laut geworden, ob es zuläſſig ſei, ſchon jetzt von den Anliegern Beiträge zu fordern, während doch noch nicht feſtſtehe, ob nicht durch die Veräußerung von Grund⸗ ſtücken, welche vom Forſtfiskus übernommen worden und, die Stadt einen ſo großen Vorteil erlangen werde, daß dadurch die Ausgaben vollſtändig gedeckt würden. Wir ſind aber zu der Überzeugung gelangt, daß dieſes früher forſtfiskaliſche Terrain hier nicht mit zu berückſichtigen iſt, in erſter Linie deshalb nicht, weil ja dieſes Terrain örtlich gar nicht mit der Bis⸗ marckſtraße in Zuſammenhang ſteht, dann aber auch, weil es ſich zunächſt noch gar nicht überſehen läßt, in welcher Weiſe eine Verwertung dieſer Ländereien dermaleinſt wird ſtattfinden können. Wir haben uns geſagt: die Stadt iſt es, die das Riſiko übernommen hat, ſie hat die Schulden zur Tilgung der erforder⸗ lichen Ausgaben auf ſich nehmen müſſen, — und aus dieſem Grunde haben wir ohne Rückſicht auf etwaige andere der Stadt zu Gebote ſtehende Terrains uns der Anſicht des Magiſtrats angeſchloſſen, daß ſchon jetzt, das heißt alſo vor Veräußerung jenes Terrains, Beiträge zu erheben ſein dürften. Meine Herren, wenn wir I111 angenommen haben und damit, wenn ich mich ſo ausdrücken darf, den Grundſatz für die Berechnung uns konſtruiert haben, ſo ergibt ſich die Annahme von I1V ohne weiteres; denn ſelbſtverſtändlich wird eine genaue Berechnung der einzelnen Beiträge ſtattzufinden haben. Punkt v enthält die Feſtſetzung des Zeitpunkts, von dem an die einzelnen Anlieger ihre Beiträge zu zahlen haben ſollen. Meine Herren, wenn Sie ſich die Ihnen vom Ausſchuß vorgeſchlagenen Ab⸗ änderungen anſehen, ſo werden Sie finden, daß die⸗ ſelben im Grunde genommen nur redaktioneller Natur ſind. Die Faſſung dieſer Beſtimmung iſt nicht einfach geweſen, gerade ſie hat ganz beſondere Schwierigkeiten gemacht. Wir ſind aber der Über⸗ zeugung, daß, wenn auch die Sätze ein klein bischen verklauſuliert klingen, wir doch eine Beſtimmung entworfen haben, mit welcher wir in der Zukunft werden arbeiten können. Wenn es Abſatz 2 Punkt II1 heißt: „für alle anderen Grundſtücke ſpäteſtens mit dem Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntmachung dieſes Gemeindebeſchluſſes“ nach Bekannt⸗ machung —, ſo haben wir damit einen ohne weiteres mit Sicherheit beſtimmbaren Termin geben wollen. — Die Erleichterungen, welche in Nr. 1 zu a b e und 2 gegeben ſind, haben durchaus den Beifall der Kommiſſion gefunden Wir haben ohne weiteres die Begründung des Magiſtrats zu dieſem Punkte zu unſerer eigenen gemacht, ſodaß ich mich darauf be⸗ ſchränken kann, in dieſer Hinſicht auf den Inhalt der in Ihren Händen befindlichen Vorlage zu ver⸗ weiſen. ſe ndeſſen haben wir doch geglaubt, dem Ma⸗ giſtrat eine vielleicht auch ſo beſtehende Möglichkeit zu noch weiterer Milderung etwa vorhandener Härten zu geben, und wir haben deshalb den in der heuti⸗ gen Vorlage ſtehenden Punkt v! eingeſchaltet, in dem wir dem Magiſtrat die Befugnis erteilen, „mit Rückſicht auf beſondere Verhältniſſe der Zahlungs⸗ pflichtigen für die Entrichtung der Beiträge Raten⸗ zahlungen oder Zahlungsfriſt bis zu höchſtens 2 Jahren von der Fälligkeit ab zu bewilligen.