jederzeit die Kommiſſion zuſammenzuberufen. Ich habe mir eben noch einmal das Geſetz angeſehen und Verwunderung darüber empfunden, weshalb das Ge⸗ ſetz auf Charlottenburg noch nicht ausgedehnt worden iſt. Ich habe aber aus den Akten entnehmen zu ſollen geglaubt, daß auf Grund von Verhandlungen mit der Aufſichtsbehörde dieſes Geſetz zunächſt auf Charlottenburg und, ich glaube, auch Berlin nicht aus⸗ gedehnt worden iſt. Nach dem Wortlaut des Ge⸗ ſetzes würde ich keinen Zweifel darüber haben, daß Charlottenburg ebenſo herangezogen werden kann wie jede andere Kommune. Nach dieſer hiſtoriſchen Beleuchtung ſcheint es mir, meine Herren, ein dringendes Erfordernis für die Kommune zu ſein, ſelbſt alles dasjenige in den Kreis der Tätigkeit der Geſundheitsdeputation aufzunehmen, was das Geſetz für die Geſundheits⸗ kommiſſion verlangt. Es ſchließen die Akten des Magiſtrats hinſichtlich der Geſundheitsdeputation mit dem Antrag vom 23. November 1899: Die Stadtverordnetenverſammlung erklärt ſich damit einverſtanden, daß die Geſchäfte der in Gemäßheit des Geſetzes vom 16. September uſw., betr. die Dienſtleiſtungen des Kreisarztes und die Bildung von Geſundheitskommiſſionen, für Charlottenburg zu bildenden Geſundheitskom⸗ miſſion der Deputation für Geſundheitspflege übertragen werden. In dieſer Vorlage war ausdrücklich auf den § 10 des von mir erwähnten Geſetzes hingewieſen worden, wonach der Kreisarzt die von mir ſchon angeführten Befugniſſe hat. Nun frage ich: warum ſollen wir, wenn wir damals beſchloſſen haben, unſere Geſund⸗ heitskommiſſion ſolle beſtehen bleiben, nicht dasjenige im Intereſſe unſerer Bürgerſchaft, im Intereſſe der Kommune in den Kreis unſerer Tätigkeit aufnehmen, was das Geſetz für die Geſundheitskommiſſionen ver⸗ langt? Und das ſind, meine Herren, eine Reihe von ſo erheblichen Maßnahmen, daß wir dadurch vielleicht verſchiedenes hätten erſparen können, was ſonſt an Anregungen im Laufe der Jahre an uns herangetreten iſt. Ich erinnere daran, daß ich ſelbſt vor eiwa Jahresfriſt, am 7. Juni 1905, mit meinen Freunden einen Antrag auf Errichtung eines ſtädtiſchen Wohnungsamtes, auf Einrichtung von Wohnungs⸗ pflegern uſw. eingebracht habe. Es iſt mir damals vom Magiſtrat in ſehr freundlicher und entgegen⸗ kommender Weiſe geantwortet worden; wir haben aber eigentlich etwas Poſitives darüber nicht gehört, obwohl Ihnen bekannt ſein wird, daß in einer ganzen Reihe von ſehr bedeutenden — auch kleineren — Kom⸗ munen dieſe Wohnungsinſpektion längſt ausgeführt worden iſt. Und zwar ſchon einfach aus dem Grunde, um zu verhindern, daß das ominöſe Wohnungsgeſetz, über das wir ja auch geſprochen haben, zur Durchführung gelangt. Wie geſagt, wir haben etwas Poſilives noch nicht vernommen; wir hören bloß, daß Verhandlungen ſchweben, aber ſie werden nicht durchgeführt. Nun, meine ich, wäre es doch zweckmäßig, da das auch zu dem Tätigkeitskreis der Sanitätskommiſſion gehört, wenn dieſe Frage wie verſchiedene andere Fragen in ein Statut oder in die Geſchäftsordnung der Geſund⸗ heitsdeputation aufgenommen würden. Meine Herren, die Geſundheitsdeputation unter⸗ ſteht, wie jede andere Deputation, der Oberaufſicht des Magiſtrats bezw. des Herrn Oberbürgermeiſters, der, wie Sie wiſſen, den Vorſitzenden der Deputation zu ernennen, alſo auch die Geſchäftsführung zu über⸗ wachen hat. Wenn der Magiſtrat ſich an Hand dieſer Anregungen mit der Geſundheitsdeputation 202 befaßt — er bekommt ja auch