eingehen, um die Richtigkeit dieſer Behauptungen zu beweiſen. Ich will aber daran erinnern, daß wir in Charlottenburg bisher jederzeit dagegen lebhaft pro⸗ teſtiert haben, daß man unſere Gemeindeſchule als kon⸗ feſſionelle Schule bezeichnete. Wir haben nach unſrer Auffaſſung, mit der Ausnahme der einen Doppel⸗ ſchule, der 9. und 10., keine konfeſſionellen Schulen. Wenn aber durch den Geſetzentwurf die konfeſſionelle Schule als Regel feſtgeſetzt wird, wenn der Simultan⸗ ſchule, ſoweit ſie beſteht, nur unter beſtimmten Vorausſetzungen das Weiterleben geſtattet iſt, ſo müſſen wir damit rechnen, daß aufgrund dieſes Ent⸗ wurfs auch unſere Schulen als konfeſſionelle Schulen angeſprochen werden. Freilich will ich, um dieſe Kleinigkeit hier zu erwähnen, gern anerkennen, daß der Entwurf in einem Punkte liberaler iſt als diejenige Behörde, mit der wir bis jetzt über der⸗ artige Verhältniſſe zu verhandeln hatten. Vielleicht erinnern Sie ſich aus der Zeit des Schulſtreites der Beſtimmung, die von der Königlichen Regierung in Potsdam erlaſſen worden war, daß ſelbſt der Unter⸗ richt in Handarbeiten und auch im Zeichnen (Stadtv. Dr. v. Liszt: Sehr gut!) nur von Angehörigen derjenigen Konfeſſion, die den übrigen Unterricht erteilte, erteilt werden durfte. So weit geht der Entwurf nicht. Er läßt es groß⸗ mütigerweiſe zu, in techniſchen Fächern auch Ange⸗ hörige anderer Konfeſſionen zu beſchäftigen. Ich fürchte alſo, er wird der königlichen Regierung in Potsdam nicht weit genug gehen. (Heiterkeit.) Das Wichtigſte nun, was uns hier in erſter Linie intereſſiert, iſt enthalten in dem Abſchnitt, der von der Verwaltuug der Volksſchulangelegenheiten handelt, und da möchte ich zunächſt den Punkt her⸗ ausgreifen, der die Zuſammenſetzung der Schul⸗ deputation betrifft, da ja gerade dieſe Angelegenheit es geweſen iſt, die in unſrer Verſammlung zu den er⸗ regteſten Verhandlungen geführt hat. Ich darf ganz kurz auf dieſe Verhandlungen zurückgreifen, indem ich ſage, daß die Mehrheit dieſer Verſammlung unter dem heftigen Widerſtande der Minderheit ſchließlich darein gewilligt hatte, daß ein evangeli⸗ ſcher Geiſtlicher als viertes ſachverſtändiges Mitglied in die Schuldepution eintrete; daß wir uns das Recht vorbehielten, für dieſen Poſten drei Geiſtliche in Vorſchlag zu bringen, von denen die Regierung ſich einen ausſuchen konnte. Die Mehrheit ließ ſich damals von der Erwägung leiten, es ſei das nur ein lokales Kompromiß, das mit Rückſicht auf die Charlottenburger Schulangelegenheiten dringend nötig ſei. Es iſt uns damals auch bekannt geworden, daß der Regierungspräſident dem Magiſtrat in dieſer Frage größte Eile zur beſonderen Piich gemacht hatte. Der Magiſtrat hat nach ſeinen Kräften da⸗ für geſorgt, daß die Angelegenheit eilig behandelt worden iſt. Wenn wir in unſrer heutigen Vorlage leſen müſſen, daß über unſere entſprechenden Vor⸗ ſchläge bis heute noch kein Entſcheid der Regierung eingegangen iſt, ſo fragt man billig: warum war denn die große Eile nötig? (Sehr richtig!) Wenn man aber weiter vergleicht das, was die Mehrheit damals beſchloſſen hat, mit dem, was der heutige Geſetzentwurf bringt, dann muß man aller⸗ dings ſagen, daß man das Schweigen der Pots⸗ damer Regierung durchaus begreift. Denn was da⸗ mals die Mehrheit beſchloſſen hatte, das ſtellt ſich als ein weitgehendes