4 — — 144 —— Verhältniſſen von Angebot und Nachfrage richtet, — lediglich darum kann er einen beſtimmten Ertrag er⸗ halten, und dieſer Ertrag kapitaliſiert ſtellt den Wert des Grundſtücks dar. Nicht, wenn der Wert des Grundſtücks wächſt oder ſintt, wachſen oder ſinken die Mieten, ſondern umgekehrt: wenn die Mieten zufolge der allgemeinen Verhältniſſe wachſen oder fallen, dann wächſt oder fällt der Wert des Grund⸗ tücks. Daraus geht aber auch hervor, daß eine Be⸗ laſtung, die man einem Grundſtücke auferlegt, nicht ohne weiteres auf den Ertrag abgewälzt, nicht ohne weiteres denjenigen, die die Miete zu zahlen haben, auferlegt werden kann, wenigſtens nicht unter nor⸗ malen, gewöhnlichen Verhältniſſen. Ich gebe gern zu, daß Verhältniſſe denkbar ſind, in denen auch das möglich iſt, wo der Grundbeſitzer imſtande iſt, diejenige Belaſtung, die ihm neu aufgelegt wird, auf die Mieter abzuwälzen, noch mehr Rente herauszu⸗ ziehen. Ich gebe gern zu, daß ſolche Verhältniſſe denkbar ſind, namentlich z. B. in einer umwallten Feſtung, wo der Grund und Boden überhaupt nicht mehr frei verfügbar iſt — Verhältniſſe übrigens, die gerade für Charlottenburg nicht zutreffen. — Aber die Frage ſoll ja nach dieſem Antrage von uns durchaus nicht ſchon als endgiltig und ſpruchreif be⸗ handelt werden. Nur meine ich, dieſer Einwand — das geht klar aus den Umſtänden, die den Wert eines Grundſtücks bilden, hervor — dieſer Einwand iſt jedenfalls hinfällig. Ein weiterer Einwand iſt der, daß man ſagt: eine ſolche Belaſtung des Grund und Bodens, die ja auch den unbebauten Grund und Boden treffen würde — denn die Steuer ſoll ſich ja ſpeziell gegen den Wertzuwachs richten, der dem bloßen Grund und Boden zuwächſt, ohne daß an dieſem Boden auch nur ein Handſchlag Arbeit getan wird —, eine ſolche Belaſtung des unbebauten Grund und Bodens würde außerordentlich hemmend auf den Spekulations⸗ betrieb in Grund und Boden einwirken, der gerade auch mit dem unbebauten Grund und Boden Char⸗ lottenburgs getrieben wird. Nun, meine Herren, muß ich ja ſagen, es entzieht ſich meiner Beurteilung, inwieweit eine ſtarke Beſteuerung auf den Verkehr in Grund und Boden einwirken würde. Es würde das ſicherlich ja auch abhängen von dem Maße der Beſteuerung, von dem mehr oder minder großen Prozentſatze, der von dem Wertzuwachs erhoben wird. Stellen wir uns z. B. vor, daß die Wert⸗ zuwachsſteuer lediglich beim Verkauf, beim Ubergang eines Grundſtücks in andere Hände erhoben wird, in dem Moment, wo der Wertzuwachs zahlenmäßig klar feſtgeſtellt werden kann, und ſtellen wir uns dann vor, daß die Wertzuwachsſteuer in voller Höhe, d. h. in 100 % Höhe des Wertzuwachſes erhoben würde, dann würde man vielleicht der Meinung Ausdruck geben können, der Verkehr in Grund und Boden würde damit vollſtändig unterbunden ſein und. auf⸗ hören. Und wer dieſe Meinung vertritt, pflegt dann noch hinzuzufügen, das wäre ein außerordentliches Unglück für die Entwickelung der Stadt Charlottenburg, denn gerade dieſem Verkauf von unbebautem Grund und Boden, dieſem Betriebe verdanke Charlottenburg einen Teil ſeiner raſchen und ſchnellen Entwicklung, ſeiner raſchen Bebauung. Meine Herren, mir iſt die Logik dieſes Ein⸗ wandes niemals klar geworden. Denn wenn ich mir dieſen ertremen Fall vorſtelle, daß wir den Wert⸗ zuwachs mit 100 % vollſtändig wegſteuern, dann würde doch nur ein ſolcher Verkauf von Grund und Boden