die Protokolle zuge⸗ ſchickt —, ſo wird es ihm vielleicht möglich ſein, den Tätigkeitsdrang und den Tätigkeitstrieb der Mit⸗ glieder der Deputation in irgendeiner Weiſe zu be⸗ friedigen. Ich krauche nur darauf hinzuweiſen, daß das Geſetz über den Kreisarzt eine große Reihe von Tätigkeiten ins Auge faßt. Ich will ſie nicht alle vortragen. Ich möchte aber auf den § 10 des Kreis⸗ arztgeſetzes verweiſen und auf die Miniſterialver⸗ ordnung vom 13. März 1901 über die Bildung von Geſundheitskommiſſionen und die Geſchäftsanweiſung für dieſe. In dem § 10 finden ſich unter 10 Nummern ſo viel intereſſante Iragen, die die Geſundheits⸗ deputation beſchäftigen können, daß ich gar nicht einſehe, warum ſie nicht auch damit zu tun haben ſoll. Insbeſondere wird darauf hingewieſen — und darauf lege ich von meinem Standpunkte aus be⸗ ſonderes Gewicht —, daß die Geſundheitsdeputation berufen ſein ſoll, ab und zu einmal unter Führung ihres Leiters Beſichtigungen vorzunehmen. Meine Herren, wir kommen gar nicht in die Lage, die In⸗ ſtitute, die der Geſundheitsdputation unterſtehen, uns anzuſehen, und ſelbſt wenn wir es tun — ich habe mir manchmal ſchon dies und jenes angeſehen würden wir nicht in der Lage ſein, ſo in die Sache einzudringen, wie es notwendig iſt, wenn die Be⸗ ſichtigung nicht unter techniſch⸗ſachverſtändiger Leitung erfolgt. Wir müſſen eben auch hier Anregungen be⸗ kommen. Aus allen dieſen Gründen meine ich, iſt es notwendig, daß wir den Rahmen. welcher in dem Antrage des Magiſtrats vom 8. Dezember 1897 ge⸗ zogen worden ift, erweitern und der Geſundheits⸗ deputation etwas zu tun geben, was ihr wirklich Vergnügen macht und zum Wohle der Stadt gereicht. Meine Anregungen ſollten eigentlich dahin gehen, zu beſchließen, daß wir eine gemiſchte Kommiſſion einſetzen, um zu erwägen, wie man auf ſchnellſtem Wege unſeren Wünſchen gerecht werden könnte. Das würde ja nicht notwendig ſein, wenn uns der Magiſtrat eine Erklärung über das Wie und Wann dieſer Er⸗ weiterung der 40 geben wollte. Damit könnten wir uns für befriedigt erklären. Ich würde deshalb den Magiſtrat bitten, unſere Anregung in wohl⸗ wollende Erwägung zu nehmen und das von mir gerügte Manko zu beſeitigen. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Ich möchte mit der Erklärung beginnen meine Herren, daß ich perſönlich in der Hauptſache auf demſelbeu Boden ſtehe, auf auf dem der Herr Referent ſteht. Ich bin der An⸗ ſicht, daß die Wiſſenſchaft der Hygiene ſich in dem letzten Jahrzehnt ſo ungeheuer ausgedehnt hat, einen ſo weiten Platz in der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten einnimmt und mit Recht einnimmt, daß es durchaus gerechtfertigt iſt, zu ihrer Betätigung eine beſondere Deputation einzuſetzen. Dieſer Ge⸗ danke hat im Jahre 1897 auch zur Einſetzung der Deputation für Geſundheitspflege geführt, und die Kompetenz der Deputation iſt damals ſchon in der, wie ich dem Herrn Referenten ebenfalls beiſtimme, ganz kurzen, aber ſehr inhaltsreich abgefaßten Be⸗ gründung der Stadtverordnetenvorlage derartig be⸗ grenzt worden, daß die Aufgabe der Deputation zu⸗ Luchſt die Verwaltung derjenigen Anſtalten umfaſſen ſoll, welche der Herr Referent genannt hat: Volts⸗ badeanſtalt, öffentliche Bedürfnisanſtalten, Desin⸗ fektionsanſtalt, öffentliche Fleiſchbeſchau —, und daß als fernere Aufgabe der Deputation bezeichnet iſt: die öffentliche Geſundheitspflege durch vor⸗ beugende und ſonſtige Maßregeln überhaupt