Meine Herren, im Anſchluß an den § 9 der Städteordnung hat die Gemeinde am 20. März 19902 einen Beſchluß gefaßt, welcher ganz generell die Er⸗ hebung von Beiträgen bei ſtraßenbaulichen Ver⸗ anſtaltungen konſtituiert. Dieſer Beſchluß bildet gewiſſermaßen eine lex generalis, die durch ein Spezialgeſetz, nämlich das heut zur Beratung ſtehende, ausgeführt werden ſoll. Daß an ſich die Gemeinde berechtigt iſt, eine Abgabe von den Anliegern einer verbreiterten Straße, hier der Bismarckſtraße, zu verlangen, kann nach einſtimmiger überzeugung des Ausſchuſſes einem Bedenken nicht unterliegen. Ganz zweifellos iſt im zitierten § 9 im Zuſammenhang mit dem Gemeindebeſchluß von 1902 dieſes Recht der Stadtgemeinde gegeben. Dabei geſtatten Sie mir, kurz zu ſtreifen, daß eine Erörterung über die Gültigkeit dieſes Gemeinde⸗ beſchluſſes überflüſſig ſein dürfte. Es iſt ganz gleich⸗ gültig, ob eine Genehmigung des Bezirksausſchufſes für dieſen Beſchluß ergangen iſt oder nicht weil es ſich hier eben um eine ganz allgemeine Beſtimmung handelt, weil hier Spezialbeſtimmungen, wie in dem zu b gegebenen Antrag, noch nicht enthalten ſind. Es wird allerdings nunmehr dieſer Beſchluß zugleich mit dem anderen der Genehmigung des Bezirks⸗ ausſchuſſes unterbreitet werden müſſen. Was nun die Sache ſelbſt betrifft, ſo hat der Magiſtrat einen Koſtenanſchlag gemacht, nach welchem ſich die Geſamtkoſten der Verbreiterung der Bismarck⸗ ſtraße auf rund gerechnet 7 800 000 ℳ. belaufen werden. Es iſt. meine Herren, ein Koſtenanſchlag oder, wenn Sie ſo wollen, ein Überſchlag, es iſt ſelbſtverſtändlich keine Abrechnung; indeſſen die Zu⸗ läſſigkeit, einen ſolchen Überichlag oder Anſchlag Be⸗ rechnungen zugrunde zu legen. dürfte Bedenken nicht begegnen, und das um ſo weniger, als bereits das Oberverwaltungsgericht zu dieſer Frage in bejahendem Sinne Stellung genommen hat, das heißt alſo, daß die Gemeinde an ſich berechtigt iſt, einen ſolchen Überſchlag ihren weiteren Entſchließungen zugrunde zu 1 0 eine Herren, daß man ſchon jetzt an der Hand eines ſolchen Überſchlages die etwaigen An⸗ liegerbeiträge berechnet, entſpricht nach einſtimmiger Anſicht des Ausſchuſſes auch den Grundſätzen der Billigkeit. Wir ſind dabei von der Erwägung aus⸗ gegangen, die der Magiſtrat in ſeiner Vorlage auch bereits zum Ausdruck gebracht hat, das möglichſt ſchon jetzt Klarheit in den hier einſchlägigen Ver⸗ hältniſſen geſchaffen werden muß, und daß wir nicht warten können, bis durch eine Reihe etwa ſich entwickelnder Prozeſſe grundlegende Entſcheidungen herbeigeführt worden ſind. Dabei möchte ich mir hervorzuheben erlauben, was in der Magiſtrats⸗ begründung nicht ſteht, daß das Intereſſe der An⸗ lieger auch deshalb durch eine ſchon jetzt erfolgende Feſtlegung gewahrt wird, weil vorausſichtlich die endgültige Abrechnung ſich weſentlich höher ſtellen wird als der Koſtenanſchlag, wie er hier in der Vor⸗ lage Ihnen vorgetragen worden iſt. Denn in der Begründung ſelbſt iſt verſchiedentlich geſagt worden, daß — wenn ich ſo mich ausdrücken darf — Minimal⸗ ſätze zugunſten der Anlieger dem ganzen Rechen⸗ crempel zugrunde gelegt worden ſind. Aus goſen. Grunde, meine Herren, haben wir uns entſchloſſen, auch die Nr. I1I der Vorlage einſtimmig anzunehmen. Bezüglich der Nr. 111 haben, wie in der Natur der Sache liegt, ganz beſonders eingehende Beratungen ſtattgefunden. Dieſer Abſatz iſt ja ge⸗ wiſſermaßen die Seele des Ganzen, und er iſt es, 199 der vielleicht