fällt in ſich vollſtändig zuſammen. Wir haben im Wahlprüfungsausſchuß andere Beiſpiele herangezogen von engeren Beziehungen, als ſie zwiſchen uns und den Magiſtratsbeamten beſtehen, Beziehungen etwa zwiſchen einem Fabrikdirektor oder irgendeinem größeren Unternehmer und ſeinen Arbeitern. Würde in einem ſolchen Fall die Unterzeichnung des Be⸗ treffenden unter einem Flugblatt, das ſich an die Arbeiter wendet, als Wahlbeeinfluſſung angeſehen werden müſſen? Und doch ſind das enge Beziehungen; das Wohl und Wehe des Arbeiters hängt vom Arbeit⸗ geber ab, er kann ihn morgen auf die Straße ſetzen ufw. uſw. Auch hier wird Kollege Hirſch vergeblich nach Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts ſuchen. Er wird hier wohl nicht ſagen: der Fall iſt ſo kraß, daß er überhaupt noch nicht vorgekommen iſt. Oder, meine Herren, wenn wir andere Pa⸗ rallelen nehmen wollten: denken Sie an das prenßi⸗ ſche Abgeordnetenhaus und an unſeren preußiſchen Lehrerſtand. Es handelt ſich darum, daß die Normal⸗ gehälter feſtgeſtellt werden ſollen; da ſind die Lehrer doch gewiß in einem ähnlichen Verhältnis zum Ab⸗ geordnetenhaus wie etwa die Magiſtratsbeamten zu uns. Soll etwa unter einem Flugblatt, das an die preußiſchen Lehrer gerichtet wird, ein Abgeordneter als ſolcher nicht zeichnen dürfen? Auch hier ſehen wir alſo: das ganze Prinzip, von dem der Wahl⸗ proteſt ausgeht, iſt juriſtiſch falſch. Wir ſind nicht Beamte, und wir ſind nicht Vorgeſetzte der Magiſtrats⸗ beamten. Und noch auf eine Kleinigkeit möchte ich die Herren, denen das Wahlflugblatt vorgeleſen worden ift, aufmerkſam machen. Es muß ſo ausſehen nach dem Wahlproteſt und nach der Vorleſung, die wir gehört haben, als wäre das Flugblatt eben lediglich von den zehn Stadtverordneten unterzeichnet. (Sehr richtig!) Meine Herren, das iſt garnicht der Fall! den Namen, die Herr Kollege Hirſch — (Stadtv. Hirſch: Ich habe geſagt: unter anderen!) — zwiſchen den Namen, die Sie vorgeleſen haben, ſind eine ganze Reihe von anderen Namen, die nicht vorgeleſen worden ſind. Es befinden ſich unter dem Wahlflugblatt Unterſchriften von Stadtverordneten und von Nichtſtadtverordneten. Ich möchte Sie, meine Herren, dringend bitten, zwar die Bedenken, die vorgetragen worden ſind, zu würdigen, aber dann mit dem Wahlprüfungsaue ſchuß zu dem Ergebnis zu kommen, daß ein Grund, die Wahlen für ungiltig zu erklären, wirklich nicht vorliegt. (Bravo!) Stadtu. Dr. Borchardt: Meine Herren, ich nehme zunächſt mit Genugtuung davon Kenntnis, daß der Herr Vorredner nachträglich der Empfindung Ausdruck verliehen hat, daß die Beiſetzung des Prä⸗ dikats „Stadtverordneter“ bei den Unterzeichnern des Aufrufs oder des Flugblatts, das an die Magiſtrate⸗ beamten gerichtet iſt, und zu denen er ſelbſt gehört, nicht empfehlenswert, nicht ſchön geweſen iſt. Zwiſchen dieſer Empfindung aber, meint der Herr Vorredner, und der Frage, od dieſe Zuſetzung auch geſetzlich nicht uläſſig iſt, ſei doch ein ſehr erheblicher Unterſchied. nd der Herr Vorredner deduziert nun, daß geſetzlich dieſe Zuſetzung zuläſſig ſei, weil die Stadtwerordneten nicht als Vorgeſetzte der ſtädtiſchen Beamten fungieren, nicht als Vorgeſetzte gelten können. Nun, meine Herren, ich möchte doch betonen, daß dieſer Aufruf an Leute in abhängiger Stellung um ſo weniger als Zwiſchen 442 ſchön