Die Ver⸗ (Die Beratung wird geſchloſſen. eines Aus⸗ ſammlung beſchließt die Einſetzung ſchuſſes.) Die Liſte bekomme ich wohl nachher. Punkt 10 der Tagesordnung: Vorlage betr. Bewilligung von Koſten für den Umzug von Gemeindeſchulen. Druckſache 150. (Die Beratung wird eröffnet und geſchloſſen. Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Zur Deckung von Umzugskoſten, die im Herbſt v. JI. durch Verlegung der Gemeindeſchulen XXIII/XXIV und der Hilfsſchule 11 ent⸗ ſtanden ſind, werden 219,55 ℳ aus laufenden Mitteln für 1905 bewilligt.) Das Protokoll vollziehen heute die Herren Stadtv. Döbler, Dörre und Platz. Punkt 11 der Tagesordnung: Vorlage betr. Deckung der Koſten für Her⸗ ſtellung der elektriſchen Zuleitung zu den Maſchinenkränen am Charlottenburgerllfer. Druckſache 151. (Die Beratung wird eröffnet und geſchloſſen. Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Die Beſtreitung der Koſten für Herſtellung der elektriſchen Zuleitung zu den Maſchinenkränen am Charlottenburger Ufer aus laufenden Mitteln des Ladeſtraßenctats für 1905 wird genehmigt) Punkt 12 der Tagesordnung: Mitteilung betr. Erwägungen über Errich⸗ tung eines ſtädtiſchen Leihamts. — Druckſache 110. (Die Beratung wird eröffnet.) Bügermeiſter Matting: Meine Herren, ich möchte vorweg auf einen Druckfehler aufmerkſam machen, der in dieſer Vorlage enthalten iſt. Er iſt zwar, wie die meiſten Druckfehler, ſo ſinnentſtellend, daß ich annehme, er iſt Ihnen allen aufgefallen, aber ich möchte, damit die Diskuſſion nicht in falſche Bahnen gelenkt wird, gleich von vornherein darauf hinweiſen. In der Tabelle I auf Seite 127 muß es in der letzten Zeile für das Jahr 1905 nicht heißen 162557 Pfänderbeſtand, ſondern 102557, ſodaß alſo die Zahlen fortſchreitend den Niedergang der Pfänderzahl dartun. Stadtu. Vogel: Meine Herren, der Magiſtrat hat ja ziemlich lange Zeit darauf verwendet, dieſen Antrag wegen Errichtung eines Leihhauſes zu er⸗ wägen. Es ſind 2 Jahre und 1 Monate darüber hingegangen, und er iſt ſchließlich zu einem ab⸗ lehnenden Reſultat gekommen. Er gibt zwar zu, daß die Errichtung kommunaler Leihhäuſer als eine ſoziale Aufgabe der Stadt zu betrachten iſt, macht auch darauf aufmerkſam, daß die preußiſche Regierung 161 * in einem Miniſterialerlaß vom 15. April 1856 die Städte aufgefordert hat, neben Sparkaſſen auch Leih⸗ ämter zu errichten, und erklärt weiter, daß die ſtädtiſchen Leihämter vor den Privatpfandhäuſern für die Pfandgeber weſentliche Vorzüge haben: die Taxen ſind ſorgfältiger, die Zinſen faſt durchgängig mäßiger, und die Termine werden mehr zu gunſten der Pfandgeber angenommen. Aber trotz aller dieſer Vorzüge der kommunalen Leihhäuſer iſt der Magiſtrat zu einem ablehnenden Votum gekommen, und zwar erklärt er das wörtlich, wie folgt: Dieſe Vorzüge⸗ der öffentlichen Leihämter ge⸗ nügen aber nicht, um ihnen in modernem, ſozialem Sinne, insbeſondere in armenrecht⸗ licher Beziehung, unbeſtritten die Anerkennung als Wohltätigkeitsanſtalten zu ſichern. Meine Herren, ich muß ſagen, dieſer Satz hat mich ſehr überraſcht. Ich habe mich gefragt:⸗ wie kommen denn die Leihhäuſer dazu, als Wohltätig⸗ keitsanſtalten in armenrechtlicher Beziehung betrachtet zu werden? Ich ſehe in ihnen Mittel und Wege, den unbemittelten Volksklaſſen momentan Geld zur Ver⸗ fügung zu ſtellen, Kredit zu gewähren, ebenſo wie ſich Finanzleute bei Banken Kredit verſchaffen durch Lombardieren uſw., und um ihnen dies hier zu er⸗ leichtern, durch Garantieübernahme der Stadt, iſt ja hier eine Reichsbanknebenſtelle geſchaffen worden. Dieſelbe hat zwar außer den Einrichtungskoſten nur einen Zuſchuß von Mk. 1482 erfordert; es hätte aber ebenſogut mehr werden können. Als eine Wohl⸗ tätigkeitsanſtalt wird das doch niemand anſehen. Ebenſowenig kann ich mich aber damit einverſtanden erklären, daß die Leihämter als Wohltätigkeits⸗ anſtalten hingeſtellt werden. So wenig man das Fleiſchbeſchauamt, die ſtädtiſche Sparkaſſe oder die Volksbadeanſtalt Wohltätigkeitsanſtalten nennen wird, ebenſowenig trifft dies bei den kommunalen Leih⸗ häuſern zu. Sie ſind gemeinnützige, einem größeren Bedürfnis entſprechende Anſtalten, und jedermann ſteht das Recht zu ihrer Benutzung offen Es iſt gerade die Signatur der modernen ſozialen Ein⸗ richtungen, daß ihnen nicht der Stempel der Wohltätigkeit aufgedrückt wird und ſie nicht mit dem Armenrecht in Verbindung gebracht werden. Genau ſo wie die Krankenkaſſen, die Alters⸗ und Invalidenverſicherung, ja auch die Feuerver⸗ ſicherung keine Wohltätigkeits⸗ ſondern gemeinnützige Einrichtungen ſind, ſo auch die Leihhäuſer. Das Recht zu ihrer Benutzung ſteht jedermann zu, was 254 m. Wohltätigkeitsanſtalten vielfach nicht der Fall iſt. 13 Der Standpunkt, daß die ſtädtiſchen Leihhäuſer Wohltätigkeitsanſtalten ſind, iſt ſchon von anderer Seite vertreten worden, und zwar in der „Sozialen Praris“ von einem Herrn G. Schmidt in Mainz, deſſen Aufſatz vom Magiſtrat zum Beweiſe für dieſe Anſicht herangezogen wird. Dieſer Herr Schmidt führt allerdings verſchiedene Umſtände dafür an und behauptet, daß die Leihhäuſer die Vergnügungsſucht, den Leichtſinn, das Schuldenmachen fördern Der Aufſatz erſchien im Jahre 1900. Der Magiſtrat von Frankfurt a. M. ſah ſich infolgedeſſen veranlaßt, an 26 größere öffentliche Pfandhäuſer einen Frage⸗ bogen zu ſenden, weil, wie es im Verwaltungsbericht des Magiſtrats von Frankſurt a. M. für 1900 heißt, in neuerer Zeit wieder die Anſicht geäußert worden ſei, „daß die öffentlichen Pfandleihanſtalten nicht wirklich von Nutzen für die Bevölkerung ſeien, ſon⸗ dern vorwiegend den Leichtſinn, wenn nicht gar noch Schlimmeres beförderten.“ „Dieſe Umfrage — heißt