Recht heraus demgegenüber, was der heutige Entwurf beſtimmt Da handelt es ſich nicht nur um einen Geiſtlichen, ſondern es han⸗ delt ſich mindeſtens um einen evangeliſchen und einen katholiſchen Geiſtlichen; da haben wir auch keinesfalls das Recht, irgendwie Vorſchläge zu machen, ſondern der älteſte oder der im Dienſtrang am erſten ſtehende Geiſtliche iſt ohne weiteres Mitglied der Schuldeputation, er iſt ſozuſagen ihr geborenes Mitglied, und er bedarf auch keiner Beſtätigung durch die Regierung. Nur in einem Falle iſt es möglich, ihn aus der Schuldeputation zu entfernen: wenn er, wie der Geſetzentwurf ſagt, die Schulord⸗ nung geſtört hat. Die Geiſtlichen nehmen aber nur inſoweit eine ſo bevorzugte Stellung ein, als ſie den beiden großen Landeskirchen angehören. Handelt es ſich um den jüdiſchen Geiſtlichen, um den Rabbiner, ſo darf er nur in die Schuldeputation eintreten, wenn eine jüdiſche Schule am Orte iſt, und wenn er ſelbſt am Orte wohnt, und dann wird er auch nicht behandelt wie ein Geiſtlicher, ſondern er wird behandelt wie andere Mitglieder der Schuldeputation, die der Beſtätigung der Regierung bedürfen. Auch im übrigen weiſen die neuen Beſtimmun⸗ gen bezüglich der Zuſammenſetzung der Schuldepu⸗ tationen einen Rückſchritt auf, wenn wir ſie vom Geſichtspunkt der ſtädtiſchen Verwaltung aus be⸗ trachten. Die Kreisſchulinſpektoren ſind nach dem Entwurf ohne weiteres ſtimmberechtigte Mitglieder der Schuldeputation, allerdings, wie der Entwurf ſagt: höchſtens ihrer drei. (Heiterkeit.) Das klingt ſehr entgegenkommend. (Heiterkeit.) Ich kenne aber außer Berlin keine preußiſche Stadt, die mehr als drei Kreisſchulinſpektoren im Haupt⸗ amte hätte. Alſo auch das, was ſcheinbar ſo ent⸗ gegenkommend ausſieht, iſt in Wirklichkeit nur ein Zurückdrängen der Vertreter der Selbſtverwaltung zugunſten abhängiger Beamten. Wir müſſen von unſerm Standpunkt aus bedauern, daß derartige Beſtimmungen über die Zuſammenſetzung der Schul⸗ deputationen in Zukunft Platz greifen ſollen. Wir kommen aber noch weiter zu dem Aus⸗ druck lebhafteſten Bedauerns, wenn wir betrachten, welche Rechte denn nun dieſe Schuldeputation be⸗ ſitzt, welche Rechte überhaupt noch die Gemeinde⸗ behörden beſitzen. Und das führt mich auf den § 40 des Entwurfs, den für uns mit am wichtig⸗ ſten. Der Paragraph handelt von der Lehrerwahl. Zunächſt iſt hier hervorzuheben, daß die Lehrerwahl, ſoweit die Selbſtverwaltungsorgane überhaupt damit befaßt werden, nicht übertragen wird auf den Ma⸗ giſtrat, ſondern auf die Schuldeputation, daß alſo der Magiſtrat in dieſer Beziehung vollſtändig aus⸗ geſchaltet wird. Er hat allerdings in Gemeinſchaft mit der andern Gemeindebehörde einige Rechte er⸗ halten. Es heißt in dem § 26: Die Verwaltung derjenigen Angelegenheiten der Volksſchule, welche die Erfüllung der Ver⸗ pflichtung zu ihrer Errichtung und Unterhal⸗ tung, ſowie das Vermögen betreffen, ſteht der Gemeinde zu. Das heißt überſetzt: wo es heißt „zahlen“, da dürfen die Gemeindebehörden mitſprechen und ſollen beſchließen; wenn es aber heißt „Rechte in Anſpruch nehmen“, ſeien es Rechte der äußeren Ordnung der Schule, ſeien es Rechte der innern Ordnung, ſo heißt es ſofort in § 27 Abſatz 2: Im übrigen wird für die Verwaltung der in § 26 genannten Angelegenheiten der Volks⸗ ſchulen eine Stadtſchuldeputation gebildet.