41 Beſtimmungen berufen, die in anderen Körperſchaften beſtehen. Ich erinnere nun in dieſer Beziehung an das Wahlreglement zum Reichstage — ich habe es anläßlich eines beſonderen Falles in den letzten Tagen eingeſehen —; da heißt es in § 19, daß weiße Zetiel, alſo Zettel, die keinen Namen enthalten, ungiltig ſind, und in § 20 heißt es ausdrücklich, daß ſie bei der Feſtſtellung des Wahlreſultats nicht mitzählen. Ich mache Ihnen dieſe Mitteilung; es iſt natürlich bei der Mehrheit der Verſammlung, ob ſie ſich dieſer Praxis anſchließen oder ob ſie einen beſonderen Be⸗ ſchluß faſſen will. Ich perſönlich halte es für richtig und ſachlich entſprechend, wenn wir uns der beſtehenden Praxis anſchließen. (Andauernde große Unruhe. Zurufe: Städteordnung!) Stadtv. Buka (zur Geſchäftsordnung): Vielleicht iſt es im Intereſſe der Verſammlung, wenn der betreffende Paragraph der Städteordnung vorgeleſen wird. (Rufe: Darin ſteht nichts!) Es ſteht darin, daß die abſolute Mehrheit entſcheidet. Herr Kollege Otto hat ganz recht hervorgehoben, daß in unſerer Geſchäftsordnung Beſtimmungen darüber nicht enthalten ſind. Es entſteht nun die Frage, ob ein Beſchluß gefaßt werden ſoll. Ich ſtimme dem Herrn Kollegen vollſtändig zu, daß, wenn darauf beſtanden wird, ein neuer Beſchluß von der Ver⸗ ſammlung gefaßt werden müßte, ob weiße Zettel mitgezählt werden ſollen. Altersvorſteher Barnewitz. ordnung lautet: Für jedes zu wählende Mitglied des Ma⸗ giſtrats wird beſonders abgeſtimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die abſolute Stimmenmehrheit bei der erſten Abſtimmung nicht erreicht, ſo werden diejenigen vier Per⸗ ſonen, auf welche die meiſten Stimmen gefallen ſind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die abſolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, ſo findet unter denjenigen zwei Perſonen, welche bei der zweiten Abſtimmung die meiſten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl ſtatt. Bei Stimmengleichheit ent⸗ ſcheidet das Los. Nach dieſen Beſtimmungen muß eine engere Wahl ſtattfinden. (Andauernde Unruhe und Zurufe.) Stadtv. Dr. Stadthagen (zur Geſchäftsordnung): Meine Herren, ich denke, in einem neuen, zweifel⸗ haften Falle wird man immer gut tun, das mildere Verfahren einzuſchlagen, hier alfo denjenigen Herren, die ſich noch nicht entſchieden haben, die Möglichkeit zu geben, ſich nunmehr zu entſcheiden. Ich glaube, gerade bezüglich der beiden in Betracht kommenden Kandidaten wird es einigen Herren ſchwer geworden ſein, ſich zu entſcheiden, und es empfiehlt ſich daher unter allen umſtänden die Vornahme einer weiteren Wahl, zumal die Verſammlung, wie mir eben mit⸗ geteilt wird, auch früher weiße Zettel als gültige Stimmen gezählt hat. Ich würde es daher für un⸗ bedingt richtig halten, daß jetzt eine Stichwahl zwiſchen den beiden Herren ſtattfindet, die die meiſten Stimmen erhalten haben. Weiße Zettel ſind meines Erachtens im allgemeinen nicht ungiltig, ſondern erſt in der Stichwahl iſt ein Zettel ungiltig, der den Namen eines Kandidaten enthält, der nicht zur Stichwahl ſteht. (Sehr