—— 76 Charlottenburger Lehrerſchaft und damit des Char⸗ lottenburger Schulweſens. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Verſamm⸗ lung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: 4 Die Ausgabenummer 2d, Abſchnitt 1, Ka⸗ pitel III des Ordinariums für 1905 „Stell⸗ vertretung und Mehrſtunden an den Gemeinde⸗ und Hilfsſchulen“ wird um 10 000 ℳ aus laufenden Mitteln verſtärkt.) Vorſteher Roſenberg: Punkt 15 der Tagesordnung: Vorlage betr. Beſchaffung von 6 Raſſel⸗ glocken für Straßenfenermelder. — Druckſache 97. (Die Beratung wird eröffnet und geſchloſſen. Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Die Koſten zur Beſchaffung von 6 Raſſel⸗ glocken für Straßenfeuermelder im Betrage von 600 ℳ werden aus laufenden Mitteln be⸗ willigt.) Punkt 16 der Tagesordnung: Vorlage betr. vertragsmäßige Regelung der Verhältniſſe der Kunſtgewerbe und Hand⸗ werkerſchule. Druckſache 98. Stadtv. Schwarz: Meine Herren, am 7. Juni des Jahres 1905 ging der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung eine Vorlage zu, in der es ſich darum handelte, die Einſetzung eines Kuratoriums zu beſchließen und eine Geſchäfsanweiſung für das Kuratorium der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule zu genehmigen. Die Vorausſetzung für dieſe Genehmigung bildete ein Vertragsentwurf, von dem Ihnen Mitteilung gemacht worden war. Es war damals in den Ausführungen des Magiſtrats folgendes geſagt: Die Bildung eines Kuratoriums entſpricht der Nr. 2 des Miniſterialerlaſſes vom 12. Sep⸗ tember 1904 bezw. unſeren eigenen auf Grund von Verhandlungen mit den zuſtändigen Miniſterialkommiſſaren gemachten Vorſchlägen in dem vorweg formulierten Vertragsentwurjfe. Danach ſoll die Zuſammenſetzung des Kura⸗ toriums dem Umſtande Rechnung tragen, daß die Stadt, abgeſehen von der Hergabe des Grundſtücks und der Unterrichtsräume, die Unterhaltungskoſten mit dem Staat gemeinſam und zu gleichen Teilen aufbringt, d. h. die Vertretung der beiden Patrone ſoll ihren Leiſtungen für die Schule entſprechen. Daraus würde folgen, daß bei einer etwaigen ſpäteren Anderung des Beitragsverhältniſſes Cer infolge Feſtſetzung des Staatszuſchuſſes auf einen Hochſt betrag) das Stimmenverhältnis der ſtädtiſchen zu den ſtaatlichen Mitgliedern, den finanziellen Mehrleiſtungen der Stadt entſprechend, zu unſeren Gunſten ſich verſchieben würde. Wir ſind der Anſicht, daß die in unſerem Antrage angegebene Zuſammenſetzung des Kuratoriums den berechtigten Intereſſen beider Teile Rechnung trägt, und bitten um dementſprechende Beſchluß⸗ faſſung. Meine Herren, Sie ſetzten damals einen Aus⸗ ſchuß ein, und dieſer empfahl Ihnen am 28. Juni die Annahme jener Magiſtratsvorlage. Sie haben damals die Geſchäftsanweiſung und die Zuſammen⸗ ſetzung des Kuratoriums gebilligt. Das Kuratorium war ſo gebildet, daß an der Spitze als Vorſitzender der Herr Oberbürgermeiſter ſtand, der berechtigt war, einen Stellvertreter für ſich zu ernennen; ferner ſollten dem Kuratorium angehören ein Mitglied des Magiſtrats, außerdem vier von der Regierung zu er⸗ nennende Mitglieder und weiter drei Herren, die von der Stadtverordnetenverſammlung zu deputieren waren. Des weiteren hatte der Direktor der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule in dieſem Kuratorium beratende Stimme. Ferner ſollte dem Herrn Vor⸗ ſitzenden das Recht eingeräumt ſein, Fachleute mit beratender Stimme zuzuziehen. Sie haben alſo da⸗ mals dieſe Zuſammenſetzung unter der Vorausſetzung genehmigt, daß für den Fall der Normierung eines Höchſtzuſchuſſes durch den Staat bei Anderung des Beitragsverhältniſſes die Stadt das Recht haben ſollte, wenn ſie mehr Zahlungen leiſte als der Suaat, ihrerſeits auch mehr Mitglieder in dieſes Kuratorium zu entſenden. In dem Vertragsentwurf, der dem Kuratorium in ſeiner Sitzung am 26. Januar des Jahres vor⸗ gelegt worden war, fand ſich nun noch folgender Paſſus, der Ihnen heute nicht vorliegt: Dieſe Zuſammenſetzung, 4 ſtaatliche und 4 ſtädtiſche Mitglieder, entſpricht dem gegen⸗ wärtigen Beitragsverhältnis zwiſchen Staat und Stadt, 1:1 Die Zahl der ſtädtiſcherſeits zu ent⸗ ſendenden Mitglieder erfährt eine Erhöhung im Verhältnis der Mehrleiſtungen der Stadt zu den Leiſtungen des Staates, ſoweit die Stadt infolge Feſtſetzung des Staatszuſchuſſes § 2 Abſatz 2 einen größeren Jahresbetrag für die Anſtalt aufwendet als der Staat. Es wurde nun in dieſer Sitzung des Kuratoriums beantragt, dieſen von mir eben verleſenen Paſſus zu ſtreichen. Ich erklärte mich dagegen. Ich ſagte — ich war damals leider der einzige Stadtverordnete, der anweſend war —: ich fühle mich dazu nicht be⸗ rechtigt, da die Stadtverordnetenverſammlung dieſe Zuſammenſetzung des Kuratoriums ja nur in der Vorausſetzung genehmigt hat, daß ſpäter mal eine größere Zahl ſtädtiſcherſeits abzuordnender Mitglieder in das Kuratorium gelangen würden. Mir wurde nahe gelegt, meinen Freunden doch zu ſagen, daß eine Gefahr für die ſtädtiſchen Intereſſen in keiner Weiſe bei der jetzigen Zuſammenſetzung vorhanden ſei. Demgemäß habe ich meinen Freunden Mitteilnng davon gemacht, und meine Freunde haben mein Verhalten in dem Kuratorium gebilligt, das heißt: ſie haben es für richtig gehalten, daß ich auf dem Standpunkte ſtehen geblieben bin, den die Stadtver⸗ ordnetenverſammlung damals eingenommen hat. Es war alſo, wie ich Ihnen bereits vorgeleſen habe, für den Fall, daß ein Höchſtzuſchuß des Staates firiert ſei, eine ſtärkere Vertretung der Stadt im Kuratorium von dem Moment an in Ausſicht genommen, wo die Stadt mehr zahle als der Staat. Nun findet ſich in der heutigen Vorlage auf Seite 99 unten links in dem letzten Abſatze folgendes: Zu bemerken iſt nur noch, daß gegenüber der nunmehrigen Vereinbarung eines feſten Staatszuſchuſſes die Frage entſtand, ob auf dem früher diesſeits — auch noch in der Vor⸗ lage vom 31. Mai 1905 — vertretenen Stand⸗ punkte verharrt werden ſolle, daß in dem Ver⸗ can Vorbehalte zu machen ſeien, um für den Fall einer ſpäteren Verſchiebung des beider⸗ ſeitigen Beitrageverhältniſſes zu ungunſten