den meiſten Angriffen ausgeſetzt ſein wird. Meine Herren, nach dem grundlegenden Ge⸗ ſetz bezw. Gemeindebeſchluß iſt die Stadtgemeinde berechtigt, bis zu % der entſtehenden Koſten für die Verbreiterung den Anliegern aufzuerlegen. Die Stadt iſt aber von der Erwägung ausgegangen, daß im vorliegenden Falle eine ſo hohe Belaſtung der Einzelnen das Maß der Billigkeit recht erheblich überſchreiten würde. Die Stadt hat deshalb von vornherein , der im Voranſchlage berechneten Koſten auf die eigenen Schultern genommen und nur / auf die Anlieger verteilt. Dabei bitte ich aber, wie aus der Begründung der Vorlage erſicht⸗ lich, bedenken zu wollen, daß auch die Stadt als ſolche zu den Anliegerbeiträgen herangezogen wird, ſo daß alſo nach dem, was uns ſeitens des Magi⸗ ſtrats hier vorgetragen worden iſt, etwa nur 20 % des Ganzen von den Bürgern, d. h. von den Einzel⸗ bürgern werden aufgebracht werden müſſen. Meine Herren, die Berechnung als ſolche hat an der Hand des vorliegenden Aktenmaterials, das ich mir auf den Tiſch des Hauſes niederzulegen erlaube, zu Be denken keine Veranlaſſung gegeben. Wir ſind ein⸗ ſtimmig zu der Uberzeugung gelangt, daß der Satz von 875 ℳ, wie er Ihnen zur Annahme vor⸗ geſchlagen iſt, durchaus der Berechnung entſpricht, und nicht nur der Berechnung. wie ſie hier auf⸗ gemacht worden iſt, ſondern auch der Billigkeit und den tatſächlichen Bedürfniſſen. Was den Modus anbetrifft, ſo ſind wir gleichfalls zu der Überzeugung gelangt, daß den richtigen Maßſtab die Meter der Frontlänge geben. Wir können nicht das Hinterland in gieicher Weiſe heranziehen wie das an der Front gelegene. Wir haben uns geſagt. daß der Hauptwert der Grundſtücke ja gerade in der Frontlänge beſtehe, und haben deshalb das Frontmeter bei der Berechnung des Beitrages, den der Einzelne zu leiſten hat, als Maßſtab angenommen. Auf dieſe Weiſe hat ſich dann ergeben, daß etwa 270 bis 275 ℳ für die Quadrat⸗ rute an Beiträgen von den Einzelnen zu zahlen ſind. Meine Herren, der Ausſchuß hat nach anderer Richtung noch ſehr eingehend über die Art und Weiſe der Verteilung dieſer Beiträge beraten. Wir haben erwogen, ob es ſich nicht empfiehlt, die Bis⸗ marckſtraße in 2 oder 3 Zonen zu teilen, etwa vom Knie an gerechnet bis zur Leibnizſtraße, dann weiter vielleicht bis in die Gegend der Wilmersdorferſtraße, und ſchließlich noch jenen am wenigſten aufgeſchloſſenen Teil. Wir ſind zu der Uberzeugung gelangt, daß das eine große Ungerechtigkeit geweſen wäre:; denn an der Hand des Materials ich empfehle den Hercen Kollegen das Studium dieſes Bandes 11, der die näheren Angaben über die Werte der Grund⸗ ſtücke enthält — haben wir uns die UÜberzeugung verſchafft, daß, abgeſehen ſelbſtverſtändlich von mini⸗ malen Schwankungen, der Wert in gleicher Weiſe ewachſen iſt. Man kann nicht ſagen, daß die eine egend der Bismarckſtraße einen größeren Vorteil durch die Verbreiterung erlangt habe als die andere: relativ genommen iſt eine gleichmäßige Steigerung des Wertes zu konſtatieren geweſen. Aus dieſem Grunde haben wir gleichmäßig für alle Grundſtücke, (gleichviel in welcher Gegend der Bismarckſtraße ſie gelegen ſind, als Einheitsſatz 875 ℳ für das Meter Frontlänge feſtgeſetzt. Wir haben auch geglaubt, das auf die Bismarckſtraße beſchränken zu ſollen. Wir ſind nicht darauf eingegangen, Grundſtücke in den Nebenſtraßen, welche die Bismarckſtraße ſchneiden, in gleicher Weiſe heranzuziehen. Meine Herren, es iſt ein weiteres Bedenken