aufhören, bei dem der Grund und Boden von einer Hand in eine andere übergeht, die ihn wieder weiter verkaufen will, ohne ihn zu bebauen. Daran kann doch aber die Stadtgemeinde gar kein Intereſſe haben, daß ein unbebautes Gelände durch eine ganze Anzahl von Händen wandert, ohne bebaut zu werden. Die Stadtgemeinde und ihre Entwicklung kann doch nur daran intereſſiert ſein, daß unbebautes Gelände, wenn es vom Beſitzer nicht bebaut wird, an ſolche Leute, die mit der Bebauung vorgehen, alſo zur Bebauung verkauft wird. Wie aber der Verkauf des Geländes zur Bebauung darunter leiden ſoll, daß der Wertzuwachs weggeſteuert wird, das entzieht ſich meinem Ver⸗ ſtändnis. Nun werden Sie aber ja eine Wertzuwachs⸗ ſteuer in Höhe von 100 % vermutlich nicht bewilligen. Es würde ſich alſo immer nur um eine geringe Wertzuwachsſteuer handeln, die den Verkauf von un⸗ bebautem Gelände zum Weiterverkauf — einen Ver⸗ kauf, an dem die Stadtgemeinde und ihre Entwick⸗ lung ganz ſicher nicht intereſſiert iſt — nicht einmal völlig unterbinden wird. Übrigens kann man darauf hinweiſen, daß diejenigen Gemeinden, die mit einer ſolchen Beſteuerung vorgegangen find, konſtatiert haben, daß irgend ein merklicher Einfluß auf den Umſatz in Gebäuden ſowohl, wie in Terrains durch die Beſteuerung nicht erfolgt iſt. Alſo irgendwelche Befürchtungen nicht etwa für die Entwicklung von Charlottenburg, die kann darunter überhaupt nicht leiden, wenn dieſer Verkauf unterbunden wird —, aber auch irgendwelche Befürchtungen für das Gedeihen von Induſtriellen, die ſich mit dem Ver⸗ kauf unbebauter Grundſtücke zum Weiterverkauf be⸗ ſchäftigen, braucht man aus einer ſolchen Wert⸗ zuwachsſteuer nicht zu haben. HIbrigens würde eine ſolche Zuwachsſteuer, wie ſie eben fkizziert iſt, die nur beim Verkauf von Grund und Boden erhoben wird, im Grunde gar nicht eine richtige Wertzuwachsſteuer ſein, ſondern nur eine außerordenlich ſtarke Umſatzſteuer, indem zu der ge⸗ wöhnlichen Umſatzſteuer noch ein ſtarker Prozentſatz des beim Verkauf erzielten Mehrgewinns gefügt wird. In dem Gedanken der Wertzuwachsſteuer an ſich liegt das durchaus nicht begründet, ſondern der will nur den Wertzuwachs, der dem Grund⸗ beſitzer ohne Tätigkeit zuwächſt, allemal gerade dann treffen, wenn er in die Erſcheinung tritt. Dieſer Wertzuwachs tritt ja nicht nur beim Umſatz in die Erſcheinung, ſondern bei jeder Veranlagung. Wenn ein unbebautes Gelände heute mit 100 000 ℳ ver⸗ anlagt wird und im nächſten Jahre mit 110 000 ., ſo iſt eben da ein Wertzuwachs eingetreten, ohne daß das Grundſtück verkauft worden iſt. Gerade eine Beſteuerung dieſes Wertzuwachſes würde darauf hinwirken, die Grundſtücke nicht übermäßig lange zu Spekulationszwecken liegen zu laſſen, d. h. zum Ver⸗ kauf, nicht zur Bebauung, ſondern ſie würde darauf hinwirken, recht bald Grundſtücke der Bebauung zu erſchließen. Gerade eine ſolche Wertzuwachsſteuer würde alſo für die Entwicklung in günſtiger Richtung einwirken. Aber, meine Herren, dieſe Fragen werden ja von Ihnen als nicht geklärt angeſehen werden, und ich bin der letzte, der ſich der phantaſtiſchen Ein⸗ bildung hingeben wollte, daß für diejenigen 1 die mit der Frage der eme beſche teuer ſich nicht längere Zeit hindurch intenſiv beſchäftigt haben⸗ die Frage etwa durch Anhören irgendeiner Rede oder eines Vortrages geklärt werden könne. Ich kann daher auch gar nicht von Ihnen erwarten, daß Sie