——— 69 —= kommen, in denen die Arbeitslofigkeit eine größere iſt, und für die daß Material, das dieſe Zählungen geboten haben, dann eine wertvolle Grundlage bilden kann. Ich bedaure aber, daß der Magiſtrat nicht eine Verpflichtung anerkennt, auch für die normale Arbeitsloſigkeit, für diejenige, die er normal nennt, für diejenige, die in ganz gewöhnlichen Zeiten ſtatt⸗ findet, etwas zu tun. Gerade das ſcheint mir eine ſehr weſentliche Aufgabe auch in unſerer Gegenwart zu ſein, eben für die in normalen Zeiten von der Arbeitsloſigkeit Ergriffenen etwas zu tun. Ich kann nur mein Bedauern zum Ausdruck bringen, daß der Magiſtrat dieſen Standpunkt nicht einnimmt. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Vorſteher Roſenberg: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir verlaſſen dieſen Gegenſtand. Wir kommen zu Punkt 6 der Tagesordnung: Antrag der Stadtv. Jolenberg und Gen. betr. Auslegung des § 20 der Geſchäfts⸗ ordnung. — Druckſache 64. Der Antrag lautet: Die Stadtverordnetenverſammlung erklärt, daß § 20 der Geſchäftsordnung für die Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg wie folgt zu verſtehen iſt: „Unbeſchriebene Stimmzettel werden bei der Feſtſtellung der Präſenz der Mitglieder mit⸗ gezählt, dann aber von der Geſamtheit der abgegebenen Stimmzettel als ungültig ab⸗ gezogen.“ Wir beantragen zugleich, das beifolgende Rechtsgutachten des Herrn Dr. Hans Crüger nebſt Anlagen zur Kenntnis der Verſammlung zu bringen. Stadtv. Jolenberg: Meine Herren, ich möchte mir eingangs meiner Ausführung die Erklärung ge⸗ ſtatten, daß unſer Antrag lediglich den Zweck hat, für die Zukunft zu entſcheiden, ob weiße Zettel Gültigkeit haben. Unſer Antrag hat nichts Perſön⸗ liches. Die Fraktion ſteht nach wie vor auf dem Standpunkt der Erklärung des Kollegen Otto vom 10. Januar. Der Herr Kollege hat erklärt, daß wir uns den Beſchlüſſen der Fraktionen loyal fügen werden. Wir haben alſo nicht die Abſicht, an dem Beſtande unſeres Vorſtandes irgend etwas zu ändern. Ich komme nunmehr zur Begründung unſeres An⸗ trages, und zwar muß ich da auf die Sitzung vom 10. Januar näher eingehen. Es fand die Wahl unſeres Vorſtandes ſtatt. 65 Stimmzettel wurden abgegeben, meine Herren, 31 für den Herrn Kollegen Kaufmann, 28 fur den Herrn Kollegen Roſenberg und 6 unbeſchriebene Stimmzettel. Unſer verehrter Herr Alterspräſident verkündete, daß ein neuer Wahl⸗ gang nötig ſei, da die abſolute Majorität von 33 Stimmen nicht erreicht ſei. Herr Kollege Crüger gab die Erklärung ab: 65 Zettel ſind abgegeben, darunter 6 unbe⸗ ſchriebene. Die 6 unbeſchriebenen gehen für die 2 Incer der Mehrheit ab, bleiben 59. Herr Kollege Otto ſagte, daß unſere Geſchäftsordnung darüber, ob weiße Zettel bei der Feſtſtellung der Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel zu zählen ſind, keine Beſtimmung enthalte, und daß wir uns alſo nur auf Beſtimmungen berufen können, die in andern Körperſchaften beſtehen. Er erinnerte an das Wahlreglement zum Reichstage, welches weiße Zettel für ungültig erklärt. — Der Herr Stadtv. Buka ſagte wörtlich: Ich ſtimme dem Herrn Kollegen vollſtändig zu, daß, wenn darauf beſtanden wird, ein neuer Beſchluß von der Verſammlung gefaßt werden müßte, ob weiße Zettel mitgezählt werden ſollen. Und Herr Stadtv. Stadthagen nannte den Fall einen zweifelhaften. Alle übrigen Redner, mit Ausnahme des Herrn Kollegen Borchardt, konnten ſich nicht darüber einigen, ob weiße Zettel gültig ſind oder nicht. Herr Kollege Dr. Borchardt erklärte, daß un⸗ beſchriebene Zettel gültig ſeien, alſo zählen, hat uns aber nicht verraten, für wen ſolche unbeſchriebene Zettel zählen. Ich meine, den Nagel auf den Kopf getroffen hat der Herr Stadtv. Buka; er hat geſagt, daß ein neuer Beſchluß gefaßt werden müſſe, ob weiße Zettel gelten oder nicht. Aus dieſer außerung haben wir die nötige Konſequenz gezogen. Unſer Antrag will, daß über dieſe wichtige Geſchäftsordnungsfrage irgend en Zweifel für die Folge nicht mehr beſtehen ollen. Nun legt unſer Antrag die Geſchäftsordnung dahin aus, daß weiße Zettel ungültig ſeien. In erſter Linie ſtützt ſich der Antrag auf das Rechtsgutachten des Herrn Stadw. Dr. Crüger, das der heutigen Tagesordnung leider nicht beigefügt iſt. Ich möchte mir geſtatten, aus dieſem Rechtsgutachten, das ja wohl zur Kenntnis der Verſammlung gelangen wird, zwei Punkte herauszugreifen. Erſtens wird Bezug genommen auf § 43 der Städteordnung. Da heißt es: Wer nicht mitſtimmt, wird zwar als anweſend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber ledig⸗ lich nach der Zahl der Stimmenden feſtgeſtellt. Und dann heißt es in Ledermanns Kommentar, der ſich auf eine Entſcheidung des Oberverwaltungsgerichts ſtützt, zu dieſem § 43: Zur Feſtſtellung der Beſchlußfähigkeit werden die Anweſenden, zur Feſtſtellung des Ergeb⸗ niſſes der Abſtimmung die Abſtimmenden ge⸗ zählt. Erforderlich iſt, daß die Anweſenden, die nicht mitſtimmen wollen, das erkennbar machen. Bei Stimmzettelabſtimmung geſchieht das durch Abgabe keiner oder unbeſchriebener Zettel, ſonſt durch ausdrückliche Erklärung event. durch kurzes Verlaſſen des Abſtimmungs⸗ raumes. Alſo, meine Herren, aus dieſem Kommentar, aus dieſer Gerichtsentſcheidung geht doch offenbar klar und deutlich hervor, daß ein Mittel der Stimment⸗ haltung die Abgabe eines weißen Zettels iſt, daß alſo weiße Zettel nicht mitzählen. Wenn das noch nicht genügt, um die Richtigkeit unſeres Antrages zu beweiſen, ſo möchte ich das Gutachten des Direktors im Bureau des Reichstages, Herrn Geh. Regierungsrats Knaack, zur Verleſung bringen. Dieſer Herr ſchreibt an Herrn Kollegen Dr. Crüger: Die bei Wahlen unbeſchriebenen Stimmzettel werden bei Feſtſtellung der Präſenz der Mit⸗ glieder mitgezählt, dann aber von der Geſamt⸗ heit der abgegebenen Stimmzettel als ungültig abgezogen. — Das iſt doch klar und deutlich Nach der Praxis des Reichstages, wie aus dem anliegenden ſtenographiſchen Bericht her⸗ vorgeht, hätte der erſte Wahlgang be 1