richtig! — Widerſpruch und Zurufe. — Andauernde Unruhe.) Der § 32 der Städte⸗ Stadtv. Dr. Crüger (zur Geſchäftsordnung): Meine Herren, meines Erachtens iſt es gar nicht möglich, daß wir jetzt, nachdem eine Wahl vollzogen iſt, einen Beſchluß faſſen: wir betrachten die Wahl als nicht vorgenommen und wählen von neuem und geben uns für die neue Wahl ein Reglement. Das geht gar nicht, ſondern wir haben dieſe Wahl auf⸗ recht zu erhalten und aus den hierbei abgegebenen Stimmen die Schlüſſe zu ziehen. Meines Wiſſens iſt es in der Rechtſprechung für Geſellſchaften ganz außer Zweifel, daß weiße Zettel als nicht abgegebene Stimmen gelten. Ob der Betreffende einen weißen Zettel ober überhaupt keinen Zettel abgibt, iſt voll⸗ ſtändig gleichgiltig. Er hat ſich mit dem weißen Zettel der Stimme enthalten, hat nicht mitgeſtimmt, und ſelbſtverſtändlich iſt die Majorität nur nach den gültig abgegebenen Stimmen zu berechnen. Gültig abgegebene Stimmen ſind 59, von denen iſt die Majorität 30. Altersvorſteher Barnewitz: Meine Herren, in den vergangenen Jahren haben wir die weißen Zettel immer mitgezählt. (Zuſtimmung. — Unruhe. — Rufe: Zur Geſchäfts⸗ ordnung!) Stadtv. Dr. Borchardt (zur Geſchäftsordnung): Meine Herren, ich kann mich nicht den Ausführungen des Herrn Kollegen Stadthagen anſchließen, daß wir hier irgendwie nach Billigkeitsrückſichten entſcheiden und etwa aus dem Gefichtspunkte beſchließen, den Herren, die ſich vorhin nicht entſchieden haben, nun noch einmal die Möglichkeit zu geben, ſich zu ent⸗ ſcheiden, mit andern Worten, ihnen gut zuzureden, nachdem ſie ſich zuerſt nicht entſchieden haben, ob ſie ſich nicht jetzt entſcheiden wollen. Ich meine, ſolche Billigkeitsgründe gehen uns gar nichts an, ſondern wir haben uns genau nach dem zu richten, was hier Rechtens iſt, das heißt wir haben zu ermitteln die Anzahl der abgegebenen Stimmen (Zuruf: Gültigen!) und aus dieſer die Majorität zu nehmen. (Sehr richtig! bei der Freien Vereinigung.) Nun iſt hier in der Weiſe verfahren worden, daß die Stimmen eingeſammelt wurden. Dabei ſind 6 weiße Zettel abgegeben. Diejenigen Herren, die weiße Zetiel abgaben, hätten auch die Möglichkeit gehabt, gar keinen Zettel abzugeben (ſehr richtig!) oder hinauszugehen (ſehr richtig!) und ſich dadurch der Stimme zu enthalten. (Sehr richtig!) Dadurch aber, daß die Herren ſich nicht der Stimme enthalten haben, dadurch, daß ſie einen weißen Zettel abgegeben haben, haben ſie bekundet, daß ſie wünſchen, daß ihre Stimme mit in die Wagſchale fällt, 01 4 richtig!) daß ſie mitgezählt wird. 0 9(Riederholtes Sehr richtig.) Infolgedeſſen ſind 65 Stimmen abgegeben worden, und ungültig von dieſen Stimmen würden nur ſolche ſein, die aus der Beſchreibung des Zettels erkennen laſſen, daß eine Perſon benannt iſt, die nicht wähl⸗ bar iſt. Ein Zettel etwa, auf dem der Name eines Herrn ſtände, der gar nicht Mitglied der Verſamm⸗ lung iſt, wäre ein ungültiger Zettel. Konſtatiert worden iſt, daß ein ſolcher ungültiger Zettel unter den 65 Zetteln ſich nicht befindet. Folglich haben wir es mit 65 gültigen Stimmen zu tun. Von dieſen