gelten kann, als er von Mitgliedern einer Parlei ausgegangen iſt, die ſelbſt gegen die öffentliche Stimm⸗ abgabe auftritt. Ich erinnere daran, daß die Herren am 7. Dezember des vorigen Jahres mit uns zu⸗ ſammen einen Antrag angenommen haben, — aller⸗ dings einen abgeſchwächten, worin einige weſentliche, wichtige Punkte unſeres Antrages beiſeite geſchoben waren, worin aber doch zum Ausdruck gebracht worden iſt, daß der Magiſtrat erſucht wird, Schritte zu unter⸗ nehmen, die auf eine Abänderung des Wahlrechts in Bezug auf die öffentliche Stimmabgabe hinzielen. Und wenn nun dieſelben Herren an abhängige Be⸗ amte, noch während das öffentliche Stimmrecht in Geltung iſt, herantreten und ſie auffordern, ihre Stimme abzugeben gegen eine beſtimmte Partei, ſo iſt das allerdings, um mit dem Herrn Vorredner zu ſprechen, nicht ſchön. Aber, meine Herren, daß es auch nichtgeſetzlich nicht ſei, deduziert der Herr Vorredner daraus, daß die Stadtverordneten nicht Vorgeſetzte der ſtädtiſchen Beamten ſind. Ja, Vorgeſetzte in dem Su ne. daß ſie auf ihre Amtshandlungen einen unmittelbaren, anordnenden Einfluß haben, gewiß nicht; aber doch in dem Sinne, daß ſie bei der Gehaltsfeſtſetzung dieſer Beamtenkategorien ein ſehr entſcheidendes Wort mitzuſprechen haben, und nicht nur bei der Gehalts⸗ feſtſetzung, ſondern auch bei ſonſtigen materiellen Zu⸗ wendungen, die dieſen Beamten unter Umſtänden zugewandt werden oder nicht zugewandt werden. Es ſcheint mir dieſe Beziehung allerdings noch über die⸗ jenige hinauszugehen, die ein unmittelbarer Vorge⸗ ſetzter hat, und deswegen meine ich, daß die Deduktion des Herrn Vorredners nicht ganz zutreffend iſt. Der Herr Vorredner hat darauf hingewieſen, daß die Beziehung eines Fabrildirektors den in der Fabrik beſchäftigten Arbeitern gegenüber noch weil mehr den Charakter der Beziehung eines Vorgeſetzten zu dem Untergebenen hätte. Das akzeptieren wir vollkommen. Wir ſind aber auch der Meinung, daß, wenn ſich erweiſen ließe, daß ein Fabrikdirektor an ſeine Arbeiter einen Aufruf gerichtet hat zur Stimmabgabe gegen eine beſtimmte Partei, das allerdings bei öffentlicher Stimmabgabe als ein ſo ſchwerer Verſtoß anzuſehen wäre, als eine ſo ſchwere Beeinträchtigung der freien Wahl, daß Sie dann die Wahl für ungiltig erklären würden. Die Erwägungen, die in einem ſolchen Falle dazu führen müßten, meinen wir, müßten auch hier Platz greifen, und deswegen halten wir es für richtig, wenn dieſe Wahl für ungiltig erklärt wird, abgeſehen davon, ob in einem einzelnen Falle ſich rechnungsmäßig nachweiſen läßt, daß eine veſtimmte Anzahl von Stimmen hier abgegeben worden iſt oder nicht, ſondern aus den ganz allgemeinen Erwägungen, weil dieſe Beeinfluſſungen eben ſo ſchwerwiegende waren, daß ſie bei einer großen Anzahl der in Be⸗ tracht kommenden Wähler die freie Stimmabgabe ausgeſchloſſen haben. (Bravo!) (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Verſamm⸗ lung beſchließt nach dem Antrage des Ausſchuſſes, wie folgt: a) Die am 6., 8. und 9. November bezw. am 23. November d. I. vollzogenen Wahlen von 209 Stadtverordneten (vergleiche das abgedruckte Verzeichnis) werden als gültig erklärt. b) Der Einſpruch des Schriftſtellers Hirſch gegen die Gültigkeit der Wahlen im 1., 2., 6. und 7. Bezirk der III. Wählerabteilung wird zu⸗ rückgewieſen.) nur2410 K41