“ Meine Herren, Sie ſehen aus der urſprünglichen Vorlage, daß Häu⸗ ſern, welche unter ganz beſonders ungünſtigen, in der Vergangenheit liegenden Verhältniſſen erbaut ſind, die Zahlung der Beiträge bis nach Ablauf von 5 Jabren geſtundet wird, und nun hat der Magiſtrat die Mög⸗ lichkeit, noch weitere 2 Jahre Stundung zu gewähren. Meine Herren, wenn ſelbſt bei ungünſtig gelegenen Grundſtücken der Eigentümer die Möglichkeit hat, erſt nach 7 Jahren die Beiträge zuzahlen, ſo glauben wir, daß wir auch ihm im weiteſten Umfange entgegen⸗ gekommen ſind. Die Punkte vI und vII in der urſprünalichen Vorlage verſtehen ſich eigentlich von ſelbſt. vI ſoll den betreffenden Beitragspflichtigen die Möglichkeit geben, Einſpruch gegen die Veranlagung zu erheben, und vII deklariert nur, wer eigentlich beitrags⸗ pflichtig iſt. Der Ausſchuß, meine Herren, bittet Sie — ich erlaube mir nochmals hervorzuheben: auf Grund ein⸗ ſtimmigen Beſchluſſes —, dieſe Vorlage mit den geringen Veränderungen, die Sie aus Seite 271 der Druckſachen erſehen wollen, anzunehmen. Tun Sie dies, ſo iſt ſelbſtverſtändlich die Annahme der beab⸗ ſichtigten Abänderung des Gemeindebeſchluſſes vom 20. März 1902 erforderlich. Beide Vorlagen ſind organiſch zuſammenhängend; die Annahme oder die Ablehnung der einen ſchließt die Annahme oder Ab⸗ lehnung der anderen in ſich. Ich bitte Sie, auch dieſen Antrag des Magiſtrats, entſprechend den Vor⸗ ſchlag des Ausſchuſſes, annehmen zu wollen. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt mit großer Mehrheit nach dem Antrage des Ausſchuſſes, wie folgt: 2) 1. Die Nr. 4 § 4 des Gemeindebeſchluſſes vom 20. März 1902 über die Erhebung von Bei⸗ trägen bei ſtraßenbaulichen Veranſtaltungen kommt in Wegfall. . Dem § 5 Abſ. 1 des genannten Gemeinde⸗ beſchluſſes tritt als fünfte der vorzubehaltenden Ausführungsbeſtimmungen noch die folgende hinzu, betreffend „den Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zur Beitragszahlung“. Dem abgedruckten Beſchluſſe des Magiſtrats über die Erhebung von Beiträgen für die Ver⸗ breiterung der Bismarckſtraße wird mit nach⸗ ſtehenden Anderungen zugeſtimmt: Punkt V Abſ. 1 ſoll lauten: Die Verpflichtung zur Beitragszahlung tritt für kein Grundſtück ein, bevor von dem Tage der Bekanntmachung dieſes Gemeinde⸗ beſchluſſes ſechs Monate abgelaufen ſind, und bevor dieſer Beſchluß endgültig geworden iſt. Abſ. 2 Punkt 1 ſoll lauten: für diejenigen Grundſtücke, die zur Zeit der Bekanntmachung dieſes Gemeinde⸗ beſchluſſes mit ſolchen uſw. Punkt 2 ſoll lauten: für alle anderen Grundſtücke ſpäteſtens mit dem Ablauf von 2 Jahren nach Bekannt⸗ machung dieſes Gemeindebeſchluſſes. Abſ. 3 Zeilen 4 und 5 haben zu lauten: „nach Bekanntmachung dieſes Gemeinde⸗ 4 4 entweder auf“. Als Punkt vI iſt einzuſchalten: Der Magiſtrat iſt befugt, mit Rückſicht auf beſondere Verhältniſſe der Zahlungspflichtigen für die Entrichtung der Beiträge Raten⸗ zahlungen oder Zahlungsfriſt bis zu höchſtens 2 Jahren von der Fälligkeit ab zu be⸗ willigen. Die Punkte vI und vII werden Punkte vII und vIII. 1⁰ b) 1.