—— 191 —— heute zu verabſchieden, ſchon mit Rückſicht darauf, daß die Annahme der Angebote in nächſter Zeit zu erfolgen hat und es nicht zweckmäßig iſt, die Sache noch länger hinauszuſchieben und nachher im letzien Augenblicke womöglich durch irgend ein Verſehen die ganze Sache zu gefährden. Stadtv. Dzialoszynski: Meine Herren, ich habe in den Ausführungen des Herrn Stadtſyndikus eine Erklärung vermißt, welche eine Definition des Haus⸗ mülls betrifft. In dem Ausſchuſſe haben ſich erheb⸗ liche Bedenken gegen die Frage erhoben, ob bei ge⸗ ringen UÜbertretungen des Dreiteilungsſyſtems nicht eine chikanöſe Anwendung der Strafbeſtimmungen der Polizeiverordnung gegen die Hausbeſitzer zu be⸗ fürchten ſei. Man hat befürchtet, daß die Polzeiorgane ſich in die Angelegenheit hineinmiſchen und dann ſehr leichtBeſtrafungen erfolgen würden oder auch Beſtrafun⸗ gen durch Anzeigen der Müllkutſcher uſw., ſelbſt wenn nur eine geringe Übertretung des Ortsſtatuts ſtattfinden würde. Um dem vorzubeugen, hat der Ausſchuß be⸗ ſchloſſen, die Erklärung abzugeben, welche der Herr Referent abgegeben hat, dahingehend, daß die Defi⸗ nition des Hausmülls in § 2 der Ordnung betr. die Erhebung von Gebühren im Zuſammenhange mit § 1 der „Beſonderen Bedingungen für die Verdin⸗ gung der Leiſtungen zur Abfuhr und Beſeitigung des Hausmülls“ ſich ergebe. In dieſem § 1 iſt ge⸗ ſagt, daß bei geringen IIbertretungen der durch die Drei⸗ teilung bedingten Müllſonderung Rechte von der Ab⸗ fuhrgeſellſchaft gegen die Stadt nicht hergeleitet werden ſollen, und daß auch dieſer Grundſatz für die Straf⸗ barkeit einer Übertretung maßgebend ſein ſolle. Es iſt uns geſagt worden, daß der Magiſtrat eine Er⸗ klärung abgeben würde, daß dieſer Grundſatz maß⸗ gebend ſein ſolle. Ich möchte aber auch noch eine weitere Kautel gegen mißbräuchliche Anwendung des Strafpara⸗ graphen der Polizeiverordnung anregen. Ich bean⸗ trage, den Magiſtrat zu erſuchen, mit der Abfuhrgeſellſchaft einen Zuſatz zu dem Vertrage dahin zu vereinbaren, daß die Ab⸗ fuhrgeſellſchaft verpflichtet iſt, Übertretungen des Ortsſtatuts nicht der Polizeibehörde, ſon⸗ dern dem Magiſtrat anzuzeigen, dem es über⸗ laſſen bleibt, gegen Übertretungen des Orts⸗ ſtatuts nach ſeinem freien Ermeſſen einzu⸗ ſchreiten. Die Folge dieſes Antrags würde darin beſtehen, daß die Abfuhrgeſellſchaft ſich nicht mit der Polizei direkt in Verbindung ſetzen dürfte, ſondern daß dies nur auf dem Umwege über den Magiſtrat erfolgen könnte. Ich denke mir das Verfahren ſeitens des Magiſtrats ſo, daß der Magiſtrat vielleicht ein Ver⸗ warnungsformular verfaßt, welches er bei Über⸗ tretungen den betreffenden Hausbeſitzern einmal oder zweimal zuſchickt, und daß erſt dann, wenn der be⸗ treffende Hausbeſitzer auf einmalige oder wieder⸗ holte Verwarnung nicht in ſeinem Hauſe Ordnung ſchafft, eine Beſtrafung erfolgen kann Wenn die Deklaration ſeitens des Magiſtrats gegeben und dieſer Antrag angenommen wird, würde, glaube ich, eine ſichere Gewähr dafür gegeben ſein, daß chikanöſe Be⸗ ſtrafungen ſeitens der Polizeibehörde nicht erfolgen, es würde dadurch übereifrigen Schutzleuten die Mög⸗ lichkeii genommen werden, die Hausbeſitzer zu ſchikanieren. Ich möchte mir dann noch, was den Zuſchlag anbelangt, eine weitere Anregung erlauben. Ich habe vorhin feſtſtellen laſſen, daß das Angebot der Müll⸗ abfuhrgeſellſchaft am 10. April eingereicht iſt. Die Abfuhrgeſellſchaft iſt an ihr Gebot 12 Wochen ge⸗ bunden; wenn ich richtig gerechnet habe, würde die Friſt bis zum 4. Juli ſich erſtrecken. Da wir am 27. Juni eine weitere Stadtverordnetenſitzung haben, würden wir in der Lage ſein, in der Imiſchengeii noch einmal in die Beratung der Sache einzutreten. Es fragt ſich: iſt dies notwendig oder wünſchens⸗ wert? Ich bin der Meinung, es würde nur in einem einzigen Punkte ſich empfehlen. Der Herr Stadtſyndikus hat vorhin ausgeführt — es war mir intereſſant und hat meine Bedenken einigermaßen beſchwichtigt, wenn auch noch nicht ganz beſeitigt —, daß nach den Erhebungen des Magiſtrats die Hausbe⸗ ſitzer von Charlottenburg bisher für die Abfuhr von Müll 355 000 ℳ ausgegeben haben, und daß in Zukunft 313 000 ℳ aufgewendet werden müſſen. Nun iſt ja nicht zu verkennen, daß ein Monopoliſt billiger arbeiten kann als derjenige, welcher nur einen Teil der Bezirke hat. Wenn der Wagen von Haus zu Haus fährt, ſo kann der Unternehmer den Wagen rationeller beladen, als wenn er eine größere Strecke zum Zwecke der Verladung fahren muß, während die Zwiſchenhäuſer von der Konkurrenz beſorgt werden. Alſo an ſich liegt es in der Natur der Sache, wenn der Unternehmer billiger arbeitet. Es fragt ſich nur, ob wir nicht noch weitere Preiskonzeſſionen erlangen können, ob wir nicht pro Kopf der Bevölkerung mit 1,25 ℳ oder noch billiger auskommen können. Das zu prüfen, würde ſich in einem Ausſchuſſe empfehlen. Wir könnten die Sache noch einmal an den Ausſchuß zurückverweiſen; dieſer würde in der Lage ſein, bis zum 27. zu be⸗ richten. Ich bemerke, daß ich nicht im Namen meiner Fraktion ſpreche, ſondern nur für meine eigene Perſon den Antrag auf Zurückverweiſung in den Ausſchuß zum Zwecke der Prüfung des abgege⸗ benen Preiſes ſtelle. Es iſt ſehr leicht möglich, daß wir in dem Ausſchuſſe, wenn wir die Rentabilitäts⸗ berechnung, welche die Geſellſchaft ihren eigenen Aktionären vorgelegt hat, einer Prüfung unterziehen, zu der Überzeugung gelangen, daß wir billiger fort⸗ kommen können, vielleicht mit 1,20 oder mit 1,25 ℳ. Aus dieſem Grunde würde es ſich empfehlen, die Sache in den Ausſchuß zur nochmaligen Beratung zurück⸗ zuverweiſen, und dieſen zu beauftragen, bis zur nächſten Sitzung darüber Bericht zu erſtatten. Kommt der Bericht am 27. Juni vor die Verſammlung, ſo ſind wir in der Lage, rechtzeitig eventuell, wenn die Bedenken von dem Ausſchuß nicht geteilt werden, den Entwurf zu verabſchieden. Stadtſyndikus Dr. Maier: Ich kann auf Wunſch des Herrn Stadtv. Dzialoszynski die Erklärung ab⸗ geben, daß der Magiſtrat gleichfalls der Anſicht iſt, daß die Definition des Hausmülls im § 2 der Ordnung betr. Erhebung von Gebühren im Zuſammen⸗ hange mit § 1 der „Beſonderen Bedingungen für die Verdingung der Leiſtungen zur Abfuhr und Be⸗ ſeitigung des Hausmülls“ zu erfolgen hat. Ich laube auch nicht, daß der Maaiſtrat Bedenken gaben wird gegen den zweiten Antrag des Herrn Stadtv. Dzialoszynski, daß der Abfuhrunternehmer nicht ermächtigt wird, unmittelbar bei der Polizei⸗ verwaltung Anzeige zu erſtatten. Er iſt nach ſeiner ganzen Stellung nichts anderes als ein Organ des Magiſtrats (ſehr richtig!) und hat infolgedeſſen ſeine Anſtände unmittelbar dem Magiſtrat anzuzeigen, und dieſer hat darüber