zu übernehmen. Wir wollen auf dieſe Weiſe die Arzte der Säuglingsfürſorgeſtellen gegen den Vorwurf ſchützen, daß ſie Patienten an ſich ziehen und dadurch die Klientel der praktizierenden Arzte ſchädigen. Stadtv. Dr. Zepler: Ich möchte nur auf den Punkt hinweiſen betr. die Bereitſtellung von Mitteln zur Unterſtützung von ſtillenden Müttern Der Magiſtrat hat ſich noch nicht ſchlüſſig machen können, dieſem Teil des Antrages zuzuſtimmen, und will das bis zum nächſten Etat verſchoben wiſſen. Auch wir haben nichts dagegen einzuwenden, daß die Sache in den nächſten Etat und vom nächſten Jahre ab zur Realiſation kommt. Indeſſen würde es ſehr wünſchenswert ſein, wenn ſich die Verſammlung heute ſchon zuſtimmend dazu äußerte, damit der Magiſtrat nachher tatſächlich dazu veranlaßt wird, die Sache in den Etat einzuſtellen; ſonſt würde ſie vielleicht wieder verſchleppt werden. (Widerſpruch.) Das haben wir ja wiederholt erlebt. Die Sache iſt aber von großer Wichtigkeit; wir möchten tatſächlich, daß wir uns ſchleunigſt darüber ſchlüſſig werden, damit die Sache zuſtande kommt. Es wäre uns daher lieb, wenn die Verſammlung ſich darüber aus⸗ ſprechen und dazu Stellung nehmen würde. Vorſteher Roſenberg: Der Antrag Vogel iſt in⸗ zwiſchen eingegangen. Er lautet: Ich beantrage, außer zur Unterſtützung ſtillen⸗ der Mütter, auch zur Pflege bedürftiger Schwangeren Unterſtützungen zu gewähren. Der Antrag iſt alſo ein Zuſatzantrag zu Nr. 3 der Magiſtratsvorlage. Stadtv. Dr. Penzig: Meine Herren, es iſt merk⸗ würdig, daß gerade ein Zuſatz, mit dem der Magiſtrat bezweckt hat, den Forderungen der Arzte, die außer⸗ halb dieſes Hauſes geſtellt ſind, nachzukommen, zu einem ſo merkwürdigen Ergebnis führt, daß auch ich gerade aus demſelben Grunde die Beſeitigung dieſes Zuſatzes verlange. Ich meine nämlich, daß es viel deutlicher iſt — und ich habe auch im Intereſſe der Arzte geſprochen, die die Behandlung der kranken Säuglinge in den Fürſorgeſtellen mit vollem Recht nicht wünſchen —, wenn klipp und llar geſagt wird: Die Behandlung kranker Säuglinge iſt aus⸗ geſchloſſen, und nun, um das Wort „krank“ zu erläutern: ſoweit es ſich nicht auf rein diätetiſche Maß⸗ nahmen beſchränkt — alſo wo es ſich um Verdauungsmaßregeln handelt. Dann iſt alles klar. Dann iſt es, wie der Herr Bürgermeiſter ſagt, nicht nötig, daß die Mutter mit dem Kinde von Pontius zu Pilatus geſchickt wird. Der Fürſorgearzt ſagt: „Liebe Frau, ich kann Ihr Kind nicht behandeln, Sie müſſen zum Arzt gehen.“ Jetzt kommt ſie zum Arzt, und der ſagt: „Warum laſſen Sie ſich nicht vom Fürſorgearzt behandeln? Ich werde Ihnen ein Zeugnis geben: der Fürſorge⸗ arzt kann das Kind behandeln“. Das iſt doch eine entſchiedene Erſchwerung der ganzen Sache, während andererſeits die Sache einfach iſt, wenn der Säug⸗ lingsfürſorgearzt ſagt: „Sie müſſen mit dem Kinde zum Arzt gehen.“ Ob die Frau nachher hingeht, das zu erzwingen, liegt ſowieſo nicht in der Macht des Arztes. Ich habe natürlich den Antrag ſo gemeint, wie der Herr Bürgermeiſter ihn interpretierte, als eine Anregung an den Magiſtrat, nach dieſer Richtung hin ſeine Dienſtanweiſung noch etwas zu ändern. Vorſteher Roſenberg: Sie ſtellen alſo keinen be⸗ ſonderen Antrag. Stadtv. Dr. Penzig: Ich bitte, daß die Ver⸗ ſammlung ſich darüber klar wird, ob ſie dem Magiſtrat empfehlen will, die Dienſtanweiſung in der Weiſe zu ändern, daß in § 3 der letzte Satz geſtrichen wird. Vorſteher Roſenberg: Sie ſtellen alſo den Antrag: Die Verſammlung erſucht den Magiſtrat, im § 3 der Dienſtanweiſung am Schluß die Worte: „oder ausdrücklich von dem behandelnden Arzt erbeten wird“ zu ſtreichen. (Zuſtimmung.) Bürgermeiſter Matting: Ich möchte Sie doch ſehr bitten, ſich klar zu machen, daß Sie dadurch die Tätigkeit der Fürſorgeſtellen in einer Weiſe ein⸗ ſchränken, die ſicherlich nicht im Intereſſe ihrer Aus⸗ breitung und vor allen Dingen nicht im Intereſſe der Säuglinge iſt. Wenn dieſe Streichung vorge⸗ nommen würde, würde tatſächlich jede, wie immer ge⸗ artete Behandlung eines Kindes, außer es ſei gerade Lebensgefahr, dem Fürſorgeſtellenarzt verboten ſein. Der Magiſtrat will ſo weit nicht gehen; er will ſagen: wenn der behandelnde Arzt Kenntnis davon hat, daß der Fürſorgeſtellenarzt das Kind behandelt, oder wenn die Mutter überhaupt keinen Arzt findet, der das Kind behandelt, bezw. der Arzt, an den ſie ſich wendet, ſagt: „Bleibe Du doch bei Deinem Sauglingsfürſorgeſtellenarzt“, — dann ſoll und muß der Fürſorgeſtellenarzt eintreten. Ich glaube nicht, daß ſich Herr Stadtv. Dr. Penzig von Anfang an dieſe Konſequenz ſeines Antrages klar gemacht 10. wenigſtens würde ich gerade von ihm am aller⸗ wenigſten erwartet haben, daß er eine derartige Ein⸗ ſchränkung der Tätigkeit der Fürſorgeſtellen wünſchte. Stadtv. Vogel: In der Deputation iſt noch ein Abſatz aufgenommen worden, der hier ausgelaſſen iſt. Es iſt noch der Satz aufgenommen worden, daß eine einmalige Konſultation der Fürſorgeſtellen auch er⸗ folgen kann. Ich halte es gerade für wichtig. 40 dieſer Satz wieder hineingebracht wird. Ich wei nicht, aus welchem Grunde er ausgelaſſen iſt; wir haben gerade darauf Gewicht gelegt. Es können zu leicht Fälle vorkommen, wo die Leute gar nicht wiſſen, was dem Kinde fehlt, daß es ein ſchwerer bedenklicher Fall iſt; in ſolchem Falle ſollen ſie doch nicht vergeblich in die Fürſorgeſtellen gehen. Ich hätte gewünſcht, daß der Satz wieder eingefügt wird. Vorſteher Roſenberg: Wollen Sie nach dieſer Richtung denn auch noch einen Antrag ſtellen? (Stadtv. Vogel: Ja) (Stadtv. Dr. Penzig zieht ſeinen Antrag zurück.) Ich ſchließe die Debatte. — Ihr Antrag, Herr Stadtv. Vogel, wäre verſpätet. Herr Stadtv. Dr. Penzig hat ſeinen Antrag zurückgezogen. Es bleibt alſo außer der Magiſtrats⸗ vorlage nur noch der Antrag Vogel: außer zur Unterſtützung ſtillender Mütter auch zur Pflege bedürftiger Schwangeren Unter⸗ ſtützungen